Erinnerung gegen Pfändungs-und Überweisungsbeschluss eingelegt - Beantragung höherer Freibetrag?

1 Antwort

Wenn es sich um eine Pfändung handelt, so gilt für die Schuldnerin der entsprechende "Pfändungsfreibetrag".

wendet in ihrer Erinnerung ein, 30,50 € mehr Freibetrag haben zu müssen.

Dieser Pfändungsfreibetrag ist in der Pfändungstabelle festgelegt 

  • und beträgt derzeit 1079,99 Euro für eine Person ohne Unterhaltsverpflichtung 
  • und erhöht sich nur, wenn der Schuldner einer Person tatsächlich Unterhalt leistet (dann um jeweils eine "Stufe" pro Unterhaltsverpflichtung).

"Mehrausgaben" des Schuldners haben darauf keinen Einfluss....., dadurch erhöht sich der Pfändungsfreibetrag nicht.

Es handelt sich um eine Unterhaltspfändung von laufendem und rückständigem Kindesunterhalt.

Wird "laufender Unterhalt" nicht "freiwillig" gezahlt, sondern muss durch eine Pfändung eingetrieben werden, könnte der Pfändungsfreibetrag durch einen gerichtlichen Beschluss auf das "Sozialhilfeniveau" herabgesetzt werden..

  • und liegt dann unter dem "normalen" Pfändungsfreibetrag und auch unter dem "Selbstbehalt", der einem Unterhaltspflichtigen eigentlich zumindest von seinem Einkommen verbleiben muss......
  • Auch hier würde sich der Freibetrag durch zusätzliche Ausgaben nicht "automatisch" erhöhen....
Maloiya 
Fragesteller
 06.01.2017, 06:13

Ja soweit klar. Die Frage ist, ob das Gericht den beantragten Betrag so genehmigt? Denn wie gesagt: Das JC würde diesen Anteil der "KdU" PKW-Stellplatz nicht zahlen, somit ist es auch kein sozialhilferechtlicher Grundbedarf...und deswegen steht der Schuldnerin das auch nicht zu. Oder?

DFgen  06.01.2017, 07:01
@Maloiya

Eine Garage oder Stellplatz gehören nicht zu den "notwendigen" Kosten (außer ggf. bei Personen, die aufgrund körperlicher Einschränkungen zwingend auf ein Fahrzeug angewiesen sind...).

Maloiya 
Fragesteller
 07.01.2017, 09:13
@DFgen

Danke!