Bei uns ist ein "Sheriff" aufgetaucht, der alle Autos und Fahrer fotografiert, die "falsch parken"?
oder sonst etwas in seinen Augen "Unzulässiges" machen.
Er zeigt alle an.
Ist das nicht verboten? So mit Recht am eigenen Bild, wegen Amtsanmaßung und so weiter?
Hat da jmd Erfahrung?
Bitte nur zu diesen Fragen antworten und mit Fakten und bitte ohne Hass.
► Google bringt mir Folgendes:
Das Fotografieren einer Person im öffentlichen Raum ohne deren Zustimmung ist nicht strafbar, wenn nicht besondere Umstände wie etwa eine hilflose Lage hinzukommen (§ 201a StGB). Es liegt auch kein Verstoß gegen das Urheberrecht vor, wenn keine wirtschaftliche Verwertung oder Verbreitung beabsichtigt ist (§ 22 KUG).16.11.2021
Ob und inwiefern ein Auto mit erkennbarem Kennzeichen fotografiert und veröffentlicht werden darf, hängt jeweils vom speziellen Einzelfall ab. In der Regel dürfen Kfz-Kennzeichen veröffentlicht werden, insofern mit der Veröffentlichung nicht die Persönlichkeitsrechte des Besitzers angegriffen oder verletzt werden.18.08.2016
Wann darf man Personen fotografieren? Personen dürfen grundsätzlich dann fotografiert werden, wenn die Fotos für den persönlichen Gebrauch gedacht sind. Ein bekanntes Beispiel sind Urlaubsbilder. Beim Fotografieren von Sehenswürdigkeiten ist es oftmals unwahrscheinlich, dass man wirklich nur das Zielobjekt erwischt.23.05.2014
Kann ich jemanden anzeigen Wenn er mich filmt? Hat jemand ohne Erlaubnis ein Bild oder Video von einer Person aufgenommen, so werden die Betroffenen über das Allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt. Denn grundsätzlich bedarf bereits die Bildaufnahme der Einwilligung. Nur ausnahmsweise darf auf die Zustimmung des Betroffenen verzichtet werden.
Die Aussagen widersprechen sich also.
10 Antworten
Das Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten, auch in übertrieben häufiger Form, ist noch keine Amtsanmaßung. Er Verteilt ja keine Strafzettel oder droht Konsequenzen an. Zudem hat grundsätzlich jeder Bürger das Recht Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen (bei strafbewährten Taten sogar die Pflicht, um ein Unterlassungsdelikt zu vermeiden).
Außerdem befürworten und fördern sogar manche Städte ein diesbezügliches Denunziantentum, weil es die Stadtkasse erheblich aufbessert.
Allerdings sind gewisse Regeln einzuhalten:
Der Anzeigeerstatter muß seinen vollen Namen und Anschrift bekannt geben, den genauen Verstoß benennen, den Ort und die Tatzeit und ähnliches zur Tat. Außerdem muß mindestens ein Foto mit KFZ-Kennzeichen gemacht werden, welches die Ordnungswidrigkeit belegt. Also z. B. Parken im Halteverbot.
Da die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten grundsätzlich im Pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde steht, können sie aber auch eingestellt werden, solange sie bei der Verfolgungsbehörde anhängig sind (§ 47 OWiG). Beispielsweise bei eine anonymen Anzeige.
