Darf der Vermieter den Strom einer Gemeinschaftswaschmaschine auf alle Mieter umlegen?

10 Antworten

Ja. Diese Kosten sind in Nr. 16 der Betriebskostenverordnung explizit aufgeführt und daher umlagefähig. Von einer besonderen Vereinbarung im Mietvertrag hängt das nicht ab, es genügt, wenn vereinbart ist, dass die Betriebskosten umgelegt werden können. Es genügt, dass jeder Mieter die theoretische Möglichkeit hat, die Waschmaschine zu nutzen, unabhängig davon ob er es tut oder nicht.

Alle per Mietvertrag gemeinschaftlich nutzbare EInrichtungen sind umlagefähig.

Wenn Du zum Beispiel ein Treppenhaus hast, dann wird die Beleuchtung des gesamten Treppenhauses ja auch auf alle umgelegt, selbst wenn Du nur Paterre wohnst und die Beleuchtung in den Obergeschossen nicht benötigst und nicht nutzt.

Natürlich, das sagt doch das Wort Gemeinschaft schon aus.
Etwas entsprechendes wird auch im Mietvertrag drin stehen.
Du musst dich auch an den Grundkosten der Heizung anteilig beteiligen, auch wenn Du in der Heizperiode nicht ein einziges Mal ein Heizungsventil aufdrehen würdest. Diese Kosten werden nach dem Schema 50/50 oder 70/30 abgerechnet, jeweils ein Teil Grundversorgung und der andere Teil nach Verbrauch.
Den Gemeinschaftskabelanschluss müsstest Du auch bezahlen, sofern das im Mietvertrag drin steht, auch wenn Du ihn gar nicht nutzt.

was steht im Mietvertrag/Nebenkosten?

die Wama ist für alle, ergo sind die Kosten dafür Umlagefähig.

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Der eine wäscht mehr, der andere weniger. Einer wäscht vielleicht noch für einen bekannten. Ich würde das nicht so mitmachen.