Eigentumswohnung (noch nicht abbezahlt) dem Sohn VOR seiner Eheschließung überschreiben?
Unser Sohn will bald heiraten. Wir würden ihm gern unsere Eigentumswohnung überschreiben lassen, da seine zukünftige Frau ihr Elternhaus schon überschrieben bekommen hat, in dem sie und unser Sohn wohnen. Wir denken, damit er im Fall einer Scheidung auch etwas für sich hat. - Würde die ETW dann beiden gehören? - Wir müssten vorher die Bank fragen, ob es ginge, da noch Belastungen drauf sind. Ich weiß nicht ob es überhaupt sinnvoll wäre. Scheue mich auch ein bisschen vor Bank, Notar usw., aber wenn es besser wäre würden wir das durchziehen. Vielleicht kennt sich jemand damit aus? Vielen Dank für Antworten.
3 Antworten
Zunächst einmal gibt es oft den Irrglauben, dass Eheleute (automatisch) immer Miteigentümer zur Hälfte vom gesamten Vermögen werden. Das ist aber nicht so! Jeder Ehegatte bleibt ausschließlicher Alleineigentümer seines Vermögens. Ohne eine entsprechende ehevertragliche Vereinbarung gibt es bei Beendigung der Ehe aber einen Zugewinnausgleich. Man kann auch sagen, dass der gesetzliche Güterstand eine Gütertrennung mit Zugewinnausgleich ist.
Der Ehegatte, der während der Ehezeit mehr erwirtschaftet hat als der andere, muss dem anderen den Überschuss hälftig auszahlen. Dabei wird bei jedem Ehegatten das Endvermögen errechnet und davon dann das Anfangsvermögen abgezogen.
Ob die Wohnung nun vor oder nach der Eheschließung übertragen wird ist im Prinzip unerheblich, da diese in beiden Fällen zum Anfangsvermögen hinzugerechnet wird. Im Endeffekt ist es also eine Rein-Raus-Rechnung, da die Wohnung natürlich auch im Endvermögen auftaucht. Nur die Wertsteigerungen fließen in den Zugewinn.
Das beantwortet aber noch nicht, ob die Übertragung sinnvoll ist. Hier kommt es auch drauf an, ob Ihr weitere Kinder habt, ob der Sohn die Wohnung selbst nutzen wird und auch ob Ihr noch mehr Vermögen habt (pro Elternteil sind 400.000 € als Schenkung an ein Kind steuerfrei, insgesamt könnt Ihr also 800.000 € steuerfrei übertragen).
Wenn euer Sohn die Wohnung nicht selbst nutzen will und wirtschaftlich alles beim Alten bleibt (d.h. Ihr bleibt weiterhin dort wohnen oder könnt diese selbst vermieten etc.), Ihr keine weiteren Kinder und auch nicht mehr (wesentliches) Vermögen habt, dann kann man die Übertragung der Wohnung eigentlich auch über die Erbfolge (ggf. durch Testament oder notariellen Erbvertrag) regeln. Vor allem würde ich auch deshalb dazu tendieren, da Ihr ja gerade wollt, dass er etwas „im Fall der Scheidung“ hat. Wenn Ihr die Scheidung nämlich noch miterlebt, dann kann die Übertragung der Wohnung auch danach noch erfolgen. Und wenn der Wert der Wohnung im Lauf der Zeit doch steigen sollte (Grundstückspreise kennen derzeit eigentlich nur die Richtung nach oben...), dann fließt diese Werterhöhung in den Zugewinn und könnte im Fall der Scheidung nachteilig für euren Sohn sein.
Im Übrigen müsst Ihr eure Bank gar nicht fragen, ob sie mit der Übertragung der Wohnung einverstanden ist. Das wäre nur notwendig, wenn Ihr eurem Sohn auch die noch verbleibenden Schulden mitübergeben wollt und Ihr aus den Darlehensverträgen ausscheiden möchtet.
Danke für deine klärenden und ausführlichen Zeilen. Das hilft sehr. Danke.
Das würde ich nur machen, wenn im Ehevertrag die Gütertrennung vereinbart ist. Das sollte man grundsätzlich machen, wenn Immobilien im Spiel sind.
Nur deshalb Gütertrennung zu vereinbaren ist grober Unfug.
Der größte Nachteil der Gütertrennung ist, dass im Todesfall der Ehegatte einen (bedeutend) kleineren Erbteil hat. Um das gewünschte Ergebnis zu erzielen genügt eine Modifizierung des gesetzlichen Güterstandes, wonach z.B. die Immobilien nicht in den Zugewinn fließen sollen.
Daniela? Bist du das?
Im falle einer Scheidung würde ihr auch die ETW mit gehören, es seiden die beiden haben ein Ehevertrag oder einigen sich. z.B Sie behält ihr Haus und Er seine ETW. Am besten wäre es so das Sie ihre Wohnung nicht überschreiben, den wen die beiden sich scheiden lassen und es kein Ehevertrag gibt hat ihr Sohn anrecht auf die hälfte des Hauses seiner Frau. Und da die Wohnung Ihnen noch gehört, bekommt seine Frau nix im bezug auf die ETW.
So würde ich es zumindest machen.
Quatsch.
@grubenschmalz wen Sie eine bessere Antwort haben, würde ich diese liebend gern lesen. Ich hoffe das Sie mir diese Freude machen. ^^
Ja, wüßte ich auch gern.
Einen Vorteil der jetzigen Übertragung habe ich vorhin unterschlagen:
Wenn jetzt die Übertragung erfolgt und Ihr noch 10 Jahre lebt, dann verleibt die Wohnung endgültig bei eurem Sohn und es gibt keinen Rechtsgrund mehr die Wohnung aufgrund Verarmens nach § 528 BGB zurückzufordern.
Dies spielt dann eine wichtige Rolle, wenn jetzt oder künftig ggf. Sozialhilfteleistungen beansprucht werden müssen. Wenn also im Alter also das Pflegeheim nicht mehr bezahlt werden kann, dann schaut der Sozialhilfeträger vor einer Auszahlung, ob Ihr euch nicht selbst "über Wasser halten könnt" und z.B. eine kürzliche Schenkung rückgängig macht. Ist diese jedoch mehr als 10 Jahre her, dann belibt die Wohnung für den Sozialhilfeträger unantastbar.