Darf eine Asylbewerberin in einem laufenden Asyl-Verfahren umziehen?

4 Antworten

Das Bundesamt erteilt Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, eine Aufenthaltsgestattung. Diese berechtigt sie bis zum Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bis zur Entscheidung über den Asylantrag, in Deutschland zu leben und unter bestimmten Bedingungen zu arbeiten.

...

Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehörde einholen. Dabei entscheidet die Ausländerbehörde im jeweiligen Einzelfall, ob eine Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt wird.

Zudem ist grundsätzlich die Zustimmung der örtlichen Arbeitsagentur erforderlich. Die Ausländerbehörde holt die Zustimmung der Arbeitsagentur ein, die Person muss sich nicht selbst um die Zustimmung bemühen.

Nach vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet ist die Zustimmung der Arbeitsagentur in der Regel nicht mehr erforderlich.

Jedoch dürfen bestimmte Personengruppen grundsätzlich keiner Beschäftigung nachgehen.

Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen grundsätzlich keiner
Beschäftigung nachgehen. Die sogenannte AE-Wohnverpflichtung gilt für sechs Wochen und kann auf höchstens sechs Monate verlängert werden.

Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie etwa den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und
Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien,
die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015 stellen, müssen während des gesamten Asylverfahrens (und im Falle der Ablehnung
des Asylantrages in bestimmten Fällen bis zur Ausreise) in
Aufnahmeeinrichtungen wohnen und dürfen somit keiner Beschäftigung
nachgehen.

http://www.bamf.de/DE/Infothek/FragenAntworten/ZugangArbeitFluechtlinge/zugang-arbeit-fluechtlinge-node.html

l3487171 
Fragesteller
 20.09.2017, 09:11

Viel Text, der sich leider kaum auf die Frage bezieht. 

Die ganzen rechtlichen Hinweise zur Arbeit sind übrigens von gestern. Mittlerweile werden Asylbewerber zur Arbeit aktiv zur Arbeit aufgefordert.

sumi79  20.09.2017, 11:34
@l3487171

Wenn Sie den ganzen Text gelesen hätten, so würden Sie feststellen, dass die gestellte Frage sehr ausführlich beantwortet wurde. Oder Sie haben den Text gelesen, aber diesen nicht verstanden.

Darüber hinaus halte ich die aktuellen Informationen von der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für glaubwürdiger als Ihre blose Behauptung. Schon alleine deswegen, weil es die offiziell zuständige Behörde für diese Angelegenheit ist.

"Mittlerweile werden Asylbewerber zur Arbeit aktiv zur Arbeit aufgefordert."

Noch ein mal extra für Sie persönlich...

BAMF sagt dazu folgendes:

"Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, die verpflichtet sind in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, dürfen grundsätzlich keiner 
Beschäftigung nachgehen."

...

"Personen aus sicheren Herkunftsländern, wie etwa den
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien,
die ihren Asylantrag nach dem 31.08.2015stellen, müssen während des gesamten Asylverfahrens (und im Falle der Ablehnung des Asylantrages in bestimmten Fällen bis zur Ausreise) in 
Aufnahmeeinrichtungen wohnen und dürfen somit keiner Beschäftigung 
nachgehen."

Ansonsten gilt:

"Bevor Personen mit einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung eine Arbeit aufnehmen können, müssen sie die Genehmigung zur Ausübung einer Beschäftigung bei ihrer Ausländerbehördeeinholen."

Quelle: BAMF

l3487171 
Fragesteller
 20.09.2017, 15:17
@sumi79

Okay, ich habe es mir jetzt genau durchgelesen. Beim Überfliegen hatte ich etwas falsch verstanden. Fehler von mir.

sumi79  20.09.2017, 16:07
@l3487171

Kein Ding. Passiert mir auch gelegentlich.

Prinzipiell ja, aber sie muss dazu einen Antrag stellen. Ohne Erlaubnis geht es nicht. Für die richtige Stelle und die passenden Formulare bitte bei der Ausländerbehörde nachfragen.

LG, Hourriyah

Wenn der Umzug im Zusammenhang mit einer Tätigkeit steht, darf das zuständige Amt die Erlaubnis zum Umzug nicht verweigern. Sieh dazu Paragraph 58 Abs. 1 asylgesetz!

Dazu müsste sie  wohl erst mal die Erlaubnis  von der Ausländer Behörde haben sonst geht das nicht so einfach!Aber da sie auch schon Arbeit hat  wird das vermutlich  erlaubt!

l3487171 
Fragesteller
 20.09.2017, 00:11

Danke für den Beitrag. Endlich mal ein sachlicher Beitrag.

herakles3000  20.09.2017, 00:14
@l3487171

Selbst wen ich mich irre  macht sie so nichts falsch.Soweit ich es noch in erinerung habe müssen  normalerweise ayslante   dort in der statd bleiben aber hier ist es etwas anderes Da sie    aus einem wichtige  Grund umziehen  muss  wegen der Arbeit!

Da sie damit den staad entlastet weil er nicht aufkommen muss wird es wohl eher keine Problem deswegen geben !