Arbeitsunfall?

Merle87  28.06.2021, 22:14

Warst du denn bei einem durchgangsarzt und wurde der Unfall dokumentiert?

Sladjanxx 
Fragesteller
 28.06.2021, 23:19

Ja war ich ich war auch im Krankenhaus und habe da alles bestätigt bekommen

3 Antworten

Geschieht ein Arbeits- oder Wegeunfall innerhalb der ersten 4 Wochen eines Beschäftigungsverhältnisses, bekommst du keine Lohnfortzahlung, sondern Verletztengeld. Dieses zahlt die Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft aus. Das heißt, der Unfall muss der Berufsgenossenschaft gemeldet werden (sofern es wirklich ein Arbeits- oder Wegeunfall war).

Sladjanxx 
Fragesteller
 28.06.2021, 23:18

heisst Obwohl das ein Arbeitsunfall ist bekomme ich weniger Geld oder wie ist das und wie beantrage ich das Geld bei der Berufsgenossenschaft mein chef meinte er habe den Unfall dort bereits gemeldet

bekomme ich so gesagt das Geld dann von meinem Arbeitgeber oder direkt von der Berufsgenossenschaft und bekomme ich dann weniger Geld als sonst oder wie wird das berechnet

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Schnoil  29.06.2021, 06:18
@Sladjanxx

Verletztengeld (80%) ist mehr als Krankengeld (70%). Und ich schrieb doch "Dieses zahlt die Krankenkasse im Auftrag der Berufsgenossenschaft (BG) aus." Wenn die BG Kenntnis vom Unfall hat, müsste sie eigentlich auch die Krankenkasse informieren, dass Verletztengeld zu zahlen ist. Aber es kann sein, dass die Bearbeitung noch nicht abgeschlossen ist. Evtl. fehlen noch Informationen. Ich würde mal anrufen und nachfragen. Die Höhe hängt davon ab, was man vorher verdient hat. https://www.dguv.de/de/reha_leistung/geldleistungen/verletztengeld/index.jsp

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Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz, für dich ist vor allem § 3 wichtig) entsteht erst nach vier Wochen Beschäftigungsdauer.

Das bedeutet für dich: Bis zum Ablauf der ersten vier Wochen erhältst du Verletztengeld. Im Regelfall berechnet die Krankenkasse das Verletztengeld im Auftrag der BG und zahlt es ebenfalls im Auftrag der BG an dich aus. Zentraler Ansprechpartner ist für dich also zunächst deine Krankenkasse, behelfsweise die BG.

Sollte die Beschäftigung nicht zwischenzeitlich enden (z.B. durch Kündigung), entsteht nach vier Wochen trotzdem der Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Nach den vier Wochen Verletztengeld nimmt dein Arbeitgeber also die Entgeltfortzahlung auf, für in der Regel/mindestens 6 Wochen. Danach wäre die BG wieder dran.

In der Regel dürfte der Krankenkasse auffallen, dass die Wartezeit noch nicht erfüllt ist. Du kannst dort aber nachfragen, wie der aktuelle Stand ist. Beachte, dass Verletztengeld immer erst nach Ablauf des bescheinigten Zeitraums, also rückwirkend und nicht vorschüssig ausgezahlt wird.

Ich füge mal einen Ausschnitt aus dem Dokument "Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall" der Techniker Krankenkasse bei (Quelle: Ganzes Dokument hier).

Bild zum Beitrag

Dieser Fall ist recht umständlich und daher schwierig zu verstehen.

Falls du gekündigt werden solltest, bekommst du durchgängig auch nach Ablauf der vier Wochen Verletztengeld von der BG statt der Entgeltfortzahlung. Die BG prüft dann, ob die Kündigung wegen des Unfalls erfolgte oder nicht und ob dein Arbeitgeber sich mit der Kündigung nur der Entgeltfortzahlung entziehen möchte.

