Ausbildung Abmahnung Kündigung?
Kann man eine Abmahnung in der Ausbildung nachreichen ? Und kann man aufgrund schlechter Noten in der Berufsschule gekündigt werden ?
6 Antworten
Bei einer "normalen", dualen Ausbildung sind die Noten in der Berufschule eher zweitrangig.
Bei zu schlechten Leistungen wird man sich zwar im Ausbildungsbetrieb rechtfertigen müssen, aber das dürfte nicht zu einer Kündigung führen.
Für das Bestehen der Facharbeiterprüfung kommt es ganz alleine auf das Ergebnis der theoretischen, praktischen und mündlichen Prüfung an. Es gibt viele die würden anhand ihrer Noten auf dem Berufschulzeugnis durchfallen, bestehen aber die Prüfungen und beenden somit die Ausbildung erfolgreich und bekommen ihren Facharbeiterbrief.
Eine Abmahnung wegen persönlichen Fehlverhaltens kann arbeitgeberseitig nur binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden des abzumahnenden Verhaltens sanktioniert ,bzw.,erteilt werden.Nachreichen ?! Wenn Deine Berufsschulleistungen so schlecht sind,das das Ausbildungsziel offensichtlich nicht erreicht werden kann,oder Du die Zwischenprüfung nicht bestehst,ist eine Auflösung des Ausbildungsverhältnisses / Kündigung möglich.Bei völliger Verweigerung,egal ob in der Schule,oder im Betrieb ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt.Andauerndes nichterscheinen,in der Schule leere Blätter abgeben,etc.Beste Grüße
Korrekt! Ich habe eine Betriebsvereinbarung zitiert.Es gibt keine Fristen! Allerdings ist ein langes zuwarten manchmal ein Grund,das die Abmahnung erfolgreich angegriffen werden kann.Gut! Danke.
Aufgrund schlechter Leistung kann ein Ausbildungsverhältnis nicht gekündigt werden (Auch nicht nach schlechter Zwischenprüfung). Da sollte der Ausbildungsbetrieb seinem Bildungsauftrag und der Azubi seiner Lernpflicht nacchkommen.
Das Ergebnis der Zwischenprüfung berechtigt auf keinen Fall das Ausbildungsberhältnis zu kündigen.
An der Zwischenprüfung muss nur teilgenommen werden, egal wie das Ergebnis ist, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.
Das trifft aber nur zu,wenn das Bemühen des Azubis da ist.Schulverweigerung,besonders wenn das bereits abgemahnt wurde,so hab ich den Fragesteller verstanden,könnte wegen offensichtlichem Nichterreichen des Ausbildungszieles,Nichtteilnahme oder Verweigerungshaltungen zur Kündigung führen.Es kommt also drauf an,warum die schlechte Note gegeben wird.
...nur binnen 14 Tagen nach Bekanntwerden des abzumahnenden Verhaltens...
Das wäre mir neu. Für die Erteilung einer Abmahnung gibt es keine Fristen.