Frage zur STVO?

5 Antworten

Von Experte KevinHP bestätigt

Eine Definition des Begriffs „Halten“ ist in der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu finden, wo es in Bezug auf § 12 Abs. 1 StVO heißt: „Halten ist eine gewollte Fahrtunterbrechung, die nicht durch die Verkehrslage oder eine Anordnung veranlaßt ist.

Das Umdrehen ist keine Fahrtunterbrechung, somit auch kein Halten im Sinne der StVO.

Das Umdrehen auf einem Privatgrundstück wird durch die Rechtssprechung nicht eindeutig geklärt. Es kommt auf den Einzelfall an und ob eine sog. Besitzstörung vorliegt. Grundsätzlich sollte man aber Abstand vom Befahren fremder Grundstücke nehmen.


KevinHP  03.06.2025, 14:02

Schön geschrieben!

Die STVO unterscheidet zwischen verkehrsbedingtem Halten und Halten als Fahrtunterbrechung.

Das Halten an einer Ampel zum Beispiel ist keine Fahrtunterbrechung sondern verkehrsbedingt. Halten jemandem einsteigen zu lassen ist dann eine Fahrtunterbrechung, auch wenn der Motor weiter läuft und der Fahrer im Aito bleibt oder in der Nähe.

Beim Wenden ist das Halten zum Fahrtrichtungswechsel. Also keine Fahrtunterbrechung.

Die Einfahrten zu Privatgrundstücken sind in der Regel noch öffentliche Straße oder Fußweg bis zur eigentlichen Grundstücksgrenze. Ist diese nicht ersichtlich, ist es eben so. Aber komplett auf fremde Grundstücke zu fahren, sollte man vermeiden. Ausgenommen Supermarktparkplätze oder ähnliches.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Nicht jedes gemeinsprachliche "anhalten" ist auch ein rechtliches "halten". Man unterscheidet im Bereich des Straßenverkehrs grundsätzlich drei Arten von "anhalten":

  • Warten: Eine ungewollte, durch die Verkehrssituation oder auf Anordnung bedingte Fahrtunterbrechung (z.B. an einer roten Ampel oder im Stau).
  • Halten: Eine gewollte Fahrtunterbrechung.
  • Parken: Länger als drei Minuten halten oder Verlassen des Fahrzeugs (wobei "verlassen" nicht "aussteigen" meint, sondern sich so weit vom Fahrzeug entfernen, dass man keinen unmittelbaren Zugriff mehr hat. Fünf Meter neben dem Fahrzeug stehen ist also in der Regel noch kein "verlassen").

Das kurzzeitige Anhalten zum Zwecke des Einlegens des Rückwärtsganges würde ich allerdings nicht mal als Fahrtunterbrechung sehen, solange es einigermaßen flüssig abläuft. Und wenn, dann ist es nur ein Warten, aber kein Halten. Erst wenn du dort bewusst länger als zum Einlegen des Rückwärtsganges notwendig stehst (weil du beispielsweise etwas aus einer Tasche auf der Rückbank holst), wird es ein Halten.

Daneben gibt es noch folgende Sonderformen des "anhaltens":

  • Panne: Eine Panne fällt unter keine der o.g. Beschreibungen, weil die ungewollte Fahrtunterbrechung technisch bedingt ist. Erst, wenn man das Fahrzeug nicht in angemessener Zeit entfernt, wird es eine gewollte Fahrtunterbrechung und damit ein Parken.
  • Unbefugt abgestelltes Fahrzeug: Ein abgemeldetes Fahrzeug nimmt nicht mehr am Straßenverkehr teil und hält/parkt daher nicht. Es handelt sich in dem Fall um eine unerlaubte Sondernutzung nach dem Wegerecht (Ordnungswidrigkeit).

Nein, da muss nicht gehalten werden.


quadratbieger 
Beitragsersteller
 03.06.2025, 13:45

Aber beim Wenden-in-drei-Zügen wird das Fahrzeug kurz angehalten. Wird das schon als Halten gewertet? Und man hält ja auch den umliegenden Verkehr auf.

Fragen wir mal anders... Absolutes Halteverbot und du hältst an einer roten Ampel, darf man das?

Klar doch... Beim Wenden ist das noch einfacher, dazu musst Du ja nicht wirklich halten, sondern bewegst dich eigentlich nahezu durchgehend...