Fahrrad an Tankstelle geklaut: Videoaufnahmen nutzen?!

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Hallo OotUoyKcuf,

jetzt ist erst einmal schnelles Handeln bezüglich der Sicherung des Videomaterials wichtig. Oftmals verwenden Tankstellen für die Aufnahmen Endlos Bänder, wo schon nach wenigen Stunden die Aufnahmen überschrieben werden. Aber selbst bei Digitaler Aufzeichnung ist es üblich, dass die Aufnahmen, nach wenigen Tagen gelöscht / überschrieben werden.

Ich rate Dir dazu sofort die Polizei aufzusuchen und den Diebstahl Deines Fahrrades anzuzeigen.

Auch wenn das Fahrrad nicht abgeschlossen war, so bleibt der Diebstahl eines Fahrrades eine Straftat nach folgenden Gesetz:


§ 242 StGB - Diebstahl

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.


Dadurch, dass hier eine Straftat vorliegt ist die Polizei berechtigt die Videoaufnahmen gem. folgenden Gesetzes sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen


§ 94 StPO (Beweisgegenstände)

(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.

(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen


Du kannst natürlich auch Alternativ versuchen die Aufnahmen direkt vom Tankstellenpächter zu bekommen, so hast Du wenigstens die Möglichkeit Dir eine Kopie von der Aufnahme des Täters zu bekommen.

Allerdings ist Dein Unterfangen, dann überall Plakate mit dem Bild des Täters aufzuhängen rechtlich nicht zulässig, denn hier in Deutschland zählt das Persönlichkeitsrecht des Täters mehr, als Dein Recht als Opfer.

Es ist genau gesetzlich geregelt, wann solche Abbildungen des Verdächtigen veröffentlich werden dürfen. Dazu sagt das Gesetz aus:


§ 131b StPO (Veröffentlichung von Abbildungen)

(1) Die Veröffentlichung von Abbildungen eines Beschuldigten, der einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig ist, ist auch zulässig, wenn die Aufklärung einer Straftat, insbesondere die Feststellung der Identität eines unbekannten Täters auf andere Weise erheblich weniger Erfolg versprechend oder wesentlich erschwert wäre.


Entscheidend ist also, nicht nur, dass es sich um eine Straftat handelt, sondern auch, ob es sich um eine Straftat von erheblicher Bedeutung handelt, dass ist aber bei einem Diebstahl eines unverschlossenen Fahrrades nicht der Fall.

Weiterhin ist gesetzlich genau festgeschrieben, dass die Veröffentlichung der Bilder nur durch einen Richter angeordnet werden darf. Das steht dazu in folgenden Gesetz:


§ 131c StPO - (Anordnung)

(1) Fahndungen nach § 131a Abs. 3 und § 131b dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Fahndungen nach § 131a Abs. 1 und 2 bedürfen der Anordnung durch die Staatsanwaltschaft; bei Gefahr im Verzug dürfen sie auch durch ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden.


Sind zwar eine Menge Gesetze, die ich Dir um die Ohren gehauen habe, aber so sieht die rechtliche Lage im Bezug auf den Diebstahl und auf Dein Vorhaben die Bilder des Diebes öffentlich auszuhängen aus.

Auf der anderen Seite muss ich aber zugeben, dass ich es sehr unwahrscheinlich halte, dass die Polizei hier großartig tätig werden wird.

Die Polizei wird die Strafanzeige aufnehmen, das Videomaterial evtl. sicherstellen und Archivieren, das Fahrrad in das Fahndungssystem mit aufnehmen und später dann den Vorgang an die Staatsanwaltschaft übermitteln, die Dir irgendwann mitteilt, dass da Verfahren gegen Unbekannt eingestellt wurde, weil der Täter nicht ermittelt wurden ist.

Mehr wird aller Wahrscheinlichkeit nicht passieren. Mit ganz ganz viel Glück wird irgendwann das Fahrrad bei einer Fahrradkontrolle kontrolliert und dabei wird festgestellt, dass das Fahrrad gestohlen ist und du hast zumindest eine Chance das Du das Fahrrad zurückbekommst.

Das was Du vorhast verspricht viel größere Chancen auf Erfolg, ist nur leider nicht zulässig.

Du verstößt dabei gegen folgendes Gesetz:


Text zu lang, muss im nächsten Thread weiterschreiben:


TheGrow  23.05.2014, 11:14

§ 22 Kunsturhebergesetz

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.


Mit Deiner Veröffentlichung verstößt Du aber gegen dieses Gesetz und kannst wie folgt bestraft werden:


§ 33 Kunsturheberrechtsgesetz

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt.


Auch wenn Du kaum mit einer hohen Strafe rechnen musst, sondern eher mit einer Einstellung des Verfahrens oder einer kleinen Geldstrafe rechnen kannst, musst Du selber Abwägen, ob es Dir das Risiko wert ist selber ein Strafverfahren zu riskieren, um Dein Fahrrad wieder zu bekommen und um dem Täter seiner gerechten Strafe zuzuführen.

