Erben kurz vor Ende der Wohlverhaltensphase bei Verbraucherinsolvenz, Privatinsolvenz?
Ich befinde mich in Verbraucherinsolvenz, Wohlverhaltensphase. Läuft noch bis 31.01.2017. Nun ist plötzlich mein Vater verstorben, und Erbe steht an. 4 Kinder gleichberechtigt, 2 Enkel. Einfamilienhaus (Bj. 1959) mit kleinem Grundstück, sowie wohl etwas sonstiges (Barvermögen).
Wie kann, muss ich vorgehen damit die anderen berechtigten Erben, (noch drei Kinder, zwei Enkel) nicht darunter leiden müssen. Haus soll nicht verkauft werden, die drei anderen Kinder haben jeweils Immobilien. Angedacht ist dass ich mit Partnerin einziehe, das Haus in Schuss halten soll und ggfs. den anderen Erben Miete zahle.
Wie verhält es sich mit der Insolvenz, wenn ja welcher Teil fällt an diese? Ist es richtig dass es sich dabei nur um die Hälfte meines Anteils handelt? Kann dies z.B. durch Ausschlagen des Erbes verhindert werden, damit das Haus zumindest den anderen Erben bleibt? Wäre dies eine Pflichtverletzung meinerseits im Rahmen der Insolvenz?
Was wäre insoweit noch zu beachten, Fristen etc.?
7 Antworten
Ich weiß nicht ob Ausschlagen des Erbes eine Pflichtverletzung wäre.
Auf jeden Fall könnten dich aber die anderen Erben auszahlen, dann muss das Haus nicht versteigert werden.
Das Geld wirst du wohl in die Insolvenzmasse stecken müssen, so ist es ja auch richtig. Immerhin schuldest du Leuten Geld und hast nun welches bekommen.
Wenn du das aus Vermögen bestehende Erbe aussschlägst, bestielst du deine Gläubiger. Also vergiss das bitte ganz schnell.
In ein Haus einziehen ist bei dem Alter der Immobilie aber möglich.
Aha, das war wohl mal anders. Das Beschwerdegericht kannte die Rechtssprechung des Senates noch nicht, was auch so im Beschluss erwähnt wurde. Ich selber kenne es auch noch so, dass man tunlichst in der Wohlverhaltensphase keine Vermögen in den Wind schießen durfte.
Was bitte haben denn die anderen Erben mit Deiner Insolvenz zu tun?
Doch nichts, und somit leiden die doch gar nicht. Warum denn auch?
Viel Kraft in dieser schweren Zeit.
Haben ggfs schon mit zu tun wenn mein Anteil an Fremde verkauft werden müsste.....
Aber kein Fremder kauft doch so einen kleinen Anteil, wie soll dies auch gehen? Die Gläubiger gehen vielleicht ins Grundbuch, was Deine Schulden angeht, und das wars.
Das Ausschlagen des Erbes ist definitiv keine Pflichtverletzung und kann ohne Konsequenzen durchgeführt werden.
Wenn Du das Erbe annimmst fällt die Hälfte an den Treuhänder.
Die Hälfte des Wertes deines Erbteils am Nachlass muss an den Treuhänder herausgegeben werden. Das ist in erster Linie jedoch ein Geldanspruch.
Es steht dir frei, das Erbe auszuschlagen. Dass dies keine Obliegenheitsverletzung (auch bei einem werthaltigen Nachlass) darstellt, wurde bereits von der Rechtsprechung entschieden.
Der BGH teilt ihre Auffassung nicht, sondern sieht in der Ausschlagung ein höchstpersönliches Recht.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=55657&pos=0&anz=1