Falscher Kündigungsgrund hab ich rechte?
Guten Morgen Allerseits,
Es geht darum das ich am 10.01.2025 ein Arbeitsvertrag unterschrieben habe
das ich am 20.01 Anfangen Sollte und sollte vor Vertrags Beginn eine Ärtzliche Voruntersuchung machen habe ich gemacht
und am 15.01 kam eine Absage das ich Voruntersuchung nicht geschaft habe nun hat mir mein chef am 17.01 Geschrieben das ich Gekündigt wurde Weil ich die Voruntersuchung nicht geschaft habe
am 22.01 habe ich den Kündigungsbrief erhalten und dort stand drinn das ich gekündigt wurde weil ich am 20.01 nicht zur Arbeit aufgetaucht bin das ist ja ein ganz anderer Kündigungsgrund was nicht der Wahrheit entspricht und ich habe ja am 20.01 Unterschrieben aber mein Chef meinte das Arbeitsbeginn sich um 2 Wochen Verlängert dann steht im Brief das ich nicht Aufgetaucht bin obwohl es keine Arbeit gabs und das der Chef mir gesagt hat das ich gekündigt wurde wegen der Voruntersuchung
Kann ich wegen Falsche Kündigungsgrund Klagen? Mein Chef antwortet mir auch nicht drauf warum ich ein Falschen Kündigungs Brief Erhalten habe
8 Antworten
Mal so eine Vermutung: Dir wurde am 17. Januar fristgemaess gekuendigt (vermutlich mit zweiwoechiger Frist) und dann noch einmal am 22. Januar fristlos wegen unentschuldigtem Fernbleiben. Ist es vielleicht so gewesen?
Bloedsinn! Natuerlich kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch dann ausserordentlich fristlos gekuendigt werden, wenn zuvor bereits ordentlich und fristgemaess gekuendigt wurde.
Ein unentschuldigtes Fernbleiben an einem einzigen Tag (zumal nach einer bereits erfolgten Kündigung) ist kein Grund der eine fristlose Kündigung arbeitsrechtlich rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber verlangt, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber absolut unzumutbar wäre; das ist hier nicht der Fall!
Der Gesetzgeber verlangt, dass die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für den Arbeitgeber absolut unzumutbar wäre; das ist hier nicht der Fall!
Wenn das Arbeitsgericht das so entschieden hat, ist es wohl so. Hat es das im vorliegenden Fall aber auch getan?
Der Fall wurde ja nicht gerichtlich geprüft offenbar. Man kann insofern nur davon ausgehen, dass dem Fragesteller mindestens der Lohn bis zum Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist noch zusteht! Dies deshalb weil die üblichen Anforderungen an einen fristlose Kündigung nicht erfÜllt sind. Es kommt in der Praxis immer wieder vor, dass Arbeitgeber sich über Kündigungsfristen und arbeitsrechtliche Vorschriften hinweg setzen wollen!
Der Fall wurde ja nicht gerichtlich geprüft offenbar
Worueber reden wir dann ueberhaupt? Wenn kein Gericht die fristlose Kuendigung fuer unwirksam erklaert hat, ist sie doch wirksam.
So einfach ist das nicht. Sie könnte von Anfang an rechtsunwirksam sein. Der Fragesteller sollte auf jeden Fall vor Ablauf der Verjährungsfrist den Arbeitslohn während der Kündigungsfrist einklagen!
Sie könnte von Anfang an rechtsunwirksam sein.
Aber doch nur, wenn ein Arbeitsgericht die Unwirksamkeit festgestellt haette. Dazu haette der Gekuendigte aber innerhalb von 3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kuendigung eine Kuendigungsschutzklage einreichen muessen. Wenn das nicht geschehen ist und somit kein Gericht die Unwirksamkeit festgestellt hat, war die Kuendigung von Anfang an wirksam.
Die 3-wöchige Frist gilt für Kündigungsschutzklagen wenn jemand nach mehr als 6 Monaten Beschäftigung gesetzlichen KÜndigungsschutz geltend macht. Hier geht es aber lediglich darum, dass die gesetzliche Mindestkûndigungsfrist nicht eingehalten wurde. Auch wenn kein Kündigungsschutz besteht, hätte der Arbeitgeber die vertragliche oder gesetzliche KÜndigungsfrist einhalten mûssen! Es ist hier zivilrechtlich davon auszugehen, dass der Lohn bis zum Ablauf der Kûndigungsfrist hätte entrichtet werden müssen.
