Mein Freund ist seit gesterin in U-Haft - gibt die Polizei mir Auskunft?

4 Antworten

U-Haft wird durch einen Richter angeordnet und da ist dann nichts mit 48 Stunden später in Freiheit. Als Freundin dürfen die dir eh keine Auskunft geben und selbst als Ehefrau würde man dir höchstens den Aufenthaltsort mtteilen.

Hallo juliaavcz,

die Polizeibeamten sind nicht verpflichtet Dir Auskunft zu geben, aber auf der anderen Seite ist es den Polizeibeamten auch nicht strikt untersagt Auskunft zu geben.

Zur Sache selbst, werden sie Dir aber vermutlich keine Auskunft geben, sondern wenn nur, wo er in Untersuchungshaft sitzt und ob er dort vermutlich länger bleiben muss.

Ruf halt einfach an oder noch besser werde persönlich bei der zuständigen Polizei vorstellig.

Was die Untersuchungshaft angeht, bleibt diese solange bestehen, solange die  folgenden im Gesetz angeführten Gründe vorliegen:


§ 112 StPO - Voraussetzungen der Untersuchungshaft; Haftgründe 

(1) Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht. 

(2) Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen 

  1. festgestellt wird, daß der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält,
  2. bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, daß der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder 
  3. das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde
  • a) Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder 
  • b) auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder
  • c) andere zu solchem Verhalten veranlassen,

und wenn deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr). 


§ 112a StPO - Haftgrund der Wiederholungsgefahr 

(1) Ein Haftgrund besteht auch, wenn der Beschuldigte dringend verdächtig ist, 

  1. eine Straftat nach den §§ 174, 174a, 176 bis 179 oder nach § 238 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches oder 
  2. wiederholt oder fortgesetzt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat nach den §§ 89a, 89c Absatz 1 bis 4, nach § 125a, nach den §§ 224 bis 227, nach den §§ 243, 244, 249 bis 255, 260, nach § 263, nach den §§ 306 bis 306c oder 316a des Strafgesetzbuches oder nach § 29 Abs. 1 Nr. 1, 4, 10 oder Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes

begangen zu haben, und bestimmte Tatsachen die Gefahr begründen, daß er vor rechtskräftiger Aburteilung weitere erhebliche Straftaten gleicher Art begehen oder die Straftat fortsetzen werde, die Haft zur Abwendung der drohenden Gefahr erforderlich und in den Fällen der Nummer 2 eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten ist. In die Beurteilung des dringenden Verdachts einer Tatbegehung im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 sind auch solche Taten einzubeziehen, die Gegenstand anderer, auch rechtskräftig abgeschlossener, Verfahren sind oder waren. 

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen für den Erlaß eines Haftbefehls nach § 112 vorliegen und die Voraussetzungen für die Aussetzung des Vollzugs des Haftbefehls nach § 116 Abs. 1, 2 nicht gegeben sind. 

(3) Gegen den Beschuldigten, der einer Straftat nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Völkerstrafgesetzbuches oder § 129a Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 129 b Abs. 1, oder nach den §§ 211, 212, 226, 306b oder 306c des Strafgesetzbuches oder, soweit durch die Tat Leib oder Leben eines anderen gefährdet worden ist, nach § 308 Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches dringend verdächtig ist, darf die Untersuchungshaft auch angeordnet werden, wenn ein Haftgrund nach Absatz 2 nicht besteht.


Erst wenn die im § 112 und 112a StPO genannten Gründe nicht mehr vorliegen wird Dein Freund aus der Untersuchungshaft entlassen.

Und wenn Du schreibst:

 in binnen 48h müssen die ihn sowieso gehen lassen ohne beweise oder?

Wenn es keinen hinreichenden Tatverdacht gegeben hätte, würde Dein Freund nicht in Untersuchungshaft stecken.

Man kann nicht einfach mal eben für 48 Stunden Jemanden in Untersuchungshaft nehmen, ohne das ein dringender Tatverdacht vorliegt.

Bestätigt sich später der dringende Tatverdacht nicht, ist der Inhaftierte für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft natürlich zu entschädigen.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn es einen Haftbefehl gegeben hat, dann wurde die nich von der Polizei sondern der Staatsanwaltschaft gestellt. Heißt die entscheidet.
Er wird wahrscheinlich heute oder morgen dem Haftrichter vorgeführt wo dann geklärt wird, ob er in Haft bleibt oder raus kommt (gegebenenfalls auf Kaution).

Scheint aber schon was ernster zu sein, denn ein Haftbefehl bekommt man nicht so ohne weiteres.

