Befugt nach Aufforderung jemanden zu schlagen?

6 Antworten

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Interessante Frage. Müsste mal schauen, ob es das schon mal als Klausurfrage im Jurastudium gab :)

Eine mögliche Ansicht:

Dem an B gerichteten Angebot, A zu (straffrei) schlagen, fehlt es offenkundig an der nötigen Ernsthaftigkeit, entsprechend ist die Willenserklärung nichtig (§ 118 BGB). Entsprechend fehlt es dann auch an einer Einwilligung im Sinne des § 228 StGB, eine Strafbarkeit wäre also zu bejahen.

Alternativansicht:

Das Angebot an B, A zu schlagen, ist -auf die reine Tathandlung reduziert- durchaus ernst gemeint, nicht beabsichtigt ist aber die Straflosigkeit dieser Tat. Vielmehr möchte A mutmaßlich einen Vorwand erlangen, nach einem Schlag von B seinerseits zurückzuschlagen. Hier wäre dann die Frage, ob man das dergestalt interpretiert, dass A eine Strafbarkeit der Tathandlung des B beabsichtigt, um seinerseits straflos "in Notwehr" zurückschlagen zu dürfen, oder ob er damit vielmehr eine beiderseits einvernehmliche Schlägerei beabsichtigt. Woran sich die Frage anschließen würde, ob B mit der Annahme des wörtlichen Angebots von A (zuschlagen) auch das mutmaßlich inkludierte Angebot (einvernehmliche (straffreie?) Schlägerei annimmt bzw. annehmen möchte.

Schließlich wäre dann hinsichtlich einer einvernehmlichen Schlägerei noch die Frage zu stellen, inwieweit eine solche Einigung zur Schlägerei als sittenwidrig im Sinne des § 228 StGB einzustufen wäre. So tief bin ich in dem Thema nicht drin, daher lasse ich das nur mal als Gedankengänge stehen, ohne persönliches Fazit.

Woher ich das weiß:Hobby – Interessierter Laie; Grundwissen, garniert mit Recherche
ZuWildesEinhorn 
Fragesteller
 25.04.2022, 14:48

Super, sehr hilfreich.

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Körperverletzung ist Körperverletzung.

Das ist höchstwahrscheinlich eine Art "Scherzgeschäft" und die sind per Gesetz nichtig.

Nein, das ist keine Einwilligung in eine straffreie KPV...

Lass sie zuerst zuschlagen und dann knock die Person aus. Aber greif nicht zuerst an!

Eckengucker  24.04.2022, 22:22

Bei einer absichtlichen Provokation, also wenn es darum geht, dass der andere zuschlagen soll und man dann zurückschlagen kann, gibt es keine Notwehr.

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