Darf ich ein Bild benutzte aus dem Internet wenn ich es als Hintergrund nehme es aber verschwommen ist, für zb für einen Blog?
4 Antworten
Das kommt auf die Lizenz des Bildes an. Ist keine angegeben solltest du es nicht tun. Da stehen einer Abmahnung Tür und Tor offen - das kann teuer werden. Am besten suchst du dir ein geeignet lizenziertes Bild oder fragst den Urheber des Photos.
https://creativecommons.org/licenses/
Und ob die Verfremdung "genügend viel" ist, entscheidet im Zweifelsfall erst ein Gericht. Vorher kommt pauschal eine Unterlassungserklärung ins Haus geflattert. Und dann kann man selbst entscheiden "habe ich Chancen den Prozess zu gewinnen? und gehe das Risiko inkl. Kosten ein?"
Verfremdung ist gleich Bearbeitung und damit nicht gleich freie Benutzung, auch das steht sinngemäß in dem Artikel bei Wikipedia.
Verfremdung ist gleich Bearbeitung und damit nicht gleich freie Benutzung,
Im Allgemeinen Falsch, weil auch eine hinreichend fortgeschrittene Bearbeitung kann eine Freie Benutzung darstellen.
Die freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ihrerseits bedeutet eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. Auch in diesem Fall kann das Ergebnis der freien Benutzung unter urheberrechtlichen Begriffen ohne Rückgriff auf die Vorschriften über die Bearbeitung als eigenständiges Werk beurteilt werden.
Bei Rechtsfragen entscheidet immer das Gericht ;-)
Nur ist die Chance zu verlieren bei deiner Methode ungleich höher als wenn gleich ein Bild mit entsprechender Lizenz verwendet wird.
Um nicht zu sagen: die Chance, gar nicht erst zu einem Gericht zu kommen, ist viel größer, wenn ein entsprechend lizensiertes Bild zugrunde liegt.
Ist im Prinzip ohne konkrete Details nicht zu beantworten.
Wenn die Sachlage sich z.B. so darstellt, dass das Bild so verändert wurde, dass das Original nicht mehr erkennbar ist, gibt es überhaupt keine Möglichkeit für einen Urheber seine Forderungen durchzusetzen (ein Brief mit einer Unterlassungsverfügung ist rechtlich nichts wert, solange ein Gericht diese nicht anerkennt).
In einem so gelagerten Fall wäre ein Gang vor Gericht seitens des Urhebers wiederum sinnfrei.
Deswegen habe ich den Link zur freien Verwendung als Kommentar dazugeschrieben. Es war viel mehr als eine Ergänzung und nicht als Widerlegung gemeint.
Wäre das Rechtssystem so einfach, dass man einen Fall mit 4 Zeilen abarbeiten könnte, bräuchte man keine Anwälte, die zwei Staatsexamina ablegen müssen.
Ps:
Zudem muss das besagte Bild, selbst ein Werk sein, dass die Schöpfungshöhe erreicht.
Erreicht es die Schöpfungshöhe nicht, so ist auch die weitere Verwendung dritter, ohne Probleme, möglich.
Du siehst also:
Eine pauschale Antwort, "geht nicht", gibt es nicht.
nein auch damit verletzt du das Urheberrecht.
Wenn du das Bild
a)so veränderst, dass nicht zu erkennen ist, welches Bild es ist, darfst du es
b)oder das Bild veränderst,
sodass die persönlichen Züge des Originalwerkes verblassen und die des neuen Urhebers in den Vordergrund treten.:
Frei Benutzung:
“[...] Bearbeitung und freie Benutzung entlehnen sich beide einem Originalwerk, wobei es sich erst um eine freie Benutzung handelt, wenn es keine Bearbeitung mehr ist.[...]“
Damit ist der Ratschlag zur “Verfremdung“ eines Bildes schon nicht mehr so schlau.
Dabei ist die eigenpersönliche Leistung des Urhebers am neuen Werk maßgeblich.[
Dabei kann also ein Verändern des Werkes, schon eine freie Benutzung darstellen, wenn die eigenpersönliche Leistung maßgeblich ist.
Punkt a) z.B. bezog sich nicht auf eine sog. freie Benutzung.
Hierbei ist der Knackpunkt,
a)so veränderst, dass nicht zu erkennen ist, welches Bild es ist, darfst du es
Wenn man nicht sagen kann, um welches Werk es sich handelt (dabei sollte ich vielleicht klarstellen, dass auch der Bezug zu einem bestimmten Künstler fehlen muss), folgt daraus, dass keine Urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden können, weil ein Urheber nicht ausgemacht werden kann.
Die freie Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ihrerseits bedeutet eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Grundlage dient, jedoch in dem neuen Werk nur noch bedingt zu erkennen ist. Auch in diesem Fall kann das Ergebnis der freien Benutzung unter urheberrechtlichen Begriffen ohne Rückgriff auf die Vorschriften über die Bearbeitung als eigenständiges Werk beurteilt werden.
Man darf nur Bilder benutzen, wenn es ausdrücklich erlaubt ist. Das gilt auch für Veränderungen.
Bei Wikipedia und Wikimedia Commons sind immer die Lizenzen angegeben, es sind viele Bilder dabei, die man benutzen und verändern darf.
https://de.wikipedia.org/wiki/Freie_Benutzung