Darf eine Firma den Vorjahresurlaub eines Mitarbeiters streichen?

5 Antworten

Das ist zwar - um es einmal ganz milde auszudrücken - absolut nicht die feine Art und stellt einen Vertrauensbruch gegenüber den Arbeitnehmern dar.

Ich halte es bei allen möglichen Bedenken allerdings für zweifelhaft, ob sich für die Arbeitnehmer aufgrund der bisherigen Duldung durch den Arbeitgeber Rechtsansprüche daraus ableiten lassen, weil die Gesetzesformulierungen dazu eindeutig und unmissverständlich sind.

Denn tatsächlich erlaubt das Bundesurlaubsgesetz BurlG - jedenfalls der Formulierung nach - keinen Spielraum, wenn es in § 7 Abs. 2 Satz 1 heißt:

Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Auch die Ausnahme davon ist zwingend auf zwei Fälle begrenzt (Satz 2):

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

und beschreibt in Satz 3 den alleine in Frage kommenden Zeitraum:

Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden.

Dass sogar öffentliche Verwaltungen dagegen verstoßen, steht auf einem anderen Blatt (eine Universität mit 5.000 Beschäftigten erlaubt die Übetragung bis September des Folgejahres).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes in EuGH in Zusammenhang mit längeren Erkrankungen kann hier außen vor bleiben.

Das entspricht der Regelung des Bundesurlaubsgesetzes. Allerdings sollte, wenn das jahrelang anders gehandhabt wurde, die Firma den Mitarbeitern tatsächlich die Gelegenheit geben, den Urlaub vom Vorjahr noch zu nehmen und nicht stillschweigend diese Praxis ändern.

Ich tippe mal: Ihr habt keinen Betriebsrat(?)

verreisterNutzer  03.06.2013, 22:35

Hier könnte auch ein Betriebsrat nicht helfen, da zuvor gegen das Bundesurlaubsgesetz verstoßen wurde - was jetzt eingehalten wird. Ob es moralisch in Ordnung ist, dass dadurch nun Urlaub verfällt, steht auf einem anderen Blatt. Man hätte zumimdest mit dem Mitarbeiter darüber sprechen sollen...

Schlussendlich hätten sich beide Parteien von je her an die gesetzlichen Regelungen halten müssen.

Fazit: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht - der Verfall des Urlaubs ist rechtens!

seminixus  03.06.2013, 22:54
@verreisterNutzer

Schlussendlich hätten sich beide Parteien von je her an die gesetzlichen Regelungen halten müssen.

Na ja, das Bundesurlaubsgesetz lässt - zumindest per Tarifvertrag - zu, dass von dieser Regelung abgewichen werden kann.

Ich möchte mich nicht verrennen, ob wir es hier vielleicht mit einem Fall betrieblicher Übung zu tun hätten oder nicht, aber fair ist (simpel menschlich gesehen) definitiv anders.

Ich tippe mal darauf, dass hier einem Greenhorn in der Personalabteilung oder ein neues Steuerberater-Team, welche von der Praxis der vergangenen Jahre unzureichend informiert war, dieser Fehler unterlaufen ist.

Hier würde ich persönlich erst einmal ein freundliches Gespräch mit dem Firmeninhaber wählen bevor rechtliche Schritte gewählt würden.

Sollte dies nicht fruchten, so würde ich anwaltschaftlichen Rat einholen, denn ich sehe hier ein so genanntes Gewöhnungsrecht.

Es wäre zwar eigentlich rechtens, dass Urlaubstage des Vorjahres nach dem 31.03. im laufenden Jahr gestrichen werden, doch hätte man die Arbeitnehmerschaft vorzeitig darauf hinweisen müssen. Gerade dann, wenn dies jahrelang anders gehandhabt wurde.

Zum Thema: das ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Im Arbeitsrecht gilt das Günstigkeitsprinzip. Das bedeutet, wenn es eine Regelung z. B. in einem Tarifvertrag oder in einer Arbeitszeitvereinbarung gibt, die vom Gesetz abweicht, dann gilt die für den Arbeitnehmer günstigere Regelung. Das gilt auch beim Thema Urlaub.Bei einem nicht schriftlich festgehaltenen Anspruch dürfte sich das aber schwierig gestalten.

Hallo, schaue bitte in deinen Arbeitsvertrag das sollte normalerweise dort genau geregelt sein und dort festgelegt sein bis wann du deinen Urlaub aufgebraucht haben musst. Ich bin selber Arbeitgeber und bei mir ist das arbeitsvertraglich geregelt. Wenn der Mitarbeiter seinen Resturlaub nicht binnen drei Monaten im neuen Jahr genommen hat, dann verfällt er automatisch.