Darf der AG Kurzarbeit kurzfristig streichen bzw. ändern?
Hallo liebe Community,
ich arbeite in einem mittelständischen Unternehmen mit etwa 600 Mitarbeitern an unserem Standort.
Aktuell ist bei uns Kurzarbeit angesagt. Jeder Mitarbeiter arbeitet dadurch 2 Tage bzw. 10 Prozent weniger im Monat. Von Abteilung zu Abteilung wird es anders gehandhabt. Entweder werden täglich die Stunden reduziert oder eben ein ganzer Tag zuhause geblieben.
Nun folgendes Szenario
AG und AN einigen sich vor Beginn des neuen Monats auf die beiden Tage "Kurzarbeit", an denen der AN zuhause bleibt. Nun hätte der AN an diesem Freitag einen Tag davon, jedoch teilt AG heute mit, dass er aufgrund einer kranken Kollegin doch erscheinen muss.
Ist dies so erlaubt? Schließlich war es im Vorfeld abgesprochen und AN hat eventuell auch Pläne an diesem Tag etc.
- Momentan ist hohes Arbeitsaufkommen, dass darf man nicht außer Acht lassen.
Freue mich über eure Rückmeldungen und vor allem Gegenargumentationen.
Danke!
2 Antworten
Ja darf er, Kurzarbeit ist kein Urlaub und wenn der Chef sagt du musst rein kommen, musst du rein kommen. Bekommst dafür ja auch vollen Lohn.
Kurzarbeit ist kein Urlaub
Und die gegenwärtige Krise ist kein "Freibrief" für den Arbeitgeber!
Auch innerhalb von angeordneter Kurzarbeit sind Dienstplanänderungen (abgesehen von tatsächlichen Notfällen, zu denen nicht alleine schon "Kollege erkrankt" gehört) nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers und unter Einhaltung einer Ankündigungszeit von mindestens 4 Tagen erlaubt.
Kurzarbeit kann jederzeit unterbrochen oder abgesagt werden. Es handelt sich nicht um zugesicherte Freizeit.
Es geht hier nicht um die Beendigung der Kurzarbeit, sondern um eine Änderung des Dienstplanes!
Auch innerhalb von angeordneter Kurzarbeit sind Dienstplanänderungen (abgesehen von tatsächlichen Notfällen, zu denen nicht alleine schon "Kollege erkrankt" gehört) nur mit Zustimmung des betroffenen Arbeitnehmers und unter Einhaltung einer Ankündigungszeit von mindestens 4 Tagen erlaubt.