Man kann die Frage so nicht beantworten, denn der pfändungsfreie Betrag wird immer aus der konkreten Summe des Nettogehaltes errechnet. Er ist also bei 1400 € anders als bei 1500 € oder 1700 €.

Du hast eine unterhaltsberechtigte Person (Kind).

  • Bei 1400 € pfändbar: 0 €
  • Bei 1500 € pfändbar: 41,95 €
  • Bei 1600 € pfändbar: 91,95 €
  • Bei 1700 € pfändbar: 141,95 €

Auf http://dejure.org/gesetze/ZPO/850c.html gibt es einen kleinen Rechner. Nettogehalt monatlich und 1 unterhaltsberechtigte Person eingeben und der Betrag wird errechnet.

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Zunächst ist wie possel richtig anmerkt das Verfahrensstadium wichtig. Noch Insolvenzverfahren oder schon Wohlverhaltensperiode? Ein halbes Jahr spricht eher für Insolvenzverfahren. Schau mal hier: http://www.gutefrage.net/tipp/wann-beginnt-im-insolvenzverfahren-die-wohlverhaltensperiode-

Wenn Insolvenzverfahren:

das vollständige Erbe fällt in die Insolvenzmasse, § 35 InsO

Wenn Wohlverhaltensperiode:

50 % des Erbes sind an den Treuhänder abzuführen, siehe

§ 295 InsO

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

1. ....

2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;

Wenn man im laufenden Verfahren die Gläubiger befriedigen will, kann man das tun, aber dann muss man alle Gläubiger befriedigen, auch die, die ihre Forderung warum auch immer nicht angemeldet haben. Der Grund ist simpel: Wenn nicht alle bezahlt werden, bekommt man nach 6 Jahren Restschuldbefreiung. Diese umfasst alle Forderungen, egal ob angemeldet oder nicht. Wenn man zuvor die Gläubiger befriedigt, damit das Verfahren vorab aufgehoben werden kann, gibt es ja gerade keine Restschuldbefreiung. Die Gläubiger, die also noch Forderungen haben, könnten dann diese weiter geltend machen. Dazu ist es im übrigen egal, ob man im Insolvenzverfahren oder schon Wohlverhaltensperiode ist, denn die Restschuldbefreiung gibt es ja erst nach Ablauf der 6 Jahre.

Im übrigen: die Entscheidung mit dem Erbe die Gläubiger zu bezahlen kann natürlich nicht der Schuldner treffen, sondern nur der Insolvenzverwalter. Der wird aber diese Entscheidung - die Gläubiger zu bezahlen - nicht treffen. Er wird sein Verfahren abwickeln.

Weiter zu bedenken: durch den Zufluss der Erbschaft erhöht sich die Masse um die Summe der Erbschaft und damit auch sofort die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten. Bevor etwas an die Gläubiger gezahlt wird, müssen aber die Vergütung des Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten gezahlt werden. Die Frage ist deshalb ob das Geld dann noch für 100 % Quote an die Gläubiger reicht.

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Zunächst einmal haftet jeder für die Schulden, die er selbst gemacht hat. Wenn der Bürge in Insolvenz geht kann der Gläubiger ihm gegenüber die Forderung nicht mehr durchsetzen. Er kann sie allenfalls zur Insolvenztabelle anmelden. Der Hauptschuldner wird dadurch aber nicht frei. Dies deshalb, weil ja aus der Bürgschaft der Gläubiger eben gerade nicht befriedigt wird. Die Bürgschaft ist ja nur eine Möglichkeit für den Gläubiger, einen anderen als den eigentlichen Schuldner in Anspruch zu nehmen. Wenn das eben nicht klappt weil dieser andere in Insolvenz ist, haftet der Hauptschuldner weiter.

Die Frist für die Restschuldbefreiung beträgt im übrigen nicht 7 Jahre sondern nur 6 Jahre.

