Feuerschutztür zur Kellerwohnung

2 Antworten

Erstmal wäre interessant aus welchem Bundesland du kommst, damit man die entsprechende Landesbauordnung nehemen kann, und wieviele Etagen das Gebäude hat, damit man weiß welche Gebäudeklasse es ist.

Ich habe jetzt erstmal die Musterbauordnung (MBO) genommen und das Gebäude als Klasse 4 (Oberkante Fußboden letzte bewohnbare Etage 13m, Nutzungseinheiten < 400m²) eingestuft (EG + 2 OG). §36 Abs.4 Türen [...] müssen dicht schließen; Öffnungen zu Lagerräumen im Kellergeschoss müssen feuerhemmende, dicht- und selbstschließende Abschlüsse haben. Die Tür hat schon ihre Richtigkeit, aber sie darf nicht verschließbar sein und darf nicht festgestellt sein (also muss stets geschlossen bleiben).

Was mir Bauchschmerzen breitet ist dass du sagst man kommt nur durch den Lagerraum zu der Wohnung. Das darf eigentlich nicht so sein, die Wohnung selber muss durch einen notwendigen Flur (=brandlastfrei) erreichbar sein, ein Kellerdurchgang zählt da garantiert nicht dazu. Ob das unter den Bestandschutz fällt kann ich dir nicht sagen.

Hat die Kellerwohnung noch einen zweiten Ausgang?

Also: es kann unter den Bestandschutz fallen, da ich aber aus der ferne die Lage nicht beurteilen kann empfehle ich dringend einen Fachmann (Brandschutzbüro) aufzusuchen.

Grundsätzlich schließe ich mich den Ausführungen von Jenkyll an.

Zu beachten ist, daß Wohnräume unmittelbar ins Freie oder in ein Treppenhaus führen müssen. Der Weg über einen Zwischenraum ist unzulässig.

Außerdem muß die Wohnung Fenster in genügender Größe (Höhe und Breite) und in bestimmter Höhe über dem Boden des Außenbereiches haben. Sogen. Kellerwohnungen sind i. d. Regel nicht zulässig! Meist sind diese gedankenlos Einbauten!

Die Brandmelder sind zwar gut, richtig und notwendig, ersetzen aber nicht den bauordnungsmäßig geforderten baulichen Brandschutz.

Die Türe zum Treppenhaus muß dicht- und selbstschließend sein und bedarf der Brandschutzqualität T 30, da sie den Abschluß des Kellerbereiches zum Treppenhaus bildet.

Nach der Beschreibung des Kellerbereiches/Kellerwohnung handelt es sich - so nehme ich an - um einen ungenehmigten Einbau. Für die weitere Nutzung der Kellerwohnung sehe ich eine konkrete Gefahr bestehen.

Es ist dringend zu prüfen, ob diese Wohnung im Keller vom zuständigen Bauordnungsamt überhaupt genehmigt wurde oder ob es ein Schwarzbau ist. Im letzten Fall sind die Räume als Aufenthalsträume unstatthaft und sind daher umgehend aufzulösen! Es ist nicht hinzunehmen, daß durch solche unüberlegte Einbauten oder Nutzungen eine Person zu Schaden kommen kann!

Also nochmals: Gehe kurzfristig zum zuständigen Bauamt und kläre dort diese Sache ab!

Es besteht eine konkrete Gefahr für Leib und Leben des Keller-"wohnungs"-nutzers!

Karelien

Jakubeit 
Fragesteller
 10.03.2015, 10:17

Hallo Karelien, vielen Dank für die Antwort. Das Haus ist Baujahr 1980/81, welches ich 2005 nach dem Ableben meines Vaters übernahm. Es hat insges. 7 Wohneinheiten, und bei der erwähnten Wohnung handelt es sich um eine Souterrain Wohnung. Ich habe einen Gutachter beauftragt, der mitteilte, dass dies in der Tat wohl kein Raum sei, der für eine Wohnung geplant gewesen sei. Jedoch wird diese Wohnung wohl schon seit Baujahr vermietet ( dies war mir nicht bekannt ). Aber aufgrund der Verjährung* ( 30 Jahre ) müsste ich hier wohl keine Rücknahme der Wohnung durchführen. Bleib nur noch die Frage des Brandschutzes: Von der Ebene Haustür führen 11 Stufen in den Treppenhauskellerbereich, von wo aus man durch die besagte Feuerschutztür in einen gemeinschaftlich genutzten Kellerraum ( kein Abstell- oder Kellerraum ) kommt, in dem sich die Stromhauptverteilung, ein kleines Abstellkabäuzchen und eben die Wohnungstür zur Souterrain Wohnung befindet. Die Feuerschutztür ist immer zu, aber nicht verschlossen und es steckt auch kein Schlüssel, mit dem man diese Tür verriegeln könnte. Die Wohnung ist ca. 30 qm groß, hat Gastherme und zum privat genutzten Garten ( Norden ) hin zwei Fenster ( H 1,10 x 0,80 m ), die ab Boden bis Oberkante Fensterbank in einer Höhe von ca. 93 cm verbaut sind. Leider ist meine derz. Mieterin eine rückfällige Alkoholikerin ( dies war bei ihrem Einzug 2010 noch nicht der Fall ), die mit ihrem übermäßigen Rauchen die Wohnung bereits renovierungsbedürftig geschädigt hat. Ich habe vergangenes Jahr zwei Rauchmelder platziert, obwohl hier nur einer ausreichen würde. Auch hat sie von mir eine Abmahnung bekommen, weil sie neben ihrer Wohnungstür brennbare Gegenstände wie Pappkartons, Schuhe u.Ä. lagert. Mir geht es nur darum, ob die Tür nun abgebaut werden muss oder nicht, um den aktuellen Anforderungen* wenigstens zu entsprechen. Ich werde wohl einen Architekten aufsuchen, um hier letzte und verbindliche Klarheit zu bekommen...