Berechtigt oder nicht von der 1N Telecom GmbH?
Ich habe im August 2024 an einem Gewinnspiel teilgenommen und versehentlich oder vielleicht auf ,,zahlungspflichtig bestellen" geklickt. Ich habe danach keine Vertragsbestätigung oder sonstige Unterlagen erhalten. Deswegen ich davon ausgehe, dass ich doch nicht drauf gedrückt habe. Hier ist, was ich bisher unternommen habe:
Widerrufe gesendet:
- 9.8.2024: Erster Widerruf per E-Mail.
- 14.8.2024: Zweiter Widerruf per E-Mail.
- 4.9.2024: Dritter Widerruf per Einschreiben mit Rückschein.
- 10.9.2024: Vierter Widerruf per Einschreiben.
- 16.09.2024: Widerspruch gegen die Rechnung mit Rückschein
Rechnung und Kündigung erhalten:
- Am 12.9.2024 erhielt ich eine Rechnung über 419 Euro sowie ein Kündigungsschreiben, obwohl ich keine Leistung in Anspruch genommen habe.
- Verbraucherzentrale eingeschaltet:
- Am 10.9.2024 schaltete ich die Verbraucherzentrale ein. Sie verfasste ein Schreiben an die 1N Telekom GmbH und forderte den Nachweis eines Vertrags sowie setzte eine Frist bis zum 24.9.2024. Da kam die Rechnung noch nicht an.
Warum ich glaube, dass der Vertrag nicht gültig ist:
- Ich habe keine Vertragsbestätigung oder Widerrufsbelehrung erhalten, was für die Gültigkeit eines Vertrags erforderlich ist.
- Ich habe mehrfach fristgerecht widerrufen, was den Vertrag auflösen sollte.
- Ich bin nicht berechtigt, den Vertrag abzuschließen, da der Internetanschluss auf den Namen meines Vaters läuft.
Nun frage ich mich, ob diese Maßnahmen richtig waren und ob ihr meine Meinung zur Ungültigkeit des Vertrags teilt? Was denkt ihr?
1 Antwort
Im Großen und Ganzen ja.
1. Solange Du keine Vertragsunterlagen mit einer Widerrufsbelehrung hast, hat die Widerrufsfrist bei Onlineverträgen noch gar nicht begonnen.
2. Die Beweislast für einen Vertrag liegt bei der Gegenpartei
3. Eine Kündigung bedarf es nicht, da Du den Vertrag direkt widerrufen hast.
4. Wenn Du Widerrufe oder Kündigungsschreiben verfasst, schicke sie bitte nicht mit Einschreiben Rückschein. Der Dienstleister, der das Anschreiben ausliefert, prüft ja nicht, ob der richtige Adressat angenommen hat. Er liefert nur gegen Unterschrift aus. D.h., dass im Fallle einer Annahme die Beweislast bei Dir liegt, ob es auch der richtige Adressat angenommen hat.
5. Einwurfeinschreiben genügt, weil Du dann den Nachweis hast, dass es im Verantwortungsbereich des Adressaten zugestellt ist. Wer dann tatsächlich das Einschreiben rausholt, liegt nicht in Deiner Verantwortung.
6. Der Widerspruch gegen die Rechnung ist auch nicht notwendig, da der Vertrag mit dem Widerspruch nicht mehr als Zustandegekommen gilt, solange Du keine Leistung von der Gegenpartei in Anspruch genommen hast.
7. Ich würde jetzt erstmal auf gar nichts mehr reagieren und die Gegenpartei "kommen" lassen, denn je mehr Du jetzt noch reagierst desto größer ist die Gefahr, dass Du einen Fehler machst. Das würde ich solange treiben, bist Du Du ein Schreiben vom Gericht erhälst, wo Du 14 Tage Zeit zum widersprechen hast, was Du auch tust. Danach bleibt dem Gegner nur noch der Klageweg und den überlegt sich dann jeder fadenscheiniger Vertragspartner.
PS: Ob Du für einen Vertrag berechtigt bist, oder nicht, ist eine Frage des Alters und nicht eine Frage wem der Internetanschluss gehört.