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Wenn die Restschuldbefreiung erteilt ist und das Verfahren beendet ist, gibt es zunächst einmal keinen Insolvenzverwalter/Treuhänder mehr, der überhaupt für etwas zuständig wäre. Sollte eine Versicherung nach Abschluss des Verfahrens erst zur Auszahlung kommen, unterliegt diese nicht mehr dem Insolvenzbeschlag und kann demzufolge wieder einkassiert, noch an irgendwelche Gläubiger verteilt werden. Die Gläubiger haben ja gerade keine Forderungen mehr, denn die Restschuldbefreiung ist ja erteilt.

Eine Ausnahme gibt es allerdings: es besteht die Möglichkeit, dass der Insolvenzverwalter bei Gericht einen Antrag gestellt hat, dass die Beschlagnahme für den Anspruch aus der Lebensversicherung aufrecht erhalten bleibt, auch nach Abschluss des Verfahrens. In einem solchen Fall wird der Vermögenswert (hier die Lebensversicherung) bildlich gesprochen reserviert und eben erst später bei Fälligkeit verteilt. Ob das im vorliegenden Fall tatsächlich so ist, kann man ohne weiteres bei dem für das Verfahren zuständigen Rechtspfleger in Erfahrung bringen, indem man ihn fragt, ob für irgend einen Vermögenswert die Beschlagnahme über die Verfahrensbeendigung hinaus aufrecht erhalten wurde.

Wurde die Beschlagnahme aufrechterhalten, so könnte in der Tat die Versicherung verwertet werden. Ist keine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme erfolgt, kann auch niemand auf die Versicherung zugreifen.

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Noch einmal als kleine Ergänzung zur richtigen aber kurzen Antwort von Astroprofiler

Bei Nachzahlungen von Sozialleistungen handelt es sich um laufende Sozialleistungen im Sinne von § 54 Abs. 4 SGB I, die wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können, so daß auf einmal ausbezahlte Rückstände nicht zu den einmaligen Leistungen nach § 55 Abs. 1 SGB I gehören. Pfandfrei ist der auf den jeweiligen Zahlungszeitraum fallende Betrag gem. Tabelle zu § 850c Abs. 3 ZPO

Beispiel: es gibt eine Nachzahlung für Januar, Februar, März . Es wird jetzt geprüft, ob das ALG, was im Januar gezahlt wurde plus die Nachzahlung für Januar zusammen über dem Pfändungsfreibetrag liegt oder nicht. In aller Regel wird es unter dem Pfändungsfreibetrag liegen. Dann ist nichts pfändbar.

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Die bisherigen Antworten haben nicht wirklich verstanden, worum es geht. Es ist kein Schreiben eines Insolvenzverwalters, der dazu auffordert, Forderungen zur Tabelle anzumelden.

Wenn ein Schuldner einen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch beabsichtigt, hat er oftmals keinen wirklichen Überblick über seine Schulden. Er kann dann alle ihm bekannten Gläubiger anschreiben und darum bitten, dass sie ihm eine Forderungsaufstellung schicken, die die Forderung getrennt nach Hauptforderung, Zinsen, Kosten ausweist. Mit diesen Informationen kann der Schuldner dann seinen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch starten. Für diese Bestätigung (Forderungsaufstellung) darf der Gläubiger keine Kosten in Ansatz bringen.

Aufgrund dieser Forderungsaufstellung gibt es aber keine Quote auf die Forderung, denn derjenige, der die Forderungsaufstellung verlangt, ist ja schließlich noch gar nicht in Insolvenz.

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"Aus der Insolvenz geflogen" ist leider nicht sehr präzise. Was ist genau passiert?

  • Wurde ihr die Verfahrenskostenstundung aufgehoben, sie hat die Kosten nicht beglichen und das Verfahren wurde daraufhin beendet?

oder

  • Wurde ihr in einem Beschluss die Restschuldbefreiung versagt?

oder

  • Wurde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen?

Je nachdem was passiert ist, kann sie den Antrag gleich wieder stellen oder muss 10 Jahre warten. Wenn die Frage präzisiert wird, beantworte ich das gerne detaillierter.

