Eingriff in den Straßenverkehr?

3 Antworten

Entscheide selbst:

§ 32 Abs. 1 StVO:

Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen. Verkehrshindernisse sind, wenn nötig (§ 17 Absatz 1), mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen.

§ 315b Abs. 1 StGB:

Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er

1.Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,

2.Hindernisse bereitet oder

3.einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nein,

du musst halt, in dubio, beim zuständigen Ordnungsamt eine befristete Ausnahmegenehmigung beantragen.

Das macht in den meisten Fällen aber schon das Fuhrunternehmen.

Solange sich niemand dran stört, und die Nachbarn ihr Zeug mit rein schmeißen dürfen, wirst du keinen Ärger bekommen.

Hansi

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung

Es gibt im StGB den Tatbestand des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr.

Da liegt die Latte aber höher.

Was Du beschreibst ist eine Ordnungswidrigkeit.

https://www.bussgeldkatalog.org/parkplatz-freihalten/

Du kannst ganz offiziell bei der Stadt ein temporäres Haltverbot beantragen.