Darf ich einen Einbrecher verletzen?

9 Antworten

Es muss für dich subjektiv ( und glaubhaft ) eine Bedrohungslage da sein, dann darfst du gegen den Einbrecher vorgehen und zwar mit dem geringsten Mittel, das sicheren Erfolg verspricht.

Nur in Notwehr darfst du Gewalt anwenden. Dein Handeln muss angemessen sein. In den USA sieht das etwas anders aus, wie du sicher weißt. Aber hier gelten deutsche Gesetze.

Bei Gewaltanwendung, die nicht gerechtfertigt wäre, könntest du wegen Körperverletzung angeklagt und verurteilt werden.

AalFred2  22.08.2016, 12:19

Was bedeutet denn angemessen?

"Wenn man kleine Kinder hat", hat man vieleicht Anspruch auf Kindergeld, aber keinen strafrechtlichen Sonderstatus oder einen Diplomatenpass. Wenn jemand eingebrochen ist, ist das nicht schön aber ersteinmal keine direkte Bedrohung. Bedroht er dich oder deine Familie, haben wir den Tatbestand der Notwehr. Du darfst dich dabei angemessen verteidigen. Im Keller einsperren und foltern ist damit aber nicht gemeint und unter Strafe zurecht verboten.


AalFred2  22.08.2016, 12:18

Ich darf ihn aber schon unter Waffengewalt vertreiben, wenn er nicht von selbst verschwindet.

lesterb42  22.08.2016, 12:53
@AalFred2

Da muss ich jetzt passen. Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass man in Deutschland als Privatperson eine Waffe auf einen Menschen abfeuern darf. Wenn dem nicht so ist, lasse ich mich gerne belehren.

AalFred2  22.08.2016, 12:56
@lesterb42

§32 StGB Notwehr. Man darf die erforderlichen Mittel nutzen, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff abzuwehren. Hausfriedensbruch ist ein rechtswidriger Angriff.

lesterb42  22.08.2016, 13:02
@AalFred2

Leider nicht vollständig zitiert. Bei § 32 Abs. 2 StGB geht es um einen Angriff gegen sich oder einen anderen, also gegen eine Person. Hausfriedensbruch allein dürfte dafür nicht ausreichen. Bei den erforderlichen Mitteln handelt es sich um einen auslegungebedürftigen, unbestimmten Rechtsbegriff. Ob Waffengewalt dazu gehört, wage ich zu bezweifeln.

Zur Klarstellung: Ich begebe mich hier in einen Position, in der ich einen Einbrecher "verteidige." Das ist mir eigentlich nicht recht aber besser als der Waffenlobby oder irgendwelchen privaten "Sportschützen" Deckung zu geben. Auch ein Verbrecher ist ein Mensch, den man nicht einfach über den Haufen ballern darf, als Privatperson schon garnicht.

AalFred2  22.08.2016, 13:09
@lesterb42

Bei § 32 Abs. 2 StGB geht es um einen Angriff gegen sich oder einen anderen, also gegen eine Person.

Nein, tut es nicht. Es geht um einen rechtswidrigen Angriff. Das muss keine körperliche Attacke sein. Jedes geschützte Rechtsgut in diesem Falle dann eben "Hausfrieden" kann notwehrfähig angegriffen werden. Wäre ja auch noch schöner, wenn man mich beklauen und ich mich nicht wehren darf.

 Ob Waffengewalt dazu gehört, wage ich zu bezweifeln.

Wie kommst du auf die Idee, Waffengewalt könne nicht dazu gehören?

 Auch ein Verbrecher ist ein Mensch, den man nicht einfach über den Haufen ballern darf, als Privatperson schon garnicht.

Dem würde ich nicht widersprechen. Einfach darf man es auch nicht.

lesterb42  22.08.2016, 13:45
@AalFred2

Kannst du deine Meinung belegen?

lesterb42  22.08.2016, 13:51
@lesterb42

Soweit ich weis, darfst du nicht einmal eine geladene Waffe in deinem Haus lagern, Munition ist nach dem Waffengesetz  immer getrennt zu lagern.

lesterb42  22.08.2016, 13:54
@lesterb42

Aus deiner Quelle:

unerträgliches / krasses Missverhältnis zwischen den beteiligten
Rechtsgütern

insbesondere beim Einsatz lebensgefährlicher Mittel
zur Verteidigung von Sachgütern: Mindermeinung 1: Sachgüter dürfen niemals mit
lebensgefährlichen Mitteln verteidigt werden; Mindermeinung 2: Sachgüter dürfen
immer mit lebensgefährlichen Mitteln verteidigt werden; hM: zur Abwehr eines erheblichen Angriffs auf Sachgüter
können notfalls lebensgefährliche Mittel eingesetzt werden (die Werte schwanken
hier zwischen 500 und 2500 Euro, u.U. sogar niedriger, abhängig vom konkreten
Fall)

Die Sache ist dann doch nicht so einfach zu handhaben.

AalFred2  22.08.2016, 13:59
@lesterb42

Was hat das mit der Sache zu tun?

AalFred2  22.08.2016, 14:01
@lesterb42

Doch ist sie. Grundsätzlich darf ich mich mit dem mildestmöglichen Mittel gegen die Verletzung meiner Rechtsgüter wehren.

johnnymcmuff  22.08.2016, 14:22
@lesterb42

Das muss keine körperliche Attacke sein.

In dem Punkt hat AalFred2 recht.