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Die Frage kann man so allgemein nicht beantworten. Es ist immer Verhandlungssache, mit wie viel die Gläubiger zufrieden sind. Da gibt es aber viele Faktoren, die eine Rolle spielen:

Nur Einige:

  • Wie viele Gläubiger sind es? (wenige mit hohen Beträgen oder viele mit kleinen Beträgen?)
  • Wie lange bestehen die Forderungen schon und haben die Gläubiger schon oft vollstreckt?
  • sind es eher Kleine Unternehmen oder große Gläubigerunternehmen?
  • Wie schnell kann die Vergleichssumme gezahlt werden?

Das Problem bei einem Vergleich ist in aller Regel, dass nicht alle mitmachen. Das kann man aber in einem außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan gut abklären. Wenn man dann sieht, dass

  • mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Köpfen und
  • mehr als die Hälfte der Gläubiger nach Kapital

zustimmungsbereit sind, kann man ganz gezielt einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan beantragen. Dieser sieht nicht anders aus als der außergerichtliche, aber es gibt folgende wichtige Besonderheit:

Wenn die Mehrheit der Gläubiger (nach Kopf und Kapital) sich für den Schuldenbereinigungsplan ausspricht, kann das Gericht die Zustimmung der anderen Gläubiger (also die die dagegen stimmen) ersetzen. Mit der Annahme und der Durchführung des Schuldenbereinigungsplanes gelten die Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung als zurückgenommen. Der Schuldenbereinigungsplan ist also wenn man so will ein gerichtlichen (Zwangs-)Vergleich für die Gläubiger die nicht mitmachen wollen.

Ein Weg ohne Insolvenz in einigen Monaten schuldenfrei zu sein. Als Anwalt habe ich solche Fälle schon erfolgreich umgesetzt.

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Wenn die gesamten Verfahrenskosten (für das Insolvenzverfahren und für die Wohlverhaltensperiode) gestundet waren und keine Masse vorhanden war, dann schätze ich einmal, dass die Kosten sich auf insgesamt rund 2000 bis 3000 EUR belaufen. Man ist nach Erteilung der Restschuldbefreiung 4 Jahre lang verpflichtet, Zahlung auf die Kosten zu leisten, soweit man wirtschaftlich leistungsfähig ist.

Wenn man mit seinem Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt muss man keine Raten bezahlen. Ansonsten kann man mit dem Rechtspfleger geraten gemeinsam aushandeln und festlegen. In der Regel orientiert man sich daran, welcher pfändbare Betrag vorhanden ist. Dieser kann dann zur Tilgung eingesetzt werden.

Wenn man aktuell nicht leistungsfähig ist und sich dies auch über die nächsten 4 Jahre hinzieht, ist die Sache erledigt. Man muss dann schlussendlich gar nichts bezahlen.

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Ein Geschäftsführer einer GmbH ist verpflichtet, unverzüglich einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, sofern ein Insolvenzgrund vorliegt. Das ist geregelt in den §§ 16,17 und 19 Insolvenzordnung. Stellt er den Antrag nicht oder zu spät, hat er sich strafbar gemacht. Das ist geregelt in § 15 a Insolvenzordnung.

Die Beurteilung, ob ein Insolvenzgrund vorliegt ist gar nicht so einfach. Dazu muss ein aktueller Liquiditätsstatus gemacht werden. Für einen Außenstehenden ist es auf jeden Fall nicht transparent, ob schon eine Antragspflicht besteht oder nicht. Ob der Geschäftsführer wirklich geprüft hat, ob er antragspflichtig ist, ist so einfach ja nicht zu beurteilen.

