Betriebskosten im Mietvertrag nicht klar definiert. Muss ich jetzt trotzdem zahlen?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Von Interesse bei der Betrachtung der Mietzahlung ist nur der § 3 Ziffer 1., Ziffer 2. wurde nicht ausgefüllt/angekreuzt.

In der Ziffer 1 fällt auf, dass die Rubrikzuordnungen verschoben sind. Zunächst wird unterschieden zwischen Bruttokaltmiete und Nettokaltmiete, was grundsätzlich besagt, das die Heizkosten außen vor sind. Angekreuzt wurde Nettokaltmiete und der Betrag von 680€ in die darunter liegende Zeile eingetragen, die dem Betriebskostenvorschuss gemäß Ziffer 2 vorbehalten war. Nun liegt es auf der Hand, dass hier nicht der BK-Vorschuss gemeint war sondern die Nettokaltmiete, denn unter Zi. 2 gibt es keine Vereinbarungen.

Eine Betriebskostenpauschale ausschließlich Heizkosten wurde nicht angekreuzt, obwohl dort 160€ eingetragen wurden. Auch hier ist erkenntlich, dass die HK-Vorauszahlung nach § 5 (des Mietvertrages ?) gemeint sind, nur in der Zeile wiederum verrutscht.

Nun ließe sich trefflich streiten, ob nicht doch eine BK-Pauschale von 160€ gemeint sei, die auch die Heizkosten einschließen würde.

Für diesen Fall gäbe es natürlich keine Abrechnung jeglicher Betriebskosten nach §2 der Betriebskostenverordnung und daher könntest du auch keine Abrechnung fordern. Es fällt auch auf, dass es keine Festlegung über einen Abrechnungszeitraum der BK gibt.

Resümee: Der Vermieter kann gern Gärtner und Hausmeister auf seine Kosten beauftragen. Du bist nicht verpflichtet hier eine Teilsumme zu bezahlen.

... das kenne ich auch.

Beim Einzug ist alles super, die Miete, der Vermieter, der Mietgegenstand, die Lage, alles ist allerbest.

Dann gehts los, und der liebe Mieter stellt jetzt fest, dass er etwas nicht klares definiert und sogar so vereinbart hat.

Somit stehe einfach zu Deinem Fehler und gut ist, oder?

Wer verbietet Dir, etwas zu bezahlen, was anfällt?

Zudem hast Du vereinbart bei Betriebskostenvorschuss einen Betrag von 680,00 EUR.

Die Vereinbarung über die Pflege kann ich nicht ersehen.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Im Vertrag wurde eine Betriebskostenpauschale vereinbart. Das bedeutet, dass alle Nebenkosten (auch Gartenpflege) darin enthalten sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

Falls Sie selbst zugesichert haben, den Garten aus eigenen Stücken selbst zu pflegen, so können Sie das tun. Geschieht das nicht regelmäßig oder nicht fachgerecht, kann der Vermieter einen Gärtner beauftragen und Ihnen die Pflege wieder entziehen.

Allerdings darf er Ihnen das nicht in Rechnung stellen, wenn nur eine Nebenkostenpauschale vereinbart wurde.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung – Jahrzehntelange Erfahrung

Nach diesem Mietvertrag zahlst du nur die Nettomiete und die Heizkosten, alle anderen anfallenden Betriebskosten musst du nicht bezahlen, da nicht vereinbart. Über die Heizkostenvorauszahlungen  muss abgerechnet werden, jeweils für 12 Monate. Und das nach Verbrauch. Wurde über diese abgerechnet? Wenn nicht, fordere den V. schriftlich dazu auf . Stelle eine Frist von zwei Wochen und teile dabei mit, dass du bei Verzug über die Vorauszahlungen das Zurückbehaltungsrecht ausüben wirst bis abgerechnet wurde.

Sind mehr als 12 Monate nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes verstrichen, entfällt eine evtl. Nachzahlung. Auf Guthaben hättest du aber Anspruch.

Der Anspruch auf Abrechnung der Vorauszahlungen unterliegt der dreijährigen Verjährungsfrist. Du kannst also jetzt noch für die Jahre 15 bis 17 die Abrechnung nachfordern. Für 18 wäre bis 31.12.19 abzurechnen.

Werden die Heizkosten nicht nach Verbrauch abgerechnet, sind die berechneten Kosten um 15% zu kürzen.

Tammmy94 
Fragesteller
 19.08.2019, 13:57

Genau das wollte ich wissen!!!

Vielen vielen Dank.

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Die bisherigen Antworten gehen an dem Sachverhalt völlig vorbei.

Offenbar seit ihr mietvertraglich oder durch Vereinbarung zu Gartenpflege verpflichtet und habt diese mietvertrgliche Obliegenheit offensichtlich mehr schlecht als recht erledigt, aber dadurch eben (mindestens konkludent) anerkannt.

Ist der VM hierüber mit der Ausführung eurer Arbeiten nicht zufrieden, darf er die Arbeiten nach fruchtloser Abmahnung auf eure Kosten einem Dritten übertragen und die Rechnung des Gärtners ersetzt verlangen :-)

Mit umlagefähiger Betriebskostenart hat das garnichts zu tun; sondern mit Ersatzvornahme - bei mangelnder Treppenhausreinigung darf der VM genauso verfahren :-O

G imager761

Gerhart  19.08.2019, 22:44

Der Mietvertrag weist eine Pauschalmiete aus. Daher sind Nachzahlungen für Betriebskosten ausgeschlossen. Der Vermieter hat sich auch nicht eine Änderung der Pauschalmiete nach Jahresfrist ausbedungen, wenn die Betriebskosten sich signifikant ändern sollten. Ausdrücklich zur Gartenpflege sind hier die Mieter nicht verpflichtet worden.

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imager761  20.08.2019, 07:36
@Gerhart

Der Fallschilderung nach "Zur Zeit haben wir etwas Streit mit unserem Vermieter, da man ihm die Gartenpflege nicht recht machen kann" ist Gartenpflege vereinbart und wurde offenbar vom M unzureichend geleistet.

Mit Pauschalmiete oder Betriebskosten hat die angedrohte Ersatzvornahme also nichts zu tun.

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Gerhart  20.08.2019, 08:22
@imager761

Wenn die Gartenpflege in der Hausordnung vereinbart ist und unzureichend ausgeführt wird, möge der Vermieter den Mieter abmahnen und im Wiederholungsfall kündigen. Hier sind die Bedingungen des Mietvertrages nicht ausreichend dargestellt, so dass dein Hinweis auch nur spekulativ sein kann.

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