Fremdvermietung von Garagenstellplätzen - untersagt durch Eigentümergemeinschaft
Es handelt sich um ein eine kleinen Wohnanlage unterteilt in 2 Häuser mit 22 Wohneinheiten und 16 Tiefgaragenstellplätzen . Die Eigentümergemeinschaft hat im April per Mehrheitsbeschluss untersagt, die Tiefgaragenstellplätze "fremdzuvermieten" d.h. unabhängig von der Wohnung an "Irgendjemanden". Man hat von der Tiefgarage Zugang zum gesamten Haus. Diese Türen zum Haus (Stahltüren) alle verschließbar zu machen wäre ein unverhältnismäßg hoher Aufwand. Ein Eigentümer hat gegen den Beschluss Einspruch erhoben, er hat seine Wohnung und den Tiefgaragenplatz an verschiedene Personen vermietet und diese Einnahmen seien wichtiger Teil seines Einkommens. Frage: Kann eine Eigentümergemeinschaft die Fremdvermietung der Garagenstellplätze untersagen? Für eine rechtlich relevante Antwort wäre ich dankbar. Schönen Feiertag oder netten Arbeitstag !!! lareina53
2 Antworten
Das kommt drauf an, wessen Eigentum die Stellplätze sind, ob sie Gemeinschafts- oder Sondereigentum sind...
Wenn sie Sondereigentum sind, wird der Beschluss garantiert kassiert werden, am Sondereigentum hat die Gemeinschaft nichts zu bestimmen...
§ 13 WoEigG:
"(1) Jeder Wohnungseigentümer kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen, und andere von Einwirkungen ausschließen."
Der Gebrauch kann zwar eingeschränkt werden, aber nicht per Mehrheitsbeschluss, dafür bedarf es einer notariellen Vereinbarung...
§ 15 WoEigG:
"(1) Die Wohnungseigentümer können den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln."
Würde mich an Deiner Stelle anwaltlich darüber erkundigen. Wir haben 2 Tiefgaragen in denen sehr viele Stellpätze fremdvermietet sind oder nutzungsrechtlich vergeben sind. Viele wohnen in Reihenhäusern ausserhalb und haben Schlüssel oder Funksender zur Öffnung der Garagen. Aus Sicherheitsgründen haben wir von der Feuerwehr sogar die Auflage erhalten keine Türe nach aussenhin zu verschliessen. D.h. auch wenn das Garagentor kurze Zeit offen ist kann jeder Fremde durch die Garage in das Haus. An Deiner Stelle würde ich mich erkundigen wie bei Euch die Sicherheitsvorschriften diesbezüglich sind! Meiner Ansicht nach kann auch in Eurem Fall die Eigentümergemeinschaft dies nicht verhindern!
Hallo,
danke für die rasche Antwort - hilft mir sehr weiter, insbesondere der Hinweis mit den Auflagen der Feuerwehr. Auch wir haben Funksender und ein für längere Zeit offen stehendes Garagentor.
Mit einem freundlichen Gruß
lareina53
Hallo,
danke für schnelle Info - es handelt sich um Sondereigentum d.h. dann im Klartext, der Eigentümer kann vermieten an wen er will! Gibt es eine Rechtsgrundlage um die die Eigentümergemeinschaft zu überzeugen?
Gruß
lareina53