Nachdem der Insolvenzantrag nun in der Welt ist, gibt es grundsätzlich zunächst einmal folgende Lösungsmöglichkeiten:

  • Die Gesellschafter können eine Gesellschafterversammlung abhalten, den Geschäftsführer abberufen und einen neuen Geschäftsführer bestellen. Daran sind sie durch den Insolvenzantrag in keiner Weise gehindert.
  • Der neue Geschäftsführer könnte dann den Insolvenzantrag einfach zurücknehmen und die Sache wäre erledigt. Allerdings muss er dabei aufpassen: sollte tatsächlich ein Insolvenzgrund vorliegen und er den Antrag zurücknehmen, hat er sich strafbar gemacht.
  • Sowohl mit dem jetzigen Geschäftsführer, als auch mit einem neuen Geschäftsführer sieht es so aus, dass das Insolvenzgericht zunächst einmal einen Gutachter bestellen wird, der das Unternehmen durchprüft um festzustellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt.
  • liegt ein Insolvenzgrund vor, wurde der Antrag ja zu recht gestellt. Dann wird das Insolvenzverfahren (wenn ausreichend Masse vorhanden sein sollte) eröffnet.
  • Liegt ein Insolvenzgrund vor, die Masse reicht aber nicht zum Eröffnen aus, wird der Insolvenzantrag mangels Masse abgewiesen.
  • Kommt das Gutachten zu dem Ergebnis, dass kein Insolvenzgrund vorliegt, wird der Antrag zurückgewiesen. Das Verfahren ist dann ohne eine Insolvenz beendet.

Sofern ein Insolvenzgrund vorliegt, hätte der Geschäftsführer korrekt gehandelt.

Sofern sich herausstellen sollte, dass kein Insolvenzgrund vorliegt, hätte sich der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht.

Wenn also die Gesellschafter der Meinung sind, dass auf jeden Fall kein Insolvenzgrund vorliegt, wäre die einfachste Lösung einen neuen Geschäftsführer zu bestellen, der dann den Insolvenzantrag zurücknimmt. Es sind dann geringe Gerichtskosten entstanden, die man als Schadenersatz bei dem alten Geschäftsführer geltend machen könnte. Der neue Geschäftsführer, der den Antrag zurücknimmt sollte sich das aber gut überlegen. Kommt später heraus, dass doch ein Insolvenzgrund vorlag und er den Antrag zurückgenommen hat hat er ein massives strafrechtliches Problem.

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Zunächst einmal muss der Mann, wenn er den Mietvertrag ebenfalls unterschrieben hat, ja auch weiterhin die Miete zahlen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass er möglicherweise auszieht. Ob er in der Wohnung wohnt ist vollkommen egal. Wenn er Vertragspartner ist muss er zahlen.

Wenn die Frau in Insolvenz ist, sind die Chancen, dass sie die Miete regelmäßig bezahlt nach meiner Erfahrung nicht schlechter. Ganz im Gegenteil: der Druck der anderen Gläubiger, der sonst dazu führt, dass immer der Geld bekommt, der am lautesten schreit ist ja dann weg. Das, was die Frau zum Leben behalten darf, reicht normalerweise aus, um die Miete zu bezahlen, wenn die Wohnung der aktuellen Situation angemessen ist. Ich gehe davon aus, dass der Insolvenzverwalter erklärt hat, dass er nicht in den Mietvertrag eintritt. Sollte die Miete nicht kommen haben Sie die gleichen Rechte, wie bei jedem anderen Mieter auch: im Falle eines ausreichenden Zahlungsrückstandes kann dann die Kündigung erfolgen.

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Offenbarungseid bei Inhaber eines Geschäfts- wer Haftet? Siehe Text.....

Hallo: Der Fall: Ein Gewerbetreibender eröffnet ein Restaurant. 3 Jahre später kann er seine Pacht/ Miete und diverse Rechnungen nicht mehr entrichten und gibt als Privatmann den Offenbarungseid ab. Das Restaurant wird geschlossen. diverse Firmen, die für Ihn Aufträge erledigt haben (Gasinstallation etc.), kommen nicht an Ihr Geld, da er als Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen haftet, das ja nun nicht mehr da ist.

1 Jahr Später eröffnet das Restaurant wieder- ein paar Strassen weiter, mit gleichem Namen. Der Inhaber ist ebenfalls derselbe, nur scheint diesmal ein anderer als Geschäftsführer herzuhalten.

