Darf der Vermieter vorschreiben wann die Rolläden zu öffnen sind ?

9 Antworten

Das kann der Vermieter nicht vorschreiben.

Probiers noch mal mit einem Gespräch, es ist besser als direkte Konfrontation.

und meint die Nachbarn fragen schon wieder warum wir die Läden immer unten haben und ob da noch einer wohnen würde etc.

Dümmliche Behauptung! Est stört ihn und sonst niemand. Er muss aber die Nachbarn zur Rechtfertigung ran ziehen.

Beim nächsten Mal sagst Du einfach, "ach, Entschuldigung - schon wieder vergessen! Und dann sagst Du ihm noch er möge doch beim nächsten Mal zu den Nachbarn sagen, dass sie selbst bei Dir klingeln können und Dich bitten, die Rollläden hoch zu ziehen, wenn es sie stört.

Selbstverständlich ist es Deine Entscheidung, die Rollläden rauf und runter zu lassen, wie es Dir gefällt.

eure Wohnung, eure Entscheidung wann die Rolladen hochkommen. Gibt aber ne etwas teurere Stromrechnung, das kann aber dem Vermieter egal sein.

Einerseits kann der VM verlangen, dass die Rolläden zum Lüften hochgezogen werden und keine Einbrecher durch vermeindliche Abwesenheit herabgelassenen Rolläden angelockt werden.

Anderersetis gehört es zum bestimmungsgemäßen Gebrauch der Mietsache, Räume abzudunkeln.

Ich rege einen Kompromiss an: Malerfolie, Malerkrepp (oder blaue, selbstklebende Glasschutzfolie) an den Fensterinnenenseiten als Sichtschutz anbringen, bis die Gardinen angebracht sind und Rolläden oben lassen. Damit können alle leben :-)

G imager761

Solange man vernünftig lüftet und die Mietsache keinen Schaden nimmt, kann er nix dergleichen verlangen.

Ich würde vorübergehend Sichtschutzfolie anbringen.

Sollte es ein Zweifamilienhaus sein, dann würde ich es nicht dem Vermieter verscherzen, denn er kann erleichtert kündigen.

§ 573a BGB Erleichterte Kündigung des Vermieters

(1) Ein Mietverhältnis über eine Wohnung in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen kann der Vermieter auch kündigen, ohne dass es eines berechtigten Interesses im Sinne des § 573 bedarf. Die Kündigungsfrist verlängert sich in diesem Fall um drei Monate.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Wohnraum innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung, sofern der Wohnraum nicht nach § 549Abs. 2 Nr. 2 vom Mieterschutz ausgenommen ist.

(3) In dem Kündigungsschreiben ist anzugeben, dass die Kündigung auf dieVoraussetzungen des Absatzes 1 oder 2 gestützt wird.

(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam