Dürfen Ausgleichstage bei Krankheit verfallen?

3 Antworten

Wie hier schon geschrieben wurde, ist Dein AG im Recht.

Ich versuche mal, das zu erklären:

Der Ausgleichstag (Überstundenabbau) ist im Voraus festgelegt. Zu diesem Zeitpunkt wusste niemand, dass Du krank werden würdest. Wenn der Ausgleichstag z.B. der Dienstag ist und Du bist von Montag bis Freitag arbeitsunfähig, bekommst Du nach dem Entgelt-/Lohnausfallprinzip Entgeltfortzahlung.

Dein AG bezahlt also Montag und Mittwoch bis Freitag und der Dienstag geht von den Überstunden ab. Der Grund ist, bei der Entgeltfortzahlung muss die Krankheit der ursächliche Grund sein, dass die Arbeit ausgefallen ist. Da Du geplant am Dienstag nicht hättest arbeiten müssen, bekommst Du die Zeit auch nicht bezahlt.

Umgekehrt funktioniert das aber auch: Du wirst z.B. für kommende Woche zur Samstagsarbeit eingeteilt und wirst krank. Dann darf der AG Dir auch nicht nur von Montag bis Freitag bezahlen, er muss Dir auch den Samstag so berechnen als hättest Du gearbeitet. Wie oben: Entgeltausfallprinzip.

Tritt die Arbeitsunfähigkeit erst ein, nachdem der Zeitraum für das
Abfeiern festgelegt wurde
, gelten die Überstunden auch dann als ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum erkrankt. Der Arbeitgeber muss dann nicht später erneut Freizeit gewähren (u. a. BAG (Bundesarbeitsgericht) 5 AZR 91/91).

Wenn man bereits vor dem Festlegen der Arbeitsunfähigkeit krank war und der ArbG damit rechnen muß, daß der ArbN weiter krank geschrieben wird, ist ein Freizeitausgleich nicht möglich - dann muß der Freizeitausgleich nachgeholt werden oder es muß eine entsprechende Vergütung gezahlt werden.

Fazit: Es ist ausschließlich entscheidend, wann der Abbau festgelegt wurde und wann die Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist.

Leider ist das tatsächlich so:

Diese Tage/Stunden können nicht ins Folgejahr übertragen werden.
Sind diese Tage / Stunden genehmigt und können aus Krankheitsgründen nicht angetreten werden,
so verfallen sie. Sind dienstliche Gründe vorhanden, dass die genehmigte Zeit nicht zum vorgesehenen
Zeitpunkt genommen werden kann, dann kann die Zeit innerhalb des Kalenderjahres nachgeholt werden


http://www.kirchebb.de/fileadmin/mediapool/gemeinden/KB_boeblingen/EvKirchenbezirk/Taetigkeitsfelder/MAV/Urlaub_und_AZV__neue_Rechtsprechung_2014.pdf