Darf mein Arbeitgeber mich sperren bei Jobwechsel?

10 Antworten

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Ein vertragliches Wettbewerbsverbot nach Rechtsgrundlage § 110 Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 74 bis § 75f HGB ist nur dann möglich, wenn dies auch wirksam im Arbeitsvertrag vereinbart wurde - steht da nichts davon drinn, dann entspannen und zurücklehnen...

stelari  26.09.2012, 10:04
  • Das Wettbewerbsverbot ist nur bis zu einer maximalen Dauer von 2 Jahren zulässig (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB).
  • Im vereinbarten Zeitraum muss der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung durch eine entsprechende monatliche Zahlung (mindestens die Hälfte des letzten Gehaltes) ausgleichen (Karenzentschädigung) (§ 74 Abs. 2 HGB).
  • Der Arbeitgeber muss ein berechtigtes geschäftliches Interesse geltend machen (zum Beispiel Schutz von Betriebsgeheimnissen oder seines Kunden- oder Lieferantenkreises gem. § § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB)
  • Schriftliche Vereinbarung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes (inkl. Übergabe der Urkunde gem. § § 74 Abs. 1 HGB)
  • Keine Vereinbarung mit Minderjährigen möglich (§ 74a Abs. 2 HGB)
  • Der Arbeitgeber („Prinzipal“) kann vor der Beendigung des Dienstverhältnisses auf das im Vorfeld ausgesprochene Wettbewerbsverbot verzichten. Dieser Verzicht befreit ihn allerdings erst nach einem Jahr von der Karenz-Zahlungsverpflichtung (§ 75a HGB).

Gemeint ist möglicherweise die Wettbewerbsabrede gemäß §§74 ff. HGB. Darüber hinaus gibt es noch ein Register, in welches die "Versicherungsvertreter" eingetragen sind. Dort können durchaus Informationen hinterlassen werden, welche die Vertragsaufnahme mit einer anderen Gesellschaft be- oder sogar verhindern - beispielsweise hohe Stornorückstände etc.

Das kommt darauf an, was in deinem Arbeitsvertrag steht. Manche Arbeitsverträge enthalten Klauseln, wonach man nicht zu unmittelbaren Konkurrenten wechseln darf.

Das ist aber eigentlich nur bei hohen Managern oder Spezialisten üblich.

Wenn nichts dergleichen im Arbeitsvertrag steht (und das ist der Normalfall), dann kannst du wechseln, wohin du willst.

Nach meinem Wissenstand kannst du nur gesperrt werden, wenn du einen befristeten Arbeitsvertrag hattest und dieser nun ausläuft, was bei dir ja nicht der Fall ist.

Folgenden Link habe ich dazu gefunden: http://www.martens-vogler.de/arbeitsrecht-a-z/arbeitslosengeld-sperrzeit/keine-sperre-bei-arbeitsplatzwechsel

Diese Sperre bezieht sich dann aber auch nur auf das ALG, das du dann nicht beziehen kannst, womit auch die Antwort von freddi belegt sein sollte.

Wenn du alles beachtest bei der Kündigung, kann dir eigentlich niemand was an würde ich sagen. Eventuell kannst du bei deinem neuen AG mal nachfragen, wie genau er das gemeint hat, bzw dann bei der Agentur für Arbeit, was das genau für dich bedeuten kann.

lenzing42  26.09.2012, 11:51

Du hast die Frage nicht verstanden,es geht nicht um eine Sperre des Alg.

clubschalker  26.09.2012, 13:46
@lenzing42

Der Fragesteller hat eine Situationsbeschreibung gegeben in der er eine Auskunft vom AG bekommen hat bzgl einer Sperre. Es steht nichts in der Frage, dass damit nicht das ALG gemeint ist.

Urteile über das richtige Verständnis einer Frage solltest du dem Fragesteller überlassen und nicht überflüssige Kommentare abgeben...

Du darfst nur nicht Deinen Kundenstamm mitnehmen. Die Privatwirtschaft reagiert sonst sehr empfindlich; im öffentlichen Dienst, wird zwar darüber gesprochen, kaum aber reagiert. - Schröder und russisches Gas, bis zum kleinen Angestellten der das A-Amt verlassen und eine private A-Agentur/Vermittlung gegründet hat.