Darf ich einen 50ccm Roller nur mit COC fahren?

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§4 Abs 5 FZV:

Werden Fahrzeuge nach § 3 Absatz 2, für die eine
Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen
Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Das COC ist somit völlig ausreichend und ersetzt die von älteren Fahrzeugen bekannte Betriebserlaubnis (Datenbestätigung).

§2 FZV:

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

7. Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller ausgestellte
Bescheinigung, dass ein Fahrzeug, ein System, ein Bauteil oder eine
selbstständige technische Einheit zum Zeitpunkt seiner/ihrer Herstellung
einem nach der jeweiligen EG-Typgenehmigungsrichtlinie genehmigten Typ
entspricht

8. Datenbestätigung: die vom Inhaber einer nationalen Typgenehmigung für Fahrzeuge ausgestellte Bescheinigung, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung dem genehmigten Typ und den ausgewiesenen Angaben über die Beschaffenheit entspricht;