Darf ein Staatsanwalt mit Sonderrechten fahren und Täter festnehmen?

8 Antworten

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Das eine nein, das andere ja.

Ein Staatsanwalt darf nicht mit Sonderrechten fahren, da die Staatsanwaltschaft nicht in Paragraph 35 der StVO benannt ist. Rechtlich sind übrigens für die Inanspruchnahme von Sonderrechten (Abweichungen von den Vorschriften der StVO) keine Sondersignale wie blaues Blinklicht und Einsatzhorn (Folgetonhorn) vorgeschrieben, Sonderrechte dürfen von den Personen, denen diese zustehen, mit jedem Fahrzeug und ohne Sondersignale in Anspruch genommen werden, die einzige Ausnahme hiervon stellt der Rettungsdienst dar, denn hier heißt es in Paragraph 35 Absatz 5a StVO im Gesetzestext ganz klar "Fahrzeuge des Rettungsdienstes", es muss also ein anerkannter Krankenkraftwagen oder ein Notarzteinsatzfahrzeug sein, damit der Rettungsdienst Sonderrechte in Anspruch nehmen kann/darf. Nach der Verwaltungsvorschrift zu Paragraph 35 StVO, sollen Sonderrechte den anderen Verkehrsteilnehmern von damit ausgerüsteten Fahrzeugen durch die Verwendung von Sondersignalen angezeigt werden, jedoch dürfen u.a. Polizeibeamte und Angehörige der Feuerwehr Sonderrechte auch mit ihren privaten Fahrzeugen benutzen, die nicht mit einer Sondersignalanlage ausgestattet sind. Blaues Blinklicht und Folgetonhorn, sind zwingend nur für WEGERECHTE gemäß Paragraph 38 StVO erforderlich. Jedoch ist die Begehung von Verkehrsordnungswidrigkeiten nicht zwingendermaßen von einem zustehenden Sonderrechten abhängig, dies kann auch über den sogenannten "rechtfertigenden Notstand" nach Paragraph 34 StGB bzw. nach Paragraph 16 OwiG gerechtfertigt sein. Im "rechtfertigenden Notstand" heißt es: "Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes geschütztes Rechtsgut eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn... Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden". Da ein Staatsanwalt sich sehr gut mit sämtlichen Paragraphen auskennen muss, wird er um diesen Umstand der Rechtfertigung wissen.

Darf er jemanden festnehmen?!. Ja!, gemäß der Strafprozessordnung (StPO), sind Staatsanwälte und die Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu einer vorläufigen Festnahme berechtigt. Die "vorläufige Festnahme" ist in der Bundesrepublik Deutschland aber auch ein sogenanntes Jedermannsrecht, gemäß Paragraph 127 der StPO, hat tatsächlich jede Bürgerin und jeder Bürger die Berechtigung, einen auf frischer Tat ertappten Straftäter bis zum Eintreffen der Polizei vorläufig festzunehmen, dabei darf die Bürgerin oder der Bürger auch die zur Durchsetzung der Festnahme erforderliche Gewalt selber anwenden. Auch könnte man sich auf den oben benannten "rechtfertigenden Notstand" berufen, wenn der Täter andere Personen attackiert, dann ist deren Leben und Leib rechtlich höherwertiger als die Freiheit des Täters, somit, darf ihn auch auf dieser Rechtsgrundlage Jedermann festhalten, bis die Polizei eintrifft.

Mfg.

Dürfen nein, aber da dürfte dann von einer Verfolgung abgesehen werden, wegen übergesetzlichen Notstand.

Nein, wer Sonderrechte in Anspruch nehmen kann ist in § 35 StVO geregelt.

Die Polizei steht drin, die Staatsanwaltschaften nicht.

Keine Aufgabe der Staatsanwaltschaft erfordert die in § 35 StVO genannte Dringlichkeit.

Darf ein Staatsanwalt unter Umständen mit Sonderrechten fahren und jemanden festnehmen?

Nein.

Die Vorschriften der §§ 35 und 38 StVO sind hier nicht anwendbar, eine Ausstattung seines Fahrzeugs mit einer Sondersignalanlage nach § 52 Abs. 3 StVZO ist darüber hinaus nicht vorgesehen.

Z.B. wenn ein Staatsanwalt erfährt (egal ob aus privaten oder dienstlichen Quellen), dass irgendwo eine Straftat begangen wird, darf der mit Blaulicht und anderen Sonderrechten zu dem Tatort fahren und die Tatverdächtige festnehmen?

Nein.

Das ist auch schlicht und ergreifend nicht seine Aufgabe. Es wird die Polizei informiert, welche dafür zuständig ist.

LG