Elternunterhalt.Pflegekosten für Eltern. Verdeckte Schwiegerkindhaftung. Wieviel muß das Schwiegerkind tatsächlich zahlen, wenn UHP Kind ohne Einkommen?
Das unterhaltspflichtige Kind ist verheiratet, kein Einkommen, kein Vermögen. Der Ehegatte gut verdienend und stellt die Versorgung der Familie und hat alleine die Altersvorsorge für die Familie aufgebaut.
Wieviel muß das Schwiegerkind indirekt tatsächlich bezahlen ? Also über den Umweg Taschengeldanspruch der Frau ? Hab von einer Bsp Rechnung gelesen: 3500 EUR Nettoeinkommen Schwiegerkind => ca. 10 EUR für Pflegekosten / Unterhalt !? Würde man das Nettoeinkommen versoppeln 7000 EUR Nettoeinkommen => ca. 20 EUR . Ist das in etwas richtig ?
Wie kann sich ein Schwiegerkind z.b. vertraglich oder durch Haftungsausschluß o.ä. absichern, dass es nicht zahlen muß, da Elternteil Vermögen vernachlässigt und verprasst und keine Hilfe annimmt?
danke
4 Antworten
Das Folgende gilt nicht, wenn man sein Vermögen verprasst hat, auch nicht, wenn man seine Verwandten immer gemieden hat - sondern eher dann, wenn man sie verprügelt oder bösartig angezeigt hat:
BGB § 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
"(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre."
Gruß aus Berlin, Gerd
Bei Ehepaaren mit (nur) einem Erwerbseinkommen erwirtschaftet ja der andere Partner die Hälfte des Gesamteinkommens mit, indem er dem erwerbstätigen Partner den Haushalt führt und evtl. die Kinder betreut.
Mit einem Taschengeld ist das nicht getan. Dann hätte die nicht arbeitende Ehefrau mindestens das Gehalt einer fest angestellten Haushaltshilfe zu beanspruchen.
Lies Dir mal das Urteil durch.
Wie kann sich ein Schwiegerkind z.b. vertraglich oder durch Haftungsausschluß o.ä. absichern, dass es nicht zahlen muß,
Gar nicht, weil das
Elternteil Vermögen vernachlässigt und verprasst und keine Hilfe annimmt?
einzig und allein die Entscheidung des Elternteils ist.
Wenn – wie in dem geschilderten Fall – das unterhaltspflichtige Kind zwar verheiratet ist, aber keine eigenen Einkünfte erzielt, haftet es tatsächlich nur mit dem „Taschengeldanspruch" gegen seinen Ehegatten.
Die dargestellte Berechnung ist im Ergebnis zutreffend. Unterschiedliche Beispiele können Sie direkt mit dem nachfolgend verlinkten Elternunterhaltsrechner ausrechnen:
http://www.elternunterhalt.org/elternunterhalt-rechner.php
Vor dem Hintergrund dieser geringen Haftung dürfte sich die Frage, wie das Schwiegerkind sich gegen die Elternunterhaltsverpflichtung absichern kann, nach meiner Einschätzung erübrigen…