Darf mein Arbeitgeber mein Gehalt kürzen, wenn ich noch nicht die Urkunde für die Berufsbezeichnung vorgelegt habe?
Guten Tag,
ich habe am 29. September 2017 mein Zeugnis zur erfolgreichen Ausbildung mit staatl. Prüfung zur. exam. Altenpflegerin erhalten. Die Urkunde über die Berufsbezeichnung habe ich bereits beantragt, ist jedoch auch nach 14 Tagen noch nicht eingetroffen. Mein Arbeitgeber ( Vivantes ), bei dem ich auch die Ausbildung in der ibbg gemacht habe, hat mich fristlos zum 01.10.2017 eingestellt, möchte mir jedoch nur das Gehalt eines Pflegehelfers bezahlen, solange ich die Urkunde nicht vorgelegt habe. Unterschrieben habe ich einen Arbeitsvertrag als exam. Altenpflegerin. Ist die Gehaltskürzung rechtens? Es existiert ein Paragraph im Arbeitsvertrag: der lautet wie folgt:
"Ferner steht der Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt der Vorlage der staatlichen Anerkennung als Altenpflegerin. Bis zur Vorlage der Anerkennung wird das Entgelt nach der Entgeltgruppe 1 gezahlt. Ein (ggf. rückwirkender) Anspruch auf die unter §7 genannte tarifliche Eingruppierung besteht erst nach Vorlage der staatlichen Erlaubnis."
Ich weiß, was der normale Menschenverstand sagt, mich interessiert die gesetzliche Grundlage, sprich Paragraphen. Wer kann mir helfen?
Vielen Dank
5 Antworten
Spontan würde ich sagen, es gilt der im Arbeitsvertrag vereinbarte Lohn. Wenn Zweifel an deiner Berufsqualifikation Bestehen, müsste er wohl eher kündigen. Oder es steht im Arbeitsvertrag direkt so drin, das bis zur Vorlage des Nachweises weniger bezahlt wird.
Aber um das genau zu wissen, muss man deinen Arbeitsvertrag kennen. Daher die klare Empfehlung: wenn die Gehaltskürzung empfindlich ist, frag einen Anwalt.
Du hast die Prüfung bestanden, aber noch keine staatliche Anerkennung. Damit kannst du Vertrag unter Vorbehalt. Und dies wird in dem Auszug den du in deiner Frage hast auch klar dargestellt: "Ferner steht der Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt der Vorlage der staatlichen Anerkennung als Altenpflegerin."
Ich sehe also nichts, was hier nicht dem gültigen Recht entspricht. Der Arbeitgeber räumt sich im Vertrag, den du im übrigen mit deiner Unterschrift in allen Punkten akzeptierst hast das Recht ein, dich als Pflegehelfer zu bezahlen, bis die betreffenden Unterlagen vorliegen. Erst dann wird er dir den ausstehenden Lohn nachzahlen.
So ist es!
Es gibt keine "Gehaltskürzung", sondern es wird bis zum Nachweis der staatlichen Anerkennung nur der niedrigere Lohn für Pflegehelfer gezahlt und der Differenzbetrag bei Vorlage der Urkunde nachgezahlt!
Erstens: Dein Gehalt wird nicht gekürzt, sondern Du bist nur bis zum Nachweis der staatlichen Anerkennung niedriger eingestuft und erhältst den Differenzbetrag bei Vorlage der Urkunde nachgezahlt!
Zweitens: Wenn die korrekte Eingruppierung unter dem Vorbehalt des Nachweises der staatlichen Anerkennung als Altenpflegerin steht (und die Differenz zum bis dahin niedrigeren Lohn als Pflegehelferin bei Vorlage
nachgezahlt wird), ist dagegen nichts einzuwenden!
Es gibt dazu keine unmittelbar anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen - es gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, und dem steht der Vorbehalt
der AGB-Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch BGB § 307 "Inhaltskontrolle" - unangemessene Benachteiligung - nicht entgegen.
Nebenbei: Ich Deinem Fall liegt ja nun wirklich keine besondere "Dramatik", da Du den Höheren Lohn (bzw. die Differenz) schließlich bei Vorlage der Urkunde nachbezahlt bekommst!!
Hast Du mit bestandener Prüfung keine vorläufige Bescheinigung bekommen, dass Du die Prüfung zur exam. Altenpflegerin mit Erfolg abgelegt hast? So lange Du keine schriftliche Bestätigung vorlegen kannst, bist Du es nicht.
