Einkünfte aus Erbschaft in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben?

3 Antworten

Von Betriebsvermögen in Privatvermögen: Kann man das so verstehen, dass der Verstorbene der Betriebsinhaber war, dein Vater kein Landwirt ist und der Betrieb des Verstorbenen aufgelöst wurde?

Falls ja, sind das zunächst mal 2 unterschiedliche Steuervorgänge: Zum einen die steuerliche Abwicklung des Betriebes für welche die Erbengemeinschaft als Ganzes haftet und offenbar einem Erben zur Abwicklung übertragen wurde.

Das zweite ist die Einnahme deines Vaters aus einer Erbschaft. Hier kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Verkaufes an, sondern auf den Wert des Nachlasses zum Todeszeitpunkt. Dann wird hiervon der prozentuale Erbanteil deines Vaters berücksichtigt und das Verwandtschaftsverhältnis zum Verstorbenen um die Höhe des Freibetrages zu ermitteln. Diese ist dann in einem besonderen Formular Erklärung zur Erbschaftsteuer abzugeben, mit der Einkommensteuer hat dies meines Wissens nicht zu tun.

Sweet95 
Fragesteller
 31.05.2018, 17:49

Ja genau so ist das der Fall. Das Problem ist, dass zum Zeitpunkt des Verkaufs der Grundstücke, keiner überhaupt von den Unterschieden zw. Betriebs- und Privatvermögen wusste. Jetzt wurden schon Beträge ausgezahlt an alle Erben und im nachhinein, checkt niemand mehr, ob eben was versteuert hätte werden müssen :/

kabbes69  31.05.2018, 18:13
@Sweet95

zum Steuerberater muss derjenige, der die betrieblichen Unterlagen des Verstorbenen besitzt. Evtl kann hier auch ein Bauernverband oder eine Kammer helfen. Vielleicht erhält man auch die letzte Steuererklärung des Verstorbenen beim Finanzamt. Hier kommt es auch auf die Flächengröße des Betriebes an. Vielleicht hilft dir das noch weiter:

https://www.frag-einen-anwalt.de/Aufgabe-landwirtschaftlicher-Betrieb--f90149.html

https://www.iww.de/erbbstg/archiv/erbengemeinschaft-erbauseinandersetzung-im-bereich-der-land-und-forstwirtschaft-f35626

Man muß zwischen Erbschaftsteuer und Einkommensteuer unterscheiden. Die Erbschaft, der Übergang von Betriebsvermögen in das Privatvermögen sowie die Veräußerung des Privatvermögens sind steuerlich unterschiedliche Sachverhalte und müssen getrennt betrachtet werden.

Bei einer Erbschaft (hier: Betriebsvermögen) fällt ggf. Erbschaftsteuer an. Es scheint, daß hier aber keine Erbschaftsteuer angefallen ist.

Nun muß entsprechend der Übergang des Betriebsvermögens in das Privatvermögen bewertet werden; hier können ggf. Gewinne im Betriebsvermögen entstanden sein, die versteuert werden müssen.

Nun befinden sich die Grundstücke in Privatbesitz; werden sie nun veräußert unterliegen sie der 10-jährigen Bindungsfrist (Spekulationsfrist) - sie beginnt mit Erwerb (Zeitpunkt: Übergang von Betriebs- in Privatvermögen).

Der Gewinn muß als privates Veräußerungsgschäft versteuert werden.

Da dies aber ein steuerlich komplexer Vorgang ist, sollte unbedingt ein Steuerberater hinzugezogen werden, um Probleme mit dem Finanzamt und steuerliche Nachteile zu vermeiden - hier können für Laien ungeahnte "steuerliche Fallen" lauern; da das ein landwirtschaftlicher Betrieb war, sind ggf. auch noch Zuschüsse/Subventionen (EU/Land/Bund) bei der Abwicklung zu berücksichtigen.

Sweet95 
Fragesteller
 31.05.2018, 17:44

Zum Steuerberater werde ich ihn auf jeden Fall schicken!

Ist mit Gewinn im Betriebsvermögen z.B. so was wie Pachteinnahmen gemeint?

Die Zuständigen der Erbengemeinschaft haben sich leider kein bisschen informiert, bevor sie gehandelt haben, deshalb haben sie Grundstücke verkauft und zum Teil schon Anteile ausgezahlt... wann war denn hier z.B. der Übergang von Betriebs- in Privatvermögen? Bzw. muss jetzt jeder einzelne Erbe hier (falls eben Gewinne entstanden sind), nochmal was zurückzahlen?

Und sorry dass ich so doof frage, aber wie genau spielt jetzt diese Bindungsfrist mit rein?

DerSchopenhauer  31.05.2018, 18:16
@Sweet95

Das jetzt alles im Detail zu erläutern ist im Rahmen dieses Forums nicht möglich und man muß auch die Detailkenntnisse über die tatsächliche Sachlage haben.

Wenn Betriebsvermögen in das Privatvermögen überführt wird, dann entsteht für den Betrieb ein (fiktiver) Erlös (als wenn man es an jemanden verkauft hätte) der versteuert werden muß, sofern ein Gewinn entstanden ist.

Bei der Betriebsaufgabe sind zudem einige steuerliche Vorschriften und Erklärungspflichten zu beachten.

Da es eine Erbengemeinschaft gibt, würde ein Gewinn auf alle Erben aufgeteilt; dann muß eine gesonderte und einheitliche Feststellung gemacht werden.

Ein Grundstück/eine Immobilie muß grundsätzlich 10 jahre im Eigentum stehen, damit man es ohne Besteuerung veräußern darf (Ausnahmen gibt es - siehe § 23 EStG - Einkommensteuergesetz) - durch die Überführung von Betriebs- in Privatvermögen beginnt die Frist zu laufen, sofern keine weiteren Gewinneinkünfte mit den immobilien erzielt werden.

Wenn die Grundstücke noch im Betriebsvermögen stehen würden oder Einkünfte erzielt werden, muss der Gewinn immer beim Betrieb versteuert werden und die Bindungsfrist gilt hier nicht.

Wann der tatsächliche Übergang des Betriebsvermögens in das Privatvermögen stattfand, kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.

Es wäre schon sinnvoll gewesen, wenn man frühzeitig einen Steuerberater hinzugezogen hätte, um die optimale Verfahrensweise zu wählen, wie man das steuerlich händeln sollte - aber auch jetzt kann man sicherlich noch einiges nachträglich steuerlich günstig gestalten bzw. bewerten. Ich vermute, daß hier im Grunde der gesamte Fall von Anfang an aufgerollt werden muß und noch Gestaltungsspielraum bestehen könnte (insbesondere ob bereits tatsächlich schon ein Übergang des Betriebs- ins Privatvermögen stattgefunden hat bzw. ob der Betrieb auch nach der Erbschaft noch weiterhin steuerlich existiert hat, wobei dann die Erbengemeinschaft als Unternehmer anzusehen ist).

Wie kann man jetzt am besten vorgehen?

Den Finanzamt den Sachverhalt umfassend formlos offenlegen. Eventuell kann man dazu auch einen Steuerberater zu Rate ziehen. Allerdings hat man im Nachhinein ohnehin kaum noch Gestalltungsmöglichkeiten.

Er dachte, dass er das erst angeben muss, wenn die komplette Erbschaft vollzogen ist.

Eine Erbschaft wird nicht vollzogen, vielmehr fällt das Erbe den Erben zum Todeszeitpunkt zu.