Erbangelegenheit?
Wer weiß, wie mit Verbindlichkeiten gegenüber einem Verstorbenen umzugehen ist?
Ein Miterbe hatte sich zu Lebzeiten des Verstorbenen immer wieder Geld bei ihm geliehen. Nun sind noch einige tausend Euro offen. Der Miterbe selbst hat einen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht. Wie ist hier zu verrechnen?
4 Antworten
Alleinerbe ist der Ehemann. Die Töchter der Verstobenen haben bei ihr noch Schulden und beantragen nun ihren Pflichtteil. Meine Frage war, ob diese, belegbaren Schulden (mit vereinbarter Ratenzahlung) angerechnet werden auf den Pflichtteil.
Auch ein privater Darlehensvertrag kann verjähren.
Angenommen die Verjährung ist noch nicht eingetreten, müsste man die noch valutierende Schuld am Tag das Todes der Mutter zur Erbmasse dazurechnen um dann hieraus den Pflichtteil zu berechnen. Bei der Auszahlung Pflichtteil zieht man die offenen Schulden ab und erklärt die Beendigung des bestehenden Vertrages.
Ist der Darlehensvertrag verjährt - muss der Pflichtteil aus dem aktuellen Vermögen berechnet werden.
Ggfs wäre es für den Erben sinnvoll hier zum Anwalt zu gehen. Darlehensvertrag mitnehmen und bereits beglichene Zahlungen zusammen stellen. Wie viel und wann bezahlt.
Verjährt ist hier noch nichts. Mit der Antwort bin ich schon etwas weiter. Dankeschön.
noch einige tausend Euro offen.
Sofern möglich, sollten die Erben dies unter sich klären.
Nach meiner Einschätzung muß der Schuldner zuerst seine Schuld begleichen und dann wird das dadurch entstehende Erbe nach den entsprechenden Vorschriften aufgeteilt.
Die Forderungen, die die Verstorbene gegenüber Schuldnern (hier den Töchtern) hatte, werden ihrem Vermögen/Nachlass hinzugerechnet. Daraus wird der Pflichtteil der Töchter berechnet.
Daraus entsteht ein höheres Vermögen, ohne, dass tatsächlich das Geld im Topf ist.
okay, also erhöht sich nominal das Erbe vor Aufteilung. Tatsächlich fehlt das Geld aber bei der Aufteilung im Topf. Schwierig.
Problem ist, dass zur vorab Begleichung das Geld fehlt.