Beim Jobcenter schulden?

3 Antworten

In der Zeit, in der man Bedarf an ALG II hat und auch Anspruch auf ALG II, muss man sein Darlehen für eine Kaution nicht sofort komplett tilgen, also alles sofort zurückzahlen,

sondern nur jeden Monat ein bisschen: nämlich in Höhe von 10 Prozent des Regelbedarfs, bei dir also in Höhe von rund 45,- Euro im Monat.

Das Jobcenter kann dann aber einfach diese rund 45,- Euro im Monat weniger ALG II überweisen, siehe SGB II § 43 Aufrechnung in Verbindung mit SGB II § 42a Darlehen Absatz 2 und auch dieses Urteil hier.

Diese einfache und für beide Seiten elegante Form der Schuldenzurückzahlung ändert sich aber in zwei Fällen schlagartig:

  • A) Wenn der Vermieter die Kaution zurückerstattet an den Mieter!
  • B) Wenn man "aus Hartz IV rutscht", also wenn man keinen Bedarf an ALG II und auch keinen Anspruch auf ALG II mehr hat!

Zu A): "(3) Rückzahlungsansprüche [...] sind [...] aus Darlehen nach § 22 Absatz 6 [...] bei Rückzahlung durch den Vermieter sofort in Höhe des noch nicht getilgten Darlehensbetrages fällig." SGB II § 42a Darlehen Absatz 3 Satz 1.

Zum Trost heißt es im nächsten Satz aber:

Deckt der erlangte Betrag den noch nicht getilgten Darlehensbetrag nicht, soll eine Vereinbarung über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

Zu B): "4) Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig." SGB II § 42a Darlehen Absatz 4 Satz 1.

Zum Trost heißt es im nächsten Satz aber:

Über die Rückzahlung des ausstehenden Betrags soll eine Vereinbarung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Darlehensnehmer getroffen werden.

Ab A) und auch ab B) gilt nicht mehr die elegante 45,- Euro-Abstotterung, sondern entweder "alles sofort zurück!" oder aber eine "Vereinbarung über die Rückzahlung"!!!

Du musst also mit dem Jobcenter verhandeln, wie und wie schnell du deine Schulden dort tilgen willst und kannst und darfst.

Das heißt aber nicht, dass du kein ALG II mehr bekommst, sobald du wieder Bedarf an ALG II hast und auch Anspruch auf ALG II.

Ich bin mir sicher, das Jobcenter gewährt euch beiden ALG II, wird aber fragen, wann und wie du deine Schulden begleichen wirst.

Möglich ist auch, dass das Jobcenter wieder die elegante und einfache 45-Euro-Tilgung durch § 43 Aufrechnung vorschlagen wird - was es aber mutmaßlich nicht muss, da die Tilgung schon lange fällig geworten ist. Das Jobcenter könnte also schon längst den Gerichtsvollzieher zu dir schicken und deinen Fernseher pfänden usw.

Möglich ist auch ein Strafantrag, falls du die "Rückzahlung durch den Vermieter" in die eigene Tasche gesteckt hast, oder sogar zwei Mal, weil das eine StGB § 246 Unterschlagung sein könnte:

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Gruß aus Berlin, Gerd

Sicherlich kann das Jobcenter Geld zurückfordern; erfolgreich jedoch nur bei vorliegendem Sachgrund. Z.B. bei Überzahlung oder bei fehlendem Leistungsanspruch.

Wenn Du grundsätzlich jedoch Anspruch auf ALG 2 hast, muß dieses auch gewährt werden.

Eine offene Forderung, sofern existent, kann m.W.n. mit 10% des mtl. Regelbedarfes aufgerechnet werden.

Grob gesagt sind das zwei paar Schuhe, und Du solltest Dich an einen Fachanwalt für Sozialrecht wenden, wenn es Schwierigkeiten mit dem Jobcenter gibt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Beratungshilfe

Kinder sind grundsätzlich kein Hinderungsgrund, nicht arbeiten zu gehen. Vorrangig ist dein Mann dir- wenn er nach dem Kindesunterhalt noch leistungsfähig ist- dir zum Trennungsunterhalt verpflichtet, erst dann kommt das Jobcenter ins Spiel.

Alles andere: GerdausBerlin !