Eine Notwehrhandlung, die diesen gesetzlichen Kriterien entspricht, ist ein gerechtfertigter Eingriff in die Rechtsgüter des Angreifers und damit kein strafbares Unrecht. Sämtliche Individualrechtsgüter (etwa die unter § 34 StGB aufgeführten Rechtsgüter Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum) werden vom Notwehrparagraphen abgedeckt.
___________________________________________________

Aber die Verhältnismäßigkeit muss trotzdem stimmen 

Du darfst ihn nicht verletzen oder töten, wenn er dich nicht direkt angreift. Eine ähnliche Frage hatte ich auch schon gestellt.

Ich persönlich würde es so sehen, dass man erst ruft "Er kommt direkt auf mich zu" und dann schießt. Im Nachhinein kann ja sowieso niemand das Gegenteil beweisen (man sollte natürlich nicht in den Rücken schießen).

Man darf sich verteidigen aber die Verhältnismäßigkeit muss auch passen.

Wenn der Einbrecher auf mich zugeht, werte ich das als Angriff und so werde ich mich verteidigen, aber wenn er dann auf dem Boden liegt und ich weiter auf ihn einschlage, ist das nicht mehr angemessen.

AalFred2  22.08.2016, 12:20

Notwehr muss nicht verhältnismässig sein.

johnnymcmuff  22.08.2016, 14:13
@AalFred2

Notwehr muss nicht verhältnismässig sein.

Dann belege es bitte mit einer Quelle; auch die anderen Kommentare von Dir unter den anderen antworten.

Mir hat vor vielen vielen Jahren die Polizei, das erzählt, was ich geschrieben habe; es muss verhältnismäßig sein.

Z.B. der Einbrecher zückt ein kleines Messer, Du hast zufällig einen Baseballschläger.

Du darfst Dich verteidigen, wenn er auf Dich zukommt, ihm versuchen dass Messer aus der Hand zu schlagen bzw. ihn ihn die Flucht schlagen.

Aber nicht brutal zusammenschlagen so dass er da schwer verletzt liegt; das ist keine Verhältnismäßigkeit.

AalFred2  22.08.2016, 14:24
@johnnymcmuff

Na gut. Ich versuch's mal mit dem Gesetz.

"§32 StGB Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden."

Gut genug als Quelle?

johnnymcmuff  22.08.2016, 14:44
@AalFred2

Gut genug als Quelle?

Nein.

Du versteifst Dich nur auf den einen § und nicht auf die dazugehörigen Sachen.

Da gibt es z.B. auch §33 usw.

Lese mal hier den Link ganz durch, da steht auch was über Verhältnismäßigkeit und wenn sie überschritten wird!

http://knockout-magazin.de/index.php/notwehr-mythos-verhaeltnismaessigkeit/articles/notwehr-mythos-verhaeltnismaessigkeit.html

Und aus dieser Quelle der 3. Absatz unter Quelle:

http://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-10/notwehr-strafrecht-fischer-im-recht/seite-5


Außerdem steht in §32:

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist


AalFred2  22.08.2016, 14:54
@johnnymcmuff

Da gibt es z.B. auch §33 usw.

Ja, es gibt noch viel mehr Paragraphen im StGB. Aber die sind hier ebensowenig relevant.

da steht auch was über Verhältnismäßigkeit

Stimmt. Ich zitiere kurz:

"Die sogenannte "Verhältnismäßigkeit" gibt es nicht, sondern ist ein recht populärer Mythos."

Und aus dieser Quelle der 3. Absatz unter Quelle:

Hier weiss ich nicht, worauf du hinaus willst.

Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist

Da hast du es doch, erforderlich nicht verhältnismässig.

johnnymcmuff  22.08.2016, 15:00
@AalFred2

Ja, es gibt noch viel mehr Paragraphen im StGB. Aber die sind hier ebensowenig relevant.

§33 ist aber relevant.

Lasse es gut sein. Du hast weder die ganzen Texte gelesen bzw. noch verstanden oder willst es nicht verstehen.

In den Quellen steht es eindeutig aber man muss es im Zusammenhang betrachten und nicht die Rosinen rauspicken.

Das wars. Jeden weitern Kommentar spare ich mir.

AalFred2  22.08.2016, 15:12
@johnnymcmuff

Das hat mit Rosinenpicken so gar nichts zu tun. Überall steht, dass bei Notwehr Verhältnismässigkeit keine Rolle spielt, selbst in deinen Links. Warum behauptest du immer noch das Gegenteil? Lernresistent?

johnnymcmuff  22.08.2016, 22:58
@AalFred2

Lernresistent?

Du mit Sicherheit.

Ein letzter Kommentar noch, Du hast selber in einem Kommentar geschrieben:

Grundsätzlich darf ich mich mit dem mildestmöglichen Mittel gegen die Verletzung meiner Rechtsgüter wehren.

Und das bedeutet, die Verhältnismäßigkeit muss stimmen.

Somit war Dein Kommentar zu meiner Antwort unnötig und nicht angebracht.

Auf jeden weiteren Kommentar werde ich nicht mehr reagieren, kannste Dir jedes weitere unnütze Wort sparen.

AalFred2  23.08.2016, 08:11
@johnnymcmuff

Und das bedeutet, die Verhältnismäßigkeit muss stimmen.

Nein, das bedeutet es nicht. Du solltest mal Verhältnismässigkeit googlen. Verhältnismässig bedeutet, dass die Notwehraktion in irgendeinem Verhältnis zum Angriff stehen muss. Das muss sie nicht. Egal welcher Angriff, er darf mit dem mildestmöglichen Mittel abgewehrt werden. Das kann durchaus eine Schusswaffe gegen einen Schlag oder einen Diebstahl sein.

Warum du aber Links postest, um hinterher etwas anderes zu behaupten, als in diesen steht, wird wohl auf ewig dein geheimnis bleiben.