Auskunft wird schwer, da es ein offenes Verfahren ist. Am besten setzt du dich mit seinem Anwalt in Verbindung.

TheGrow  26.11.2015, 08:29

Wenn es einen Haftbefehl gegeben hat, dann wurde die nich von der Polizei sondern der Staatsanwaltschaft gestellt. Heißt die entscheidet.

Den Antrag auf einen Haftbefehl kann sowohl die Polizei, wie auch die Staatsanwaltschaft stellen.

Und die Staatsanwaltschaft ist auch nicht diejenige die hier die Entscheidung über den Haftbefehl trifft, sondern den Haftbefehl kann nur ein (Haft)Richter erlassen.

Auskunft wird schwer, da es ein offenes Verfahren ist

Das sie keine Auskunft zur Sache bekommt, ist auch meine Einschätzung.

Aber die zuständigen Polizeibeamten können ihr Auskunft darüber geben, wo ihr Freund in Untersuchungshaft sitzt und evtl. wie hoch die Wahrscheinlichkeit ist, dass er heute noch aus der Untersuchungshaft raus kommt.

Artus01  26.11.2015, 08:40
@TheGrow

Den Antrag auf einen Haftbefehl kann sowohl die Polizei, wie auch die Staatsanwaltschaft stellen.

Seit wann sind Polizeibeamte Juristen? Der Staatsanwalt wird ihnen die Hammelbeine langziehen sollten sie sowas versuchen.

Denno2015  26.11.2015, 08:41
@Artus01

Ich glaube es geht nur um den Antrag, nicht um die Austellung.

TheGrow  26.11.2015, 09:38
@Artus01

Seit wann muss man Jurist sein um einen Antrag zu stellen?

FrankieHH  26.11.2015, 09:52
@Artus01

@TheGrow

hast Du noch nicht gemerkt, dass Arthus immer so einen Unfug schreibt, weil er der Meinung ist, die Polizei darf gar nichts, sondern muss immer drauf warten, bis sie Punkt für Punkt gesagt bekommt was sie zu tun hat.

Die Staatsanwaltschaft ist zwar in der Tat Herrin des Strafverfahrens, das bedeutet aber keinesfalls, dass die Polizei keine Rechte und Möglichkeiten hat, ohne Auftrag der Staatsanwaltschaft tätig zu werden. 

Selbstverständlich darf die Polizei auch beim Richter die Untersuchungshaft beantragen. 

Artus01  26.11.2015, 10:39
@FrankieHH

Das sie das nicht darf habe ich nicht behauptet.

Nur scheint euch Polizisten nicht klar zu sein was für eine schwerwiegende Entscheidung der Richter zu treffen hat. Diese macht er sich absolut nicht leicht. Bei solchen Sachen wird sehr viel  mit Formalien argumentiert, mit juristischen Kommentaren und Grundsatzentscheidungen. Das ist nun mal das Gebiet des Juristen. Zudem, wenn die Sache schief geht läßt sie sich so einfach nicht wieder in die richtige Bahn bringen.

TheGrow  26.11.2015, 11:36
@Artus01

Das sie das nicht darf habe ich nicht behauptet

Genau das hast Du behauptet, als Du geschrieben hast:

Der Staatsanwalt wird ihnen die Hammelbeine langziehen sollten sie sowas versuchen

Polizisten sind zwar keine Juristen, müssen sich aber zwangsläufig ebenfalls mit den Gesetzen auskennen, denn sonst könnten sie ihren Dienst nicht versehen.

Wie sollte z.B. (um beim Fall der Fragestellerin zu bleiben) der Polizist den Antrag stellen, wenn er die Voraussetzungen der Untersuchungshaft nicht kennt?

Der Polizeibeamte muss den Antrag auf einen Haftbefehl schließlich auch begründen. Ein Richter prüft im Endeffekt ja auch nur, ob die von den Polizisten angeführten Gründe und Voraussetzungen wirklich vorliegen und wenn das der Fall ist, gibt er in der Regel den Antrag statt und stellt den Haftbefehl für die Untersuchungshaft aus.

Deine 48 Stundenangabe läßt vermuten das er sich noch nicht in Untersuchungshaft befindet, sondern noch im Polizeigewahrsam. Warte einfach mal ab ob er sich im Laufe des Tages wieder meldet, denn er muß dann heute einem Haftrichter vorgeführt werden. Wenn er sonst keine entsprechende Vorgeschichte hat, kann das gut möglich sein.

Auskunft wirst Du so einfach nicht bekommen, das geht nur wenn er damit einverstanden ist.