Darf man auf der Straße reiten?

6 Antworten

https://www.jusline.at/gesetz/stvo/paragraf/79

§ 79 StVO 1960 Reiten. StVO 1960 - Straßenverkehrsordnung 1960

(1) Reiter müssen körperlich geeignet und des Reitens kundig sein und das 16. Lebensjahr vollendet haben. Jüngere Personen dürfen nur in Begleitung Erwachsener reiten; dies gilt jedoch nicht für das Reiten im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes, wenn der Reiter das zwölfte Lebensjahr vollendet hat.

(2) Reiter dürfen nur die Fahrbahn und auf Straßen mit Reitwegen nur die Reitwege benützen. Bei der Benützung der Fahrbahn gelten für sie die Bestimmungen des II. Abschnittes sinngemäß und sie haben Arm- oder Lichtzeichen zu beachten.

(3) Bei Dämmerung, Dunkelheit, starkem Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen Reiter bei Benützung der Fahrbahn, wenn die sonstige Beleuchtung nicht ausreicht durch helleuchtende Laternen an der linken Seite gekennzeichnet sein.

(4) Absatz 2 und 3 gelten nicht für Organe der Bundespolizei als Reiter von Dienstpferden.

Ein am öffentlichen Verkehr teilnehmender Reiter muss dazu körperlich geeignet und des Reitens kundig sein, sowie das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die körperliche Eignung definiert sich u.a. an den Körperkräften des Reiters in Relation zu seinem „Reittier“ sowie an der Abwesenheit von Farbenblindheit und Schwerhörigkeit. Menschen mit Behinderungen der Art, die ein Beherrschen eines Pferdes vorhersehbar erschweren oder in Frage stellen, sollten ihre Defizite einer ärztlichen Eignungsprüfung unterziehen lassen.

– Personen unter 16 Jahren müssen sich in einer solchen Begleitung Erwachsener befinden, die ein jederzeitiges Eingreifen ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ermöglicht. Die Begleitperson kann selber reiten, neben dem zu begleitenden Reiter bzw. Pferde hergehen oder mit dem Fahrrad daneben herfahren.

– Hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration gelten für Reiter im öffentlichen Verkehr dieselben Werte wie für Fahrzeuglenker.

– Alle Fahrregeln des § 7 StVO sind für Reiter sinngemäß anzuwenden.

– Reiter und Personen, die Pferde führen, dürfen nur die Fahrbahn oder gekennzeichnete Reitwege benützen; Reiten und Führen von Pferden auf der Bankette, einem Gehweg oder Radweg sowie auf Autobahnen und Autostraßen ist verboten.

Reiter und Personen, die Pferde führen, dürfen nur die Fahrbahn oder gekennzeichnete Reitwege benützen; Reiten und Führen von Pferden auf der Bankette, einem Gehweg oder Radweg sowie auf Autobahnen und Autostraßen ist verboten.


Marina451 
Beitragsersteller
 12.04.2020, 17:01

Ich kann doch nicht einfach ein Pferd auf der Straße führen?

0

Wenn du einen Reiterpass hast, dann müsstest du das eigentlich wissen. ?


Marina451 
Beitragsersteller
 12.04.2020, 16:12

Tue ich aber nicht, und hast ein Problem damit? 🤔

0
Gabiee  12.04.2020, 16:15
@Marina451

Nein, das ist kein Problem für mich, ich wundere mich darüber nur in Deutschland ist im Reiterpass das alles drin und bekannt wie man sich im Straßenverkehr verhalten darf, ich weiß nicht wie das in Österreich ist. Ich weiß nur, dass man in Deutschland im Notfall aus Sicherheitsgründen auch den Fußweg zum Führen und den Radweg zum Führen des Pferdes nutzen darf, wenn man sich und andere sonst im Straßenverkehr in Gefahr. Bringen würde

0