Kurz vor dieser 2. Geschäftseröffnung beauftragt der Inhaber eine Elektrofirma/ einen Selbständigen Elektriker für die Installation der Küchengeräte und die Lieferung diverser Elektromaterialien. Der Elektriker kommt, führt die Arbeiten zur Zufriedenheit des Auftraggeber aus, die Lieferung des Materials erfolgt durch einen Elektrohandel.

Der Elektrohandel stellt seine Rechnung und erhält prompt Post vom Anwalt des Auftraggebers, dieser hätte nichts bestellt und auch nichts bekommen. Nach Rücksprache mit diversen anderen Firmen stellte sich heraus, daß dieser Auftraggeber generell ein schlechter Zahler ist., und die Firmen wegen seiner damaligen Eidesstattlichen Erklärung auf Ihr Geld warten müssen.

Grund: Die Rechnung war an den Inhaber/ Geschäftsführer adressiert, der ja die eidesstattliche abgegeben hat.

Der Elektriker kennt den ganzen Sachverhalt und möchte nun auch seine Rechnung stellen. Unabhängig davon, ob ws zu holen ist: Wie muss die Rechnung aussehen, damit diese gegenüber der Firma Rechtskräftig wird ? Reicht die bezeichnung "Firma XXXX, an den Inhaber/ Geschäftsführer" -- oder muß dieser in irgendeiner Form namentlich benannt werden ? (derzeit ist unbekannt, wer Geschäftsführer ist).

Generelle Frage: Könnte die Person nach abgabe der eidesstattlichen trotzdem ein Geschäft eröffnen/ als Geschäftsführer fungieren ? Kann die Firma als solches mit dem Betriebsvermögen haften (sofern vorhanden) ? Wenn sich das gleiche Problem einstellt wie beim letzten mal- müsste das Restaurant dann wieder Schließen oder ähnliches ?

Freue mich auf Antworten- es sollten aber kompetente Antworten sein :-) Danke

P.S. Ich bin der Elektriker......

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Die Frage,

Wie muss die Rechnung aussehen, damit diese gegenüber 
der Firma Rechtskräftig wird ?

ist schon falsch gestellt und so auch nicht zu beantworten. Es geht nicht darum, wie die Rechnung aussieht sondern darum, wer Vertragspartner ist. Bezahlen muss derjenige, der eine Leistung bestellt hat, also den Werkvertrag (um einen solchen dürfte es sich nach der Schilderung handeln) abgeschlossen hat. Nur an den ist die Rechnung zu legen und nur der ist zur Zahlung verpflichtet.

Die Rechnung muss ansonsten so aussehen wie jede andere Rechnung auch.

Man kann nicht einfach eine Rechnung an eine andere Person liegen, als an die, die die Leistung bestellt hat. Normalerweise sollte der Handwerker ja eine schriftliche Beauftragung/ Bestellung/ Vertrag in der Hand haben. Daraus sollte sich der richtige Auftraggeber ableiten lassen. Dieser muss bezahlen.

Es kommt auch nicht darauf an, ob ein anderer oder eine andere Firma möglicherweise direkt einen Nutzen von der Leistung hat.

Wenn also der Vermieter den Elektriker beauftragt weil er die Räume mit der entsprechenden Elektrik an den Pächter übergeben will dann kann der Elektriker nur gegenüber dem Vermieter abrechnen nicht aber gegenüber dem Pächter, auch wenn wir die Elektrik nutzt. Sollte der Vermieter insolvent sein, hat der Elektriker Pech gehabt.

Zur 2. Frage: wenn jemand eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat ist es ihm nicht verboten, ein Geschäft zu führen. Solange ihm die Ausübung eines Gewerbes nicht untersagt wurde, kann er selbstverständlich weiter tätig werden.

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Es ist völlig egal welche Schuldnerberatung den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch durchgeführt hat und die Bestätigung ausstellt, dass alles nach den Regeln der Kunst gemacht wurde. Man muss bei Gericht nur eine Bestätigung vorliegen, die von einer anerkannten Stelle ausgestellt ist. Insofern wäre es also kein Problem, jetzt schon umzuziehen.

