Dachrinnenreinigung wer muß sie säubern?

8 Antworten

Also, werfe doch schlichtweg erst einmal einen Blick in die mietvertraglichen Vereinbarungen. Dort wurde doch geordnet, wer was darf bzw. nicht darf bzw. für was zuständig ist. Das erste Urteil wegen Übernahme solcher Kosten kommt aus Hamburg und wird zwischenzeitlich auch bundesweit umgesetzt. Der Eigentümer ist demnach zuständig für die Durchführung der regelmäßigen Reinigung (es ist seine Regenrinne) und er darf seine diesbezüglichen Kosten und Lasten auf die Mieter verteilen, wenn es in der Sparte BK unter sonstige Kosten genau aufgeführt und somit so vereinbart wurde. Alles doch ganz einfach im Deutschen Mietrecht.

Ist die in der Wand oder in deiner Wohnung? :-) Soweit ich weis ist das so geregelt, dass alles was in der Wohnung ist du in schuss halten musst und das aber nur zu einem gewissen Prozentsatz zu der Jahresmiete. Alles was außerhalb oder in der Wand ist(Heizkörper zählen nicht dazu), ist Hausmeister oder Besitzer arbeit. Am schluß kannst dann das Haus noch streichen und das Dach neu eindecken. Außer es ist im Mietvertrag anderst geregelt. Wenn da nichts drinn ist müsstest du nicht mal den Rasen mähen oder im Winter Schnee räumen. Er kann aber eine Firma beauftragen die das dann macht und am Ende vom Jahr das alles in die Nebenkostenabrechnung mit einrechnen. Genaueres kannst du aber beim Mieterschutzbund erfragen. Grüßle

skbomber 
Fragesteller
 14.09.2011, 21:43

Ne die Dachrinne ist außen ums Haus herum nichts in der Wohnung!! LG Sandra

Das ist Sache des Vermieters. Ob sich daraus zwangsläufig auch ein Mangel ergibt, muss vor Ort geprüft werden. Auch eine Klausel, die dem Mieter das Reinigen auferlegen soll dürfgte unwirksam sein. MfG

Das ist Sache des Vermieters.

Das Dach ist nicht Bestandteil der Miete,auch nicht die Dachrinne!!!

schleudermaxe  15.09.2011, 08:45

Kritik! Natürlich ist das Dach "Bestandteil" der Miete, was denn bitte sonst? Ein Vermieter bezahlt doch auch seine Kosten und Lasten über die Miete oder gibt es etwa für diese Leute unbekannte Sponsoren für solche Angelegenheiten? Reinigungskosten der Dachrinnen können aber BK sein, so jedenfalls die Gerichte, und können somit bei entsprechenden Vereinbarungen auf die Mieter verteilt werden.

CourBLN  15.09.2011, 12:20
@schleudermaxe

Kritik! Natürlich ist das Dach "Bestandteil" der Miete, was denn bitte sonst?<

Kritik an der Kritik!! ^^

Bestandteil der Miete - also des Mietvertrags - ist oder sind die im Vertrag vereinbarten und durch diese Vereinbarung genau definierten und gegenüber anderen abgegrenzten Räumlichkeiten und Flächen, welche zum bestimmungsgemäßen Gebrauch überlassen werden.

Das hierzu auch der Schutz vor Wassereindringung gehört und dies nat. am besten durch ein ordentliches Dach zu gewährleisten ist, heisst nicht automatisch, dass die (Aussen)Fassade - auch nicht die auf Höhe der angemieteten Wohnung - oder das Dach Bestandteil des Mietvertrages (also mitgemietet) sind.

Hierdurch sind z.B. Schimmelbefall verursacht durch Wassereindringung von Aussen, durch die Fassade vom Vermieter zu beseitigen und zu tragen, jedoch bei Verursachung von INNEN, durch mangelndes Lüften, etc., durch den Mieter.

Das Dach ist typischerweise NICHT Bestandteil eines Wohnungsmietvertrages. Nichtmal bei DG-Wohnungen. Könnte es mit entspr. Vereinbarung nat. sein/werden. Z.B. bei Pacht eines ganzen Objektes.

Wäre das Dach tatsächlich Bestandteil des Mietvertrages, wäre auch das Sauberhalten und auch andere Sorgfaltspflichten bezüglich des Dachs, regelmäßig Vertragspflicht des Mieters. Dem ist jedoch nicht so.

Ein Vermieter bezahlt doch auch seine Kosten und Lasten über die Miete oder gibt es etwa für diese Leute unbekannte Sponsoren für solche Angelegenheiten?<

Was der Vermieter von seinen Mieteinnahmen bezahlt und was nicht, ist für die Frage der Mitvermietung völlig unerheblich. Immerhin bezahlt er davon ja unter Umständen auch sein Auto und andere Dinge, welche nach dieser Logik dann auch Bestandteil des Mietvertrages wären?!?!?!

Für die Deckung der laufenden Kosten und Lasten des Objekts, kann der Vermieter Nebenkostenvorschüsse verlangen und im Rahmen der Abrechnung die umlagefähigen Kosten, anteilig auf die Mietparteien abgrenzen.

Reinigungskosten der Dachrinnen können aber BK sein, so jedenfalls die Gerichte, und können somit bei entsprechenden Vereinbarungen auf die Mieter verteilt werden.<

So wird ein Schuh draus. Und sofern nicht Dachrinnenreinigung EXPLIZIT als vom Mieter durchzuführen im MV vereinbart ist, ist sie durch den Vermieter durchzuführen oder die Durchführung zu veranlassen und die hierfür anfallenden Kosten können dann in der Nebenkostenabrechnung anteilig auf die Mietparteien umgelegt werden.

schleudermaxe  16.09.2011, 12:41
@CourBLN

Was bitte hat die Miete mit dem Mietvertrag zu tun, wie es uns jetzt näher gebracht wird. Zuvor wurde behauptet, das Dach ist nicht Bestandteil der Miete! Natürlich bezahlt ein Vermieter seine Kosten und Lasten von der Miete und hebt sie entsprechend an, wenn er nicht mehr zu recht kommt mit Bankbelastung, Reparaturen, Mietverlust, Mietnomaden, etc.. Alles doch ganz einfach. Bevor solche Behauptungen hier aufgestellt werden, rege ich doch an, zuvor einen Blick in die Literatur zu werfen oder sich anderweitig sachkundig zu machen. Schon die unglaubliche Behauptung gegenüber einem Mieter, daß ganze hier sei allein eine Angelegenheit des Vermieters, kann nur mit: sechs, setzen, benotet werden und nicht mit einem Daumen nach oben.

Insofern Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten vereinbart ist, darf der Vermieter als Auftraggeber die Kosten auf die Mieter umlegen. Voraussetzung ist, um überhaupt als BK zu gelten, dass die Reinigung regelmäßig erfolgt. Ist im MV diesbezüglich nichts geregelt, ist das Sache des Vermieters und er trägt die Kosten. Er muss dafür sorgen, dass die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten wird.Dazu gehört auch die Reinigung der Dachrinne, da deren Verstopfung zu Schäden am Haus und letzten Endes der Mietsache führen kann. Das Laub in der Dachrinne an sich ist kein Mangel, erst Schäden daraus. Weise also den Vermieter auf seine Pflichten bzw. Verantwortung hin, in seinem eigenen Interesse die Reinigung durchzuführen bzw. zu veranlassen.