Bekifft am steuer erwischt muss ich npu machen?


02.10.2020, 09:17

Ich hatte 19,2 nanog. Im blut


04.10.2020, 18:35

Der Brief kam vom Landkreis

3 Antworten

  • Liegt der Wert unter 1 ng/ml im Blut, so kann ohne weiteres nicht darauf geschlossen werden, der Betroffen habe unter dem Einfluss von Cannabis gestanden. Ein solcher Rückschluss ist nur möglich, wenn dafür weitere Anhaltspunkte dafür vorliegen, z.B. drogentypische Ausfallerscheinungen.
  • Liegt der THC-Wert über 1 ng/ml im Blut so ist von einer Fahrt unter der Wirkung von Cannabis anzunehmen. Ohne weitere drogentypische Ausfallerscheinungen liegt ein Bußgeldtatbestand vor. Hier muss der Betroffene mit folgenden Strafen rechnen:
  • Liegt der THC-Wert über 1 ng/ml im Blut so ist von einer Fahrt unter der Wirkung von Cannabis anzunehmen. Liegen weitere drogentypische Ausfallerscheinungen vor, so ist von der Erfüllung des Straftatbestandes des § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) auszugehen. Hier muss der Betroffene mit folgenden Strafen rechnen:
  • Wurde im Rahmen einer Fahrt unter Cannabiseinfluss eine THC-Konzentration von 1-2 ng/ml festgestellt und steht der zumindest gelegentliche Konsum von THC fest, so ist entweder ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen oder es steht schon das so genannte fehlende Trennungsvermögen fest und die Fahrerlaubnisbehörde entzieht die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung.
  • Bei einem THC-Wert von über 2 ng/ml ist im Rahmen einer Fahrt im Straßenverkehr ein fehlendes Trennungsvermögen regelmäßig anzunehmen. Es droht der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis.
  • Wird im Rahmen einer Blutprobe, die nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum entnommen worden ist, ein Wert von über 150 ng/ml THC-COOH, dem Abbauprodukt von Cannabis, festgestellt, so wird davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Konsum angenommen werden kann. Es droht im Regelfall der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis. Ggf. wird „nur“ die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens angeordnet.
  • Wird im Rahmen einer Blutprobe, die nicht nur wenige Stunden nach dem letzten Konsum aber bis zu achte Tage nach der Aufforderung durch die Fahrerlaubnisbehörde entnommen worden ist, ein Wert von über 75 ng/ml THC-COOH, dem Abbauprodukt von Cannabis, festgestellt, so wird davon ausgegangen, dass ein regelmäßiger Konsum angenommen werden kann. Es droht im Regelfall der sofortige Entzug der Fahrerlaubnis. . Ggf. wird „nur“ die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologisches Gutachtens angeordnet.
  • Bei einem Wert von 10 – 74,9 ng/ml THC-COOH kann von einem gelegentlichen Konsum ausgegangen werden. Zumindest besteht der Verdacht mit der Folge, dass die Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Gutachten anfordern kann.

Quelle: https://www.verkehrsrechtsforum.de/cannabis-im-straenverkehr/index.html

Ich hoffe das du sie machen musst. Personen wie du sollten mal ihr eigenes Verhalten reflektieren und darüber nachdenken das sie sich nicht allein im Straßenverkehr bewegen. Du hast mit deiner Entscheidung nicht nur dich, sondern etliche unschuldige Personen im Verkehr gefährdet.

Du bist vollkommen breit Auto gefahren. Ob du das in Zukunft wirklich nicht mehr tun wirst, kannst du bei einer MPU beweisen. Diese wird zu 100% kommen.