Ob aus irgendwelchen mir nicht nachvollziehbaren Gründen die jetzige Schuldnerberatungsstelle ein Problem damit hätte, wenn Sie jetzt schon umziehen, während der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch läuft, vermag ich nicht zu sagen. Rechtlich spricht auf jeden Fall nichts gegen einen Umzug.

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Solange sie bezahlt was sie bestellt ist es doch in Ordnung. Sie ist ja in Insolvenz kein Mensch zweiter Klasse.

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Erst mal kommt es auf das Verfahrensstadium an. Schau hier: http://www.gutefrage.net/tipp/wann-beginnt-im-insolvenzverfahren-die-wohlverhaltensperiode-

In der Wohlverhaltensperiode kann man ohne irgendwelche Einschränkungen ein Fahrzeug kaufen / haben.

Im Insolvenzverfahren wäre ein Fahrzeug Insolvenzmasse und zu verwerten. Wenn es aber ein gebrauchtes für wenig Geld ist und aus dem pfändungsfreien Teil bezahlt wird, wird es keine Probleme geben. Ansonsten gilt aber: Der Verwalter wird es verwerten wenn es noch einen wirklichen Wert darstellt.

Ich habe zum Thema Fahrzeug auch einen Tipp geschrieben: Leider kann man nur einen Link im Beitrag veröffentlichen. Ich schreibe den Link zum Tipp in einen Kommentar.

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Wenn das Geld da ist, muss es im Insolvenzverfahren auch angegeben werden. Es ist dann Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter/Treuhänder wird ohnehin den Verkauf rausfinden und dann fragen, wo das Geld ist. Die "im Casino verspielt" Antwort ist wenig überzeugend. Man sollte immer folgendes im Blick haben:

§ 290 InsO Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

1. ...

2. ...

3. ...

4. ...

5. der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder

6. der Schuldner in den nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

Die Restschuldbefreiung wäre also durch Falschangaben akut in Gefahr.

Das einzige was legal ist: Wenn das Geld tatsächlich vor dem Insolvenzantrag für die Lebensführung verbraucht wurde (dazu gehören auch: neue Möbel bei Umzug, Kaution, Makler, Umzugskosten), ist das nicht zu beanstanden und es droht kein Verlust der Restschuldbefreiung. Im Zweifel also umziehen und erst danach den Insolvenzantrag stellen.

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Zum Prüftermin muss der Schuldner nicht persönlich erscheinen. Es ist ein Termin, zu dem der Insolvenzverwalter/Treuhänder erscheint und der Rechtspfleger anwesend ist. Zutritt haben ferner Gläubiger. Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Privatperson kommt in der Regel kein Gläubiger zu diesem Termin.

Ablauf des Termin grundsätzlich:

  • Der Insolvenzverwalter/Treuhänder berichtet über den bisherigen Verlauf des Verfahrens.

  • Die vom Insolvenzverwalter/Treuhänder zuvor bei Gericht niedergelegte Tabelle wird erörtert und die Forderungen der Gläubiger, die angemeldet wurden, werden geprüft und festgestellt.

  • Es wird ein Beschluss gefasst, ob der Insolvenzverwalter/Treuhänder im Amt bestätigt wird, oder ob er abgewählt wird.

  • Wenn besonders wesentliche Maßnahmen anstehen, kann darüber beschlossen werden.

  • Es wird darüber beschlossen, ob ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird.

Wenn, was der Regelfall ist, kein Gläubiger kommt, ist der Termin nach einem netten Gespräch zwischen dem Rechtspfleger und dem Insolvenzverwalter/Treuhänder nach 5 Minuten wieder beendet.

Als Schuldner kann man bei diesem Termin gar nichts ausrichten, außer zuhören.

Es gibt nur einen Fall, wo die Anwesenheit des Schuldners sinnvoll ist: wenn ein Gläubiger Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet hat.

