Eidesstaatliche Versicherung abgeben trotz Insolvenz?
Hallo,
ich habe eine Frage und vielleicht kann mir hier jemand weiter helfen denn ich weiß hier nicht weiter:
Eine Bekannte von mir, ist am 01.07.2009 in die Insolvenz gegangen. Nun wurde eine Forderung gegen Sie geltend gemacht, die vor der Zeit des 01.07.2009 stammt. Es geht hier um einen Verkauf von Eintrittskarten die sie nicht liefern konnte.
Nun wurde im Jahr 2011 Klage erhoben in Form einer Klage. Die Klage wurde jedoch dem Anwalt meiner Bekannten zugestellt, der hat hierauf nicht reagiert und es ist nun ein Versäumnisurteil ergangen. Dieses wurde auch an meine Bekannte nicht weitergeleitet. Die Forderung ist unstreitig, jedoch stammt die Forderung noch vor der Insolvenz.
Der Gerichtsvollzieher will dies nicht akzeptieren und die Eidesstaatliche Versicherung abnehmen lassen. Hier jedoch droht eine Kontopfändung wenn die Kontodaten angegeben werden, obwohl sich meine Bekannte in der Insolvenz befindet und diese auch von dort aus stammt. Muss meine Bekannte die EV abgeben oder wie kann Sie sich hiergegen wehren. Muss Sie das Insolvenzgericht aufrufen? Die Insolvenzverwalterin fühlt sich nicht dafür verantwortlich.
7 Antworten
Sehr geehrter Fragesteller,
ich empfehle Ihnen, beim zuständigen Amtsgericht für Ihren Wohnbezirk eine Vollstreckungsabwehr Klage einzureichen um die Abgabe der EV zu verhindern. Alternativ besteht meines Erachtens noch die Möglichkeit, dass Insolvenzgericht aufzurufen oder aber die Verwalterin der Insolvenzmasse zu kontaktieren. Diese wird letztendlich dafür bezahlt.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Streetworker56
grundsätzlich gilt,alles was vor der inso angefallen ist an schulden kann NICHT wärend der inso nachgefordert werden.dafür wird ja bei antragstellung der inso ein aushang beim zuständigen a.g. gemacht und im internet.wer sich dann nicht meldet mit einer forderung hat ganz einfach PECH.also auch der g.v hat nicht das recht eine a.v. zu verlangen.verweise ihn an deinen /ne insoverwalter/rin.sie ist dazu verpflichtet das zu regeln,denn dafür bekommt sie/er einen haufen kohle später noch von dir.zeige dem g^v^den inso bescheid und schicke ihn nach hause.fertig.wenn die r.a.tin nichts unternimmt wendest du dich an das inso gericht und legst beschwerde ein.das sagst du ihr so und dann wird sie schon was tun.was den r.a betrifft würde ich einen neuen suchen und den alten wegen schadenersatz verklagen.warum hat sie sich damit soviel zeit gelassen ??????????hoffe ich konnte dir helfen und viel erfolg.kannst aber wenn du willst dein konto als ein p konto umwandeln bei der bank und dann kann man nur pfänden was über der freigrenze liegt-bei 1 person 1028.00 euro- einziger nachteil -die konto gebühren sind etwas höher.
hallo,
der anwalt vertritt sie seit 7 jahren und sie hat vermutlich ab nächste woche eine anstellung bei ihm. daher geht das nicht. die bank ist in worms sie wohnt in mainz daher geht es nicht so einfach da sie alle karten abgeben muss
Wenn das Strafgelder oder sonstige Straf- oder Busgelder fallen nicht unter das sogenannte Privatinsolvenzrecht.
Die sogenannte Hilfreiche Antwort ist falsch.
Alle normalen Forderungen und Darlehen aber keine Geldbußen, wär, ja auch ungerecht ,wenn einer jemand zum Krüppel fährt,und kommt da mit Privatinsolvenz wieder raus. Auch die nicht gelieferten Karten stammen aus Verbrechen. Der Gerichtvollzieher hatte Recht. Steck ein Haus an und geh in die Privatinsolvenz. Nein das gehört da nicht rein.Bin selbt Vollsteckungsbeamter gewesen.
