Datenschutz-Geburtstagliste

4 Antworten

Ich schließe mich im Ergebnis den vorherigen Kommentaroren an. Sofern keine ausdrückliche Einwilligung des Arbeitgebers vorliegt, darf ein Arbeitgeber das vollständige Geburtsdatum nicht für eine Geburtstagsliste veröffentlichen. Es fehlt somit zunächst an der in § 4a BDSG geforderten Einwilligung.

Nach dem BDSG ist eine Verabeitung personenbezogener Daten jedoch auch ohne Einwilligung möglich, sofern eine Rechtsgrundlage besteht. Im Rahmen von Beschäftigtenverhältnissen wäre hierfür der § 32 Absatz 1 Satz 1 BDSG derzeit maßgeblich. Selbst wenn man die Erforderlichkeit im Beschäftigtenverhältnis noch annehmen könnte, verstößt das vollständige Geburtsdatum jedoch gegen das Persönlchkeitsrecht des Beschäftigten. Im Ergebnis lässt sich somit die Geburtstagsliste auch nicht über § 32 BDSG rechtfertigen.

Für die Praxis gibt es aber eine Lösung, die auch von den Aufsichtsbehörden anerkannt ist. Sofern man die Liste um das Geburtsjahr kürzt, also nur Tag und Monat aufnimmt. sprechen keine wesentliche Interessen des Beschäftigten dagegen. In diesem Fall darf man als Arbeitgeber eine solche Geburtstagsliste erstellen.

mit freundlichen Grüßen David Oberbeck Rechtsanwalt

Allerdings fehlt es an der Erforderlichkeit - es geht auch ohne. Daher gibt es keine Rechtsgrundlage in der genannten Vorschrift. Der Arbeitgeber muss daher die Einwilligung der betroffenen Personen einholen. Nur dann darf er die Liste intern zirkulieren.

Im Arbeitsverhältnis ist die Geburtstagsliste der Klassiker für eine Einwilligung. Das heißt auch, das wer nicht einwilligt, nicht auf der Liste steht. Dem wird halt nicht gratuliert. Es gibt zur Zeit keine spezielleren gesetzlichen Regelungen über den Datenschutz im Arbeitsverhältnis, aber angeblich werden solche Vorschriften gerade im Bundesarbeitsministerium vorbereitet. Sie sollen dann als neue Paragraphen ins BDSG eingefügt werden.

jaffolita  17.03.2010, 20:51

Sorry, irgendwie hat es hier den ersten Absatz weggehauen. War mein erster Antwortversuch. Ich hatte geschrieben, dass § 28 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 BDSG die Rechtsgrundlage sein könnte. Der Arbeitgeber darf die personenbezogenen Daten (dazu gehört natürlich auch der Geburtstag) nur dann verarbeiten, wenn er eine Rechtsgrundlage dafür hat. Aber § 28 greift als Rechtsgrundlage nicht - siehe oben.

Das verstößt gegen §§ 4, 5 BDSG.

stpr1 
Fragesteller
 17.03.2010, 18:40

danke für die antwort, aber so richtig kann ich das da auch nicht rauslesen.

Es gibt keine gesetzliche Grundlage, keine Einverständnis und aus dem Vertragsverhältnis kann man das auch nicht ableiten. Daher ist das nicht erlaubt. Solch eine Liste kann man aber gut erstellen, indem jemand den Auftrag erhält, durch die Firma zu laufen und jeden zu bitten, seinen Geburtstag draufzuschreiben.

Allerdings ist es für den Vorgesetzten, der von dem Geburtstag aus der Personalakte weiß, nicht verboten, zu gratulieren.

Datenschutz im Arbeitsverhältnis ist bislang nicht separat geregelt. Es gelten überwiegend die Vorschriften aus dem BDSG.