Schöne Grüße
TheGrow

OotUoyKcuf 
Fragesteller
 26.05.2014, 12:50
@TheGrow

Hi,

Danke für die ausführliche Anwort. Und ja, das wäre es mir wert.

Ich nehme mal an, dass das Kunsturheberrechtsgesetz genau wie Diebstahl nur bei Anzeige verfolgt wird - also müsste schon der werte Herr selber Anzeige erstatten.

Und diesen Schritt wage ich von des Diebes Seite aus doch stark zu bezweifeln. Ich hab Aufnahmen, die ganz okay sind.

Warten wir mal ab, was die Ermittlungsgruppe sagt. Ich werde mir wohl nochmal Bilder von Verdächtigen anschauen dürfen.

Du hast es doch dem Dieb sehr einfach gemacht, dass Du das Fahrrad nicht abgeschlossen hast. Auch wenn man das Gesicht auf dem Video sehen sollte,was isch bezweifle, kann der andere immer noch behaupten es ist sei sein Fahrrad. Außerdem bei so einem teuren Teil kann man es in Einzelteilen besser verkaufen wie im Ganzen. Hoffentlich ist das Fahrrad registriert und versichert, ansonsten sieht es wohl nicht so gut aus für Dich Dein Fahrrad zurück zubekommen. Du könntest höchstens ein Bild von Deinem Fahrrad aufhängen, aber nicht von einer Person. Da könntest Du dann Ärger mit der Polizei bekommen.

OotUoyKcuf 
Fragesteller
 23.05.2014, 06:08

Was für Ärger soll das denn sein bitte?

Ich habe schon öfter Personensuchen in der Stadt gesehen, obwohl es in dem Fall vermisstenanzeigen waren (Nicht offizielle von der Stadt/Polizei sondern von Privat)

Die Tanke wird dir die Aufnahmen sicher nicht zur Verfügung stellen. Falls doch, bist du nicht berechtigt die Aufnahmen einer fremden Person (die dir ja keine Erlaubnis gegeben hat) zu veröffentlichen... auch nicht wenn es sich um einen Straftäter handelt.

Warum ruft man nicht sofort die Polizei wenn einem quasi direkt vor der Nase etwas geklaut wurde? In der Stadt in der ich arbeite wird dann fix das blau Licht auf dem Dach des Autos angeschaltet und versucht den Täter zu bekommen. Die Polizei sichert dann auch Videoaufzeichnungen, usw.

OotUoyKcuf 
Fragesteller
 26.05.2014, 12:53

Der Gedanke ist mir ehrlich gesagt erst gar nicht gekommen.

Du glaubst doch nicht, dass der dann noch groß in der Gegend herumfährt....

freede  26.05.2014, 13:23
@OotUoyKcuf

Was soll er denn sonst mit dem Rad machen, wenn nicht damit fahren (flüchten)?

OotUoyKcuf 
Fragesteller
 26.05.2014, 14:29
@freede

Also, das Rad wird geklaut. Ich rufe die Polzei. Das dauert locker 10 Min. Dann erkläre ich den Sachverhalt (5 min ) - und dann glaubst du, dass die Polizei noch irgend eine Art von aktuer Fahndung einleitet? C'mon.....

freede  26.05.2014, 19:45
@OotUoyKcuf

Wenn du für: dein Telefon in die Hand nehmen, 110 wählen, den Text " Guten tag, xxx mein Name, ich stehe an der tanke x-Straße ecke y-Allee, mein Fahrrad wurde soeben geklaut, der Täter flüchtet in Richtung z" sagen, und eventuelle Rückfragen 10 min brauchst... Dann hast du wohl recht. Aber das ist dann auch dein Problem!

viell kommen die/der ja auch öfter an die Tanke ;-> VG

Überlass es bitte der Polizei die Videos zu untersuchen. Sonst kann man dir vorwerfen, du hättest das Video manipulieren können. Und ja, du hast es nicht abgeschlossen obwohl es Pflicht ist. Keine Ahnung ob sowas nicht schon selbst eine Straftat ist, wenn man das Rad nicht abschließt, da man ja zum Diebstahl quasi einlädt. Da musste mit der Polizei reden wenn du deine Anzeige gegen Unbekannt machst.

Viel Erfolg!

OotUoyKcuf 
Fragesteller
 23.05.2014, 05:47

Ist. def. kein Straftatbestand oder gar Ordnungswidrigkeit. Wäre ja noch schöner.

Ganz anders sieht das schon beim Auto aus, vgl. STVO:

In § 14 Abs. 2 StVO heisst es : Zitat (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Bleihorn  23.05.2014, 16:31
@OotUoyKcuf

Danke für deine Korrektur. Ich wußte es gibt einen Paragraphen dafür, aber ich hab mich geirrt, dachte es gäbe auch so einen für Fahrräder.