Mit freundlichem Gruß
Bley 1914
Eig muss das mit in die Insolvenzmasse fallen
Das Gericht prüft immer bei Geldforderungen ob eine Insolvenz vorliegt und dann läuft alles über den Insolvenzverwalter - der Schuldner erfährt davon dann als letzter wenn er nicht vom Gericht eine Kopie zur Kenntnisnahme bekommt.
es wurde nicht geprüft da es sich um zwei unterschiedliche gerichte handelt. die klage kam 2 jahre später wurde auch in der insolvenz nicht geprüft
Das ist mir klar, wenn dir die Frage durchgelesen hättest siehst du das auch was ich gefragt habe
Ich kann das nicht wirklich nachvollziehen. Wenn es sich um eine Insolvenzforderung handelt, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden ist, dann hätte doch die Bekannte nur die Sache an den Insolvenzverwalter weitergeben müssen. Er hätte sich darum gekümmert.
Unabhängig davon ist durch das Versäumnisurteil kein wirksamer Titel entstanden. Mit Eröffnung es Insolvenzverfahrens sind Klagen gegen den Schuldner wegen Insolvenzforderungen unzulässig. Ein Titel wäre nicht rechtswirksam zustandegekommen.
Gegen die abzugebende eidesstattliche Versicherung kann man ein Rechtsmittel einlegen. Dann prüft das Gericht, ob überhaupt die Voraussetzungen für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vorliegen. Sofern die Voraussetzungen nicht vorliegen, muss dann auch keine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, da das Gericht der Beschluss feststellen wird, dass der Schuldner nicht zur Abgabe der Eide stattlichen Versicherung verpflichtet ist.
Insgesamt scheint mir der Sachverhalt aber nicht sehr schlüssig zu sein. Irgendwo liegt sicherlich in der Schilderung ein Fehler. Insbesondere wenn die Insolvenzverwalterin meint, sie sei " dafür nicht zuständig" kann ich das nicht nachvollziehen.
es hat ja keine forderung zu diesem zeitpunkt bestanden. klage wurde erst 2011 eingereicht. das amtsgericht mainz hat das urteil aber erlassen, es wurde kein widerspruch eingelegt vom anwalt. normalerweise hätte das verfahren unterbrochen werden müssen.
das insolvenzgericht ist in zweibrücken das urteil wurde beim amztsgericht mainz erlassen
Kann es sein, dass deine Bekannte gar nicht mehr im Insolvenzverfahren ist, sondern in der Wohlverhaltensperiode? http://www.gutefrage.net/tipp/wann-beginnt-im-insolvenzverfahren-die-wohlverhaltensperiode-
Eine Unterbrechung des Verfahrens ist geregelt in
§ 240 ZPO Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Damit ist aber der Fall gemeint, dass ein Rechtsstreit bereits läuft und dann das Insolvenzverfahren eröffnet wird. Vorliegend war das aber ja gerade nicht der Fall. Sollte aber das Insolvenzverfahren schon beendet sein und sich eine Bekannte in der Wohlverhaltensperiode befinden, wäre grundsätzlich eine Klage nicht unzulässig.
Ja sie befindet sich bereits in der Wohlverhaltensperiode. Das Insolvenzverfahren wurde aufgehoben
In der Wohlverhaltensperiode gibt es (anders als im Insolvenzverfahren) keine Sperre für Klagen gegen den Schuldner. Allerdings sind Klagen nur insoweit zulässig, als es sich um Neuverbindlichkeiten handelt. Alle Altforderungen wären im Insolvenzverfahren anzumelden gewesen. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen, d. h. auch, dass sie nach Abschluss des Insolvenzverfahrens ihre Forderungen nicht noch weiter verfolgen können. Das Gericht, bei dem die Sache rechtshängig wird, bemerkt das aber nicht ohne weiteres und so wäre es Sache des Schuldners, sich zu wehren. Sollte der Anwalt tatsächlich die Sache verschludert haben, hat er jetzt ein Problem und dafür eine Haftpflichtversicherung.
nun Northcore weißte Bescheid – Übrigens Im Profil der Fragestellerin stringmaus2012 steht; Ich bin Studentin und studiere Jura. Ich interessiere mich sehr für rechtliche Angelegenheiten und habe bezüglich in den o.g. Fächern schon einige Semester und Erfahrungen absolviert und gesammelt.
bevor ich mir möglicherweise auch eine patzige Antwort ein handel, halte ich mich lieber gedeckt.
Suspekt kommt mir schon folgendes aus der Fragestellung vor; "Die Klage wurde jedoch dem Anwalt meiner Bekannten zugestellt, der hat hierauf nicht reagiert und es ist nun ein Versäumnisurteil ergangen. Dieses wurde auch an meine Bekannte nicht weitergeleitet".
Seit wann korrespondiert ein deutsches Gericht über den Kopf des Beklagten direkt, sei es Klagzustellung und sei es Zusendung Versäumnisurteil.