Ja, ich habe eine vorläufige Bescheinigung und das Zeugnis über die staatliche Prüfung in der Altenpflege, aus der hervorgeht, dass ich nach §2 Abs 1 Nr. 1 des Altenpflegegesetzes die Prüfung bestanden habe
Die hast Du dem AG angezeigt, dann hast Du das Recht den normalen Lohn zu bekommen.
Gibt es dafür einen Paragraphen?
Wenn der "normale" Lohn (welchen meinst Du jetzt damit?) an den Nachweis der staatlichen Anerkennung geknüpft ist, dann ist dagegen nichts einzuwenden - im öffentlichen Dienst ist das sogar grundsätzliche Voraussetzung!
Den der, der nachgewiesenen Ausbildung entspricht, examinierte Altenpflegerin
Nur ist hier nicht die bestandene Prüfung dafür nachzuweisen, sondern die staatliche Anerkennung!
mich fristlos zum
Man wird fristlos gekündigt, aber unbefristet eingestellt.
Ist die Gehaltskürzung rechtens?
Ja, denn du hast bis dato nicht den Nachweis erbracht, dass du die entsprechende Ausbildung hast
Ich habe meine Ausbildung bei Vivantes gemacht und ich habe mein Abschlusszeugnis, es fehlt halt nur die Urkunde über die Berufsbezeichnung.
Man wird fristlos gekündigt, aber unbefristet eingestellt.
Erstens ist das ein völlig überflüssige "Wortklauberei".
Ja, denn du hast bis dato nicht den Nachweis erbracht, dass du die entsprechende Ausbildung hast
Zweitens wurde der Nachweis mit dem Zeugnis nach Bestehen der Prüfung sehr wohl erbracht!
Wenn du das Abschlußzeugnis hast, darf er den Lohn nicht kürzen.
Ja, aber auf welchen Paragraphen beruht dies?
Wo wird denn hier Lohn "gekürzt"?!?!
Hier wird kein Lohn gekürzt, sondern nur bis zum Nachweis der staatlichen Anerkennung der niedrigere Lohn für Pflegehelfer gezahlt und der Differenzbetrag bei Vorlage der Urkunde nachgezahlt!
Jedoch nicht, wenn der Frager zum Zeitpunkt ab 1.10.17 als Exe beschäftigt wird.
( Der Frager meint sicherlich nicht fristlos eingestellt, sondern er meint sicherlich er hat eine unbegrenzte Festanstellung als exe bekommen)
Dann ist auch der Lohn für Exen zu bezahlen.
Denn es weiß ansich jeder, dass es bis zur Ausstellung und Übersendung der Ernennungsurkunde bis zu 3 Monate dauern kann.
Wenn im Vertrag vereinbart wurde, dass die Bezahlung als examinierter Altenpfleger ab Vorlage der Bescheinigung über die staatliche Anerkennung erfolgt, dann ist das so.
Die Vertragsfreiheit gibt das her, und es gibt hier auch keine unangemessene Benachteiligung, zumal auch die Differenz zum bis dahin gezahlten niedrigeren Entgelt als Pflegehelfer nachgezahlt wird.
Denn es weiß ansich jeder, dass es bis zur Ausstellung und Übersendung der Ernennungsurkunde bis zu 3 Monate dauern kann.
Welche Rolle soll das spielen?
( Der Frager meint sicherlich nicht fristlos eingestellt, sondern er
meint sicherlich er hat eine unbegrenzte Festanstellung als exe
bekommen)
Selbstverständlich, das habe ich auch nicht angezweifelt; außerdem spielt das für die Frage keine Rolle.
Junge hör endlich auf mit deiner besserwisserei. Du nervst.
Das gilt aber umgekehrt genau so auch für Dich, Bubi! 😁🤗
Es steht ein Paragraph im Arbeitsvertrag, der vorsieht mich als Pflegehelfer zu bezahlen, solange ich die Urkunde nicht vorgelegt habe, die Frage ist, ist dieser Paragraph im Arbeitsvertrag überhaupt statthaft, wenn ich durch das Zeugnis eindeutig beweisen kann, dass ich die Prüfung bestanden habe, ergo die Urkunde für die Berufsbezeichnung auf dem Weg ist. Es liegt ja nicht in meinem Verschulden, dass die Anfertigung der Urkunde so viel Zeit in Anspruch nimmt