Erbschaft von der Cousine geht an den Staat?
Hallo werte Gemeinde. Ich habe folgendes Anliegen.
Meine Mutter könnte als Erbin für den Nachlass ihrer Cousine in Frage kommen. Nun ist es ja so, dass in Deutschland die Rechtsprechung sagt, der Erbberechtigte muss beweisen, dass keine weiteren Erben vorhanden sind, oder diese ausfindig machen. Meine Eltern kennen diese Familien-Seite aber kaum. D.h. es sind nicht alle Namen der Geschwister und deren Kinder bekannt. Das Erbe ist nicht mit einem Testament hinterlegt. Das macht die Sache schwierig. Sterbeurkunden des Ehepaars und deren Eltern haben wir bereits. Kinder sind nicht vorhanden.
Hat irgendwer einen ähnlichen Fall gehabt und weiß wo man ansetzen kann? Mit dem Datenschutz ist das denke ich schwierig. Aber vielleicht hat jemand hier ja eine Idee, oder kommt aus einem Amt für sowas. Vielen Dank.
welchen Rang hat deine Mutter gegenüber der Erblasserin als Cousine denn? Oder kennst du die Ordnungsstufe als Erbin?
Nein kann ich leider nicht sagen. Der Ehemann der Cousine ist als letztes gestorben. Und über den Nachlass hat uns quasi das Pflegepersonal informiert.
5 Antworten
Wichtig ist für euch die Ordnung deiner Mutter zu Erblasserin. Je nachdem wie weit sie verwandtschaftlich weg ist umso weiter muss man rückwärts nachweisen das man (alleine) erbberechtigt ist.
Diese Ordnung ist hier mal erklärt.
https://november.de/ratgeber/erbe/gesetzliche-erbfolge/
Es gibt auch viele Ahnungsforschungssysteme im Internet. Da kann man zuerst mal selber schauen ob man etwas findet. Die kosten zumeist auch Geld aber lassen auch eine Probemitgliedschaft für so 2 Wochen offen. Da würde ich zuerst mal schauen.
Da man da aber Übung braucht, kann ich dir auch gerne helfen und mal schauen.🙋♂️
Suche mal nach Nachlass-detektive, das lohnt sich aber nur wenn ein reichhaltiges Erbe zu Erwarten ist, Alternativ könnt ihr auch einen Rechtsanwalt beauftragen die Sache zu Verfolgen, damit ihr bei der Beantragung des Erbscheins keine teuer Fehler macht.
Erbenermittler arbeiten meist auf Erfolgsbasis. Das bedeutet, sie erhalten nur dann ein Honorar, wenn sie einen Erben finden, der das Erbe annimmt. In der Regel liegt das Honorar zwischen 10 und 30 Prozent des Nachlassanteils, den der Erbe erhält. Es gibt keine gesetzlichen Gebühren. Quelle 03.02.2025 Google
Bei Erfolg gebe ich Euch gerne meine Kontonummer ;-)
Das kann sie mir dem Stammbuch. Da sagt sie, wer ihre Mutter ist, als Nachweis. Dann sieht man die Mutter mit der Großmutter und damit ist es bewiesen.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verfolgt den Grundsatz, dass zu jedem Erblasser Erben gehören. Es gibt keinen Nachlass ohne Erben. Da nicht für jeden Erbfall Erben ermittelt werden können, muss das Gesetz einen Erben benennen, der in solchen Fällen "einspringt". Dies ist der Staat, und zwar das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Zu einer Staatserbschaft kommt es in folgenden drei Fällen:
- Alle in Betracht kommenden Erben schlagen die Erbschaft aus (weil diese überschuldet ist); niemand will Erbe werden. Das Gericht beendet dann die weitere Erbensuche.
- Das Nachlassgericht kann keine Erben ermitteln, das heißt die wahren Erben sind unbekannt.
- Der Staat wird testamentarisch als Erbe eingesetzt. In der Praxis sind diese testamentarischen Erbschaften in der Regel zweckgebunden; sie sind zum Beispiel zugunsten eines Museums mit der Auflage verbunden, Bilder oder ähnliches zu erwerben.
Die Nachlassgerichte (Amtsgerichte) haben die Pflicht, in Betracht kommende Erben zu ermitteln, sobald sie Kenntnis von einem Nachlass ohne Erben erhalten (§ 1964 BGB, §§ 26, 342 I Nr. 4 FamFG). Der Umfang der Erbensuche steht im Ermessen des Gerichtes und hängt oft vom Wert des Nachlasses ab. Neben der Pflicht zur Erbenermittlung hat das Nachlassgericht die Aufgabe, den Nachlass in seine Obhut zu nehmen und zu sichern (§ 1960 BGB). Dem Nachlassgericht steht es frei, einen sogenannten Nachlasspfleger zu bestellen und ihn mit den Aufgaben der Erbermittlung sowie der Nachlasssicherung zu betrauen. Der Nachlasspfleger tritt als Vertreter der unbekannten Erben auf und handelt in deren Interesse. Er hat also neben der eigentlichen Erbenermittlung auch die Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass der Nachlass in seinem Wert nicht unberechtigt geschmälert wird.
Wenn sich Erben innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Zeit nicht ermitteln lassen beziehungsweise das Nachlassgericht die Erbenermittlung einstellt, hat das Nachlassgericht das Erbrecht des Fiskus durch einen förmlichen Beschluss festzustellen (§ 1964 BGB). Der Fiskus kann diese Erbschaft nicht ausschlagen (§§ 1936, 1942 BGB).
Mit Verkündung des Beschlusses ist das im Beschluss benannte Bundesland berechtigt, über den Nachlass zu verfügen. Vor Verkündung des Beschlusses kann der Fiskus Rechte aus der Erbschaft nicht geltend machen, auf der anderen Seite aber auch nicht für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden (§ 1966 BGB).
dürfte in allen Bundesländern genauso sein
Eigentlich ist das Aufgabe des Staates, Angehörige zu ermitteln.
Nein, das muss der Erbe machen und damit letztlich einen Richter überzeugen. Der Staat macht da nichts.
Danke. Wir haben bereirs einen Anwalt für Erbrecht eingeschaltet, dieser meint halt ich müsse alle möglichen Erben ausfindig machen oder deren Ableben beweisen.