Wenn eine Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung festgestellt wird, gibt es für diese Forderung keine Restschuldbefreiung. Der Schuldner kann aber der Forderung widersprechen, so dass sie nicht festgestellt wird. Dazu muss der

  • Schuldner im Prüfungstermin
  • der Forderung zumindest bezüglich des Rechtsgrundes

widersprechen. Wenn eine solche Forderung angemeldet wurde, bekommt der Schuldner vom Insolvenzgericht vor dem Prüfungstermin ein Schreiben, in welchem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ein Gläubiger eine solche Forderung angemeldet hat. In diesem Fall lohnt es sich also durchaus, zum Prüftermin zu gehen und zu widersprechen.

Beispiel für eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung. Ein Gläubiger behauptet, dass der Schuldner bei einer Bestellung von Waren auf Rechnung von Anfang an nicht vorgehabt habe, die Rechnung zu bezahlen und der Schuldner vielmehr in betrügerischer Absicht die Ware ohne Bezahlung bekommen wollte. Das wäre nach §823 BGB i.V.m. § 263 StGB eine unterlaubte Handlung. Widerspricht der Schuldner nicht, gibt es für die Forderung keine Restschuldbefreiung; Widerspricht der Schuldner, müsste der Gläubiger jetzt auf Feststellung klagen, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.

Ich hoffe, dass diese Erklärung etwas Klarheit bringt.


Wegen der ergänzenden Frage im Kommentar zu einer anderen Antwort: nein, der Termin wird sicher nicht verschoben weil der Schuldner nicht kommen kann, denn der Schuldner wird ja für den Termin nicht benötigt. Im übrigen ist der Termin öffentlich bekanntgemacht und die Bekanntmachung müsste extra wiederholt werden, was Aufwand bedeutet und Geld kostet.

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Ich habe zu der Problematik allgemein schon einmal einen Tipp geschrieben: http://www.gutefrage.net/tipp/sind-unterhaltsberechtigte-mit-eigenem-einkommen-beim-pfaendungsfreibetrag-zu-beruecksichtigen-

Wie du schon richtig festgestellt hast, ist das Problem, dass es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts handelt. Dabei ist das Gericht nicht an die Grenze von 1029 EUR gebunden. Grundsätzlich denke ich, dass das Gericht nicht falsch liegt, wenn es 888 EUR als ausreichend erachtet. Wenn man jetzt gegen diese Entscheidung vorgehen will, dann muss man argumentieren, warum die Summe zu niedrig ist für den eigenen Unterhalt. Gibt es besondere Belastungen, die zu berücksichtigen wären? Gerade im Fall einer Krankheit könnte es ja sein, dass erhöhte Aufwendungen notwendig sind die dann dazu führen könnten, dass 888 EUR zu niedrig sind. Man kann schwer eine allgemein gültige Hilfe geben, da in einem solchen Fall wirklich aus der individuellen Situation heraus Argumente gefunden werden müssen, warum eben 888 EUR zu niedrig sind.

Es gibt im übrigen nicht nur die Entscheidung voll oder gar nicht. Das Gericht kann auch einen Zwischenwert bilden, jemand also nur zu 50 % berücksichtigen.

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Eine Nebenkostennachzahlung wird erst dann fällig, wenn eine Abrechnung vorliegt. Also wurde sie im vorliegenden Fall erst fällig, nachdem das Insolvenzverfahren schon lief. Der Vermieter kann, sofern das Insolvenzverfahren noch läuft die Forderung zur Tabelle anmelden.

Ein Betrug ist nicht im Ansatz ersichtlich. Worin sollte denn die Betrugshandlung liegen? Natürlich kann man niemand hindern eine Anzeige zu erstatten, aber sie wird eben keinen Erfolg habe,

Die Restschuldbefreiung ist nach dem Sachverhalt in der Frage nicht in Gefahr.

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Zur Frage: Die Kosten können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden und hoffen,dass es eine (wenn auch kleine) Quote gibt.

Eine Frage noch: Ist der Verkäufer eine natürliche oder juristische Person?

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