AufenthG § 25 abs 5 Darf man damit reisen?

1 Antwort

Die Frage der Zumutbarkeit einer Ausreise bzw. der Verhältnismäßigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen spielt bei der Anwendung von § 25 Abs 5 AufenthG keine Rolle. Dies hat das hessische Innenministerium in seinen Anwendungshinweisen für § 25 Abs 5 (Abschaffung der Kettenduldungen) vom 7. Februar klargestellt. Anders als in den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI und dem entsprechenden Erlass aus Rheinland-Pfalz heißt es in dem hessischen Papier: "Insoweit kommt es (…) nur auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise, nicht aber darauf an, ob diese - subjektiv - zumutbar ist." Weiterhin weist Hessen seine Ausländerbehörden an, dass bei Afghanen und Minderheiten aus dem Kosovo regelmäßig von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise auszugehen sei - die Anwendung von § 25 Abs. 5 ist daher, wenn überhaupt, nur in Einzelfällen denkbar.

Selmedin 
Fragesteller
 27.03.2011, 13:55

Was heist das ja oder nein? sorry verstehe ich nicht soi gut aber danke fuer deine antwort

Mersedeh  21.11.2014, 21:51

kann man mit dem aufenthaltstitel nach paragraph 25 absatz 2 ins ausland ? also in den urlaub