Deliktunfähiges Kind wirft Fensterscheibe ein. Zahlt der Vermieter?
Bei meinem Bekannten ereignete sich heute folgender Fall: Ein 6 jähriges Nachbarmädchen warf heute mit einem Stein in seine Fensterscheibe. Da es ein doppelverglastes Fenster ist, wurde nur die äußere Scheibe beschädigt. Das Kind ist deliktunfähig, die Versicherung wird vermutlich nicht zahlen. Die Mutter des Kindes hat aber auch nicht die Aufsichtspflicht verletzt. Das ist auch schon geklärt. Kommt vielleicht der Vermieter für den Schaden auf? Ist ja sein Eigentum. Oder muss mein Bekannter die neue Scheibe bezahlen?
9 Antworten
Sehe ich auch so, das Kind und die Eltern sind nicht haftbar. Der Vermieter? Einfach mit ihm reden und versuchen zu klären. Klaus
da gibts nix zu reden, der vermieter muss das ersetzen und gut. wenn man da noch groß redet kommt höchstens irgendein murks bei raus wie sich die kosten zu teilen
Ne, war ja ein Nachbarmädchen!!! Die wohnen nur im gleichen Haus, aber nicht im gleichen Hausstand
Soweit ich weiß,hat der Geschädigte( Vermieter) das Nachsehen,wenn die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde.
Der Vermieter sollte trotzdem versuchen den Schaden bezahlt zu bekommen,in dem er mit den Eltern vernünftig redet.
www.anwaltseiten24.de/rechtsirrtuemer/teil-2.html
Rechtsirrtum Nr. 4: Eltern haften für ihre Kinder Grundsätzlich stimmt es, dass Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen haften (BGB §832). Denn die Eltern sind an die vom Gesetz vorgegebene elterliche Aufsichtspflicht gebunden.
Die Aufsichtspflicht erfüllt generell zwei Schutzzwecke:
1.Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können, 2.Schutz außenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den Kindern zugefügt werden können. Verletzen Eltern ihre Aufsichtspflicht so kann die weitreichende Konsequenzen in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher Hinsicht nach sich ziehen. Daher ist für Familien eine Privathaftpflichtversicherung dringend zu empfehlen.
Die Aufsichtspflicht ist unter anderem abhängig vom Alter des Kindes, seinem früheren Verhalten in ähnlichen Situationen, aber auch von den jeweiligen Umständen, das heißt: Die Beurteilung der Situation hängt immer vom Einzelfall ab. So ist z.B. an einem See eine ständige Aufsicht der Eltern erforderlich. Es ist entscheidend, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden abzuwenden. Die Aufsichtspflicht der Eltern kann auch zeitweise auf Dritte übertragen werden.
Eltern können sich nur dann vor der Haftung schützen, wenn sie nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben.
Beispiel: Jeder kennt das Schild an Baustellen „Eltern haften für ihre Kinder“. Dies ist hier nicht immer der Fall. Kinder können trotz aller Vorsichtsmaßnahmen der Eltern schon mal auf eine Baustelle gehen. Dann liegt die Beweislast beim Baustellenbetreiber ob er seiner Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, z.B. ob ein Zaun aufgestellt ist oder ob die Baustelle in anderer Form abgesichert ist.
Kinder und Jugendliche haften nur unter bestimmten Voraussetzungen:
•0-7 Jahre: nicht deliktfähig, d.h. keine eigene Haftung •0-10: keine eigene Haftum im motorisierten / fließenden Straßenverkehr (außer bei Vorsatz) •ab 7/10 bis 18 Jahre: bedingt deliktfähig, d.h. eigene Haftung nur, wenn der Minderjährige aufgrund seines Alters, seiner Reife selbst verantwortlich gemacht werden kann.
Die Familie des Kindes muss es ihrer Haftpflichtversicherung melden die wird bezahlen
deliktunfähig??? Da meinst Du sicher etwas anderes!
Deliktunfähig - Kinder unter 7 Jahren haften nicht für Schäden die sie verursacht haben.
0-7 Jahre: nicht deliktfähig
Eben!! Nicht fähig=unfähig, also deliktunfähig :-)
Wenn die Versicherung nicht zahlt wird der Vermieter auf dem Schaden sitzen bleiben. Es sei denn, dass es die Billigkeit eine Elternhaftung ergibt. Soll heißen: Wenn die Eltern des Kindes oder das Kind selbst sehr vermögend sind, also viel reicher als der Vermieter, kann dieser die Bezahlung des Schadens verlangen.
Die Haftplichtversicherung zahlt nicht, weil die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben und weil man gegen sich selbst nicht haftpflichtig werden kann. Wenn versichert, dann zahlt die Hausratversicherung über Glasbruch.
Mein Bekannter ist nicht versichert!
Dann heißt es zahlen.
Wenn meine deliktunfähige Tochter (als Beispiel) Dir ne Schweibe einwirft, dann musst Du das doch auch nicht zahlen!!
Aus dem Text geht hervor, dass es sich um die Scheibe der eigenen Wohnung, bzw. das der Eltern handelt. Wieso soll da ein Haftpflichtschaden entstehen? Man kann sich selbst gegenüber nicht haftpflichtig werden. Dass "selbst" bezieht sich auf die ganze Familie, solange sie unter einem Dach wohnt.
Dann hast Du was falsch verstanden. Das ist ein 6-Parteien Haus. Mein Bekannter wohnt unten im EG und das Mädchen mit ihren Eltern unter dem Dach. Das Mädel spielte im Garten und warf dann versehentlich die Scheibe ein. Aber das Haus gehört keinem von den Mietern.
Dann musst du das richtig schreiben. Ich zitiere: Ein 6 jähriges Nachbarmädchen warf heute mit einem Stein in seine Fensterscheibe, also die der eigenen Wohnung. Wenn das also eine "fremde" Glasscheibe war, müsst ihr trotzdem bezahlen, da, wie du schreibst, die Aufsichtspflicht nicht verletzt wurde. Wäre sie verletzt worden, würdedie Haftpflicht zahlen, da die Kleine unter 7 Jahre ist.
In seine, also die des Bekannten bzw. Nachbarn :-) Die Rechtslage sieht da jedoch etwas anderes vor, bei U7 Kindern
Also nochmal, damit du es auch kapierst: Kinder unter 7 Jahren sind NICHT haftpflichtig und da zahlt auch keine Haftpflichtversicherung, außer, den Eltern kann eine Aufsichtspflichtverletzung nachgewiesen werde, Da das NICHT der Fall ist, bleiben die Kosten beim Vater des Kindes hängen.
Schlicht und einfach Nonsens. Wenn das Kind eine Scheibe einschmeißt, die zum eigenen Haushalt gehört, muss der Vater blechen, da zahlt keine Versicherung und schon gar nicht der Vermieter. Der zeigt allenfalls den Vogel. Einzig wäre Glasbruch über die Hausratversicherung.