Die von dir zitierten Aussagen zum Persönlichkeitsrecht und Bildern sind nicht wirklich widersprüchlich. Ich meine, sie greifen eher ineinander, wenn auch nicht deutlich klar abgrenzend. Ein Foto "nur" von dir kann gewiss kein Urlaubsfoto Desjenigen sein, der das Foto macht. Er müsste dann fragen, ob er ein Foto machen darf. Sonst könnte es ein Verstoß gegen § 201 StGB bedeuten ( Zitat: Dies ist gegeben, wenn jemand, ohne seine Erlaubnis gegeben zu haben in seinen Privaträumen, in gegen Blicke besonders geschützten Räumen wie öffentlichen Toiletten, Umkleidekabinen, ärztlichen Behandlungszimmern, oder in einer Situation die ihn hilflos zeigt oder in irgendeiner Weise bloßstellt, fotografiert oder gefilmt wird. Letzteres gilt insbesondere im Zusammenhang mit Krankheit, Drogen – oder Alkoholeinfluss, Tod, und Sexualität bzw. Nacktheit. Seit Juli 2020 sind insonderheit das Gesäß, die Genitalien und die weibliche Brust, sofern sie bedeckt, und damit vom Eigentümer gegen Blicke und Ablichtung geschützt worden sind, unter besonderen rechtlichen Schutz gestellt und dürfen nicht ohne ausdrückliche Einwilligung fotografiert werden („Upskirting“). Zitat ende; Quelle)
Wer jedoch
Zitat:
"... in der Öffentlichkeit eine Person fotografiert, um damit in einem späteren Prozess ein Beweismittel an der Hand zu haben, handelt in der Regel nicht rechtswidrig. Die hiermit grundsätzlich einhergehende Verletzung des Persönlichkeitsrechts wird durch den Zweck gerechtfertigt."
Zitat ende; Quelle Haufe
Sind sie. Je nach Fall, vor allem wenn der Aufnehmende selbst der geschädigte ist, wurden die schon zugelassen. Allerdings nicht bei zivilrechtlichen Angelegenheiten mit Aufnahmen durch einen Dritten. Dadurch sollen z.b. provozierte Auffahrunfälle verhindert werden.
Grundsätzlich ist das nicht verboten. Ob die Verwaltungsbehörde dann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleitet, liegt in ihrem pflichtgemäßen Ermessen; in der Regel wird aber – wenn die Anforderungen erfüllt sind – ein Verfahren eingeleitet.
Dafür ist meist nicht nur ein Name und eine ladungsfähige Anschrift des Anzeigenden (in seiner Funktion als Zeuge) sowie Angaben zum Tatort, -zeit und -fahrzeug notwendig, sondern auch eine persönliche Betroffenheit. Ansonsten lehnen einige Behörden die Bearbeitung ab und es wurden auch bereits entsprechende kostenpflichtige Verwarnungen versendet. Da es sich bei Kfz-Kennzeichen um personenbezogene Daten handelt, wird als Grund dafür Artikel 6 DSGVO genannt, nach dem die Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis f). Wenn also keine persönliche Betroffenheit, bei der eine Verarbeitung der personenbezogenen Daten erlaubt wäre (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f), nachgewiesen werden kann, erfolgt die Bearbeitung oft nicht. Persönlich betroffen kann man z. B. dann sein, wenn man durch das ordnungswidrige Verhalten behindert oder gefährdet wird.
Eine Verarbeitung ist u. a. „jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, Verbreitung oder eine andere Form der Bereitstellung, den Abgleich oder die Verknüpfung, die Einschränkung, das Löschen oder die Vernichtung“ (Artikel 4 Nummer 2 DSGVO). Dies trifft insbesondere bei einem exzessiven Anzeigen ohne persönliche Betroffenheit zu.
Kennzeichen an sich sind nach DSGVO Art.4 keine personenbezogenen Daten, weil Sie erstmal nur auf den Halter verweisen und nicht auf den Fahrer und die Auskunft wer Halter eines Kennzeichens ist, in der Datenhoheit der Behörden liegt.
Ein Auto ist nun mal keine Person..
Das stimmt so nicht. Kfz-Kennzeichen sind personenbezogene Daten. Das sieht auch der BGH so, s. u. a. hier.
Die Autos darf er fotografieren, einzelne Personen als Hauptmotiv ohne deren Zustimmung nicht.
Grundsätzlich erstmal nicht verboten.
Ist ja auch sein gutes Recht, ob man das Hobby nun versteht oder gut findet ist ne andere Sache, eine sog. Ordnungswidrigkeitsanzeige. Manchmal sogar verständlich.
Und wie bei jeder Anzeige kommt es am Ende auf die Beweise an.
Natürlich darf die Person das, er veröffentlicht die Bilder ja nicht, sondern verwendet sie als Beweismittel. Amtsanmaßung kommt da auch nicht in Frage. Wieso auch? Schreibt er selbst Bußgeldbescheide?
Warum sind webcams dann nicht Beweismittel ?