Die 3-wöchige Frist gilt für Kündigungsschutzklagen wenn jemand nach mehr als 6 Monaten Beschäftigung gesetzlichen KÜndigungsschutz geltend macht.
Nein, sie gilt immer, wenn man sich gerichtlich gegen eine Kuendigung wehren will, also auch in diesem Fall.
da könnte man klagen, aber:
wenn dein arbeitsvertrag beinhaltet, dass eine bestandene voruntersuchung vorliegt, ist er nicht zustandegekommen - denn die voruntersuchung hast du nicht geschafft.
selbst wenn also der grund - dass du nicht am 20. die arbeit angetreten hast - genannt wird, und dieser grund als nichtig erkannt würde, ändert das am vertragsverhältnis nichts.
ich sehe das ganze als unsauber, aber im endeffekt mal egal an.
frag dich lieber, was du machst, solltest du klagen, und recht bekommen. würdest du noch gern in dieser firma arbeiten?
einen grund, dir zu kündigen findet man schnell, und ständig klagen macht keinen spass. im grunde ist es für dich rausgeschmissene zeit. selbst wenn sie dir nach ein zwei monaten ein gutes zeugnis schreiben könnten, nutzt das nicht viel, denn im zweifel wird sich der neue arbeitgeber beim alten über dich erkundigen. darf man nicht, passiert aber sehr oft.
Ja, kannst Du
- Dir muss man die Untersuchungsergebnisse der ärztlichen Voruntersuchung geben.
- Nur Du hast das Recht, diese Ergebnisse Deinem Arbeitgeber zu zeigen oder nicht.
- Ein Arbeitsverhältnis kann man nicht vor dem Arbeitsantritt kündigen - weder Du noch der Arbeitgeber.
- Man hat dir zwei unterschiedliche Kündigungsgründe mitgeteilt. Das ist nicht rechtens.
Allerdings - sehen wir es mal so:
Der Arbeitgeber will Dich eindeutig nicht haben. Warum er mit Dir einen vertrag geschlossen hat, weiss ich allerdings nicht, aber das ist ja seine Sache.
Du kannst jetzt zwar einen Rechtsanwalt bemühen - aber Du wirst nichts davon haben - weder Geld noch ein Arbeitsverhältnis.
Ich möchte Dir daher folgendes empfehlen:
Schreib eine Rezension unter Kununu und Google über dieses Unternehmen und suche Dir eine neue Stelle. Davon hast Du wesentlich mehr und vor allem hast Du wesentlich weniger Stress und Theater und musst kein Geld für Rechtsanwälte und Gerichtsverfahren etc. aufbringen.
Es ist manchmal rechtlich mÖglich ein Arbeitsverhältnis vor Beginn zu kündigen, aber dann ist immer noch die übliche KÜndigungsfrist einzuhalten.
Nein. Du hast eine Kündigungsfrist von 2 Wochen
- hast du eine Kündigungsfrist, die dein Chef einhalten muss. Wenn eine Probezeit vereinbart wurde sind das 14 Tage.
- musst du alles dokumentieren. Wenn es nur Telefonate waren schau in deinem Verbindungsnachweis und schreibe mit Datum und Uhrzeit Gedächtnisprotokolle. Wenn es Nachrichten in Messengerdiensten waren musst du sie archivieren. Er kann seine Nachrichten löschen.
- Geh zum Arbeitsgericht und mache dort eine Kündigungsschutzklage. Die nehmen das selbst zu Protokoll. Nimm deinen Arbeitsvertrag und deine Personalausweis mit.
- Verlange von dem untersuchenden Arzt Einsicht/Kopien deiner Unterlagen. Die stehen dir zu.
- Kannst du nach Einreichung der Klage mit dem Chef verhandeln. Ihr dürft euch außergerichtlich einigen. Dort wirklich zu Arbeiten würde ich dir nach diesem Anfang eher nicht raten.
Wenn eine erste Kündigung rechtswirksam erfolgte kann danach nicht noch ein zweites Mal gekündigt werden!