Woher ich das weiß:Berufserfahrung
 - (Recht, Arbeitsunfall)

Warum sollte das ein Arbeitsunfall sein, welches Ereignis gab es denn von außen/hat Dich getroffen und zum Bruch geführt?

Die behandelnden Ärzte der Berufsgenossenschaft spielen mit und erkennen das an?

Kann ich nicht so richtig glauben.

Gute Besserung!

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Sladjanxx 
Fragesteller
 28.06.2021, 23:16

Ich bin verkaufsfahrer und habe eine Kundin bedient und bin zurück zu mein Fahrzeug gegangen und habe eine Stufe übersehen und bin dadurch umgeknickt ich habe da auch meinen Kollegen als Zeugen

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schleudermaxe  29.06.2021, 06:00
@Sladjanxx

Schreibe ich doch. Keine Einwirkung von außen, reine körperliche Schwäche, somit kein Arbeitsunfall.

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expertsv  29.06.2021, 08:27
@schleudermaxe

Diese Einschätzung ist falsch. Selbstverständlich ist ein solches Umknicken versichert. Das unglückliche Auftreffen auf die Stufe stellt das äußere Ereignis dar. Es gibt in der Schilderung hier keine Hinweise auf unversicherte Aspekte oder konkurrierende Ursachen, die zur Ablehnung eines Arbeitsunfalles führen würden. Also keine Sorge.

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schleudermaxe  29.06.2021, 13:36
@expertsv

Warum sollte meine Einschätzung falsch sein, sie ist Alltag, wie aus vielen Urteilen zu ersehen ist.

Google kaputt? was ist ein Unfall, und schon kommt das was gilt.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet

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expertsv  29.06.2021, 13:46
@schleudermaxe

Weil sie entgegen deiner Meinung nicht dem Alltag bzw. der (Sozial-)Rechtsprechung entspricht. Du scheinst auf dem Gebiet keine Expertise zu besitzen, insofern ist jede weitere Diskussion hier entbehrlich.

Ausführungen zum Unfallbegriff finden sich in verschiedenen Urteilen und Kommentierungen wieder, zum Beispiel hier:

https://beck-online.beck.de/?vpath=/bibdata/komm/FraMolKoSGBVII_2/SGB_VII/cont/FraMolKoSGBVII.SGB_VII.p8.gl5.htm

Dort ist auch beschrieben, weswegen es sich um ein äußeres Ereignis und in der Gesamtheit um einen Unfall handelt.

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schleudermaxe  29.06.2021, 13:58
@expertsv

Zitat, ais Deinem Link:

Die Definition des Unfallbegriffs durch Rechtsprechung und Schrifttum beinhaltete mehrheitlich auch die Forderung nach dem Vorliegen eines äußeren Ereignisses,

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expertsv  29.06.2021, 14:02
@schleudermaxe

In komplexen rechtlichen Fragen muss man oft über den ersten Halbsatz hinaus lesen, auch, wenn es mal fünf Minuten länger dauert. Es sind unbequem viele Buchstaben, ich weiß.

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schleudermaxe  29.06.2021, 14:23
@expertsv

Warum weiter, wenn es keine äußeren Einflüsse gibt?

Der Fragensteller war ja nicht einmal bei den Ärzten der BG.

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schleudermaxe  29.06.2021, 14:52
@expertsv

Sogar der BGH ist nicht Deiner Auffassung, Zitat:

Entgegen der Ansicht der Klägerin erfüllt nicht schon allein die beim Umknicken erlittene Bandverletzung den Unfallbegriff.

Dafür ist nach der gesetzlichen Unfalldefinition in § 178 Abs. 2 VVG, die sich mit der in Ziffer 1.3 der AUB 2005 enthaltenen Definition deckt, vielmehr notwendig, dass die Klägerin die Gesundheitsbeschädigung „durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis erlitten hat“.

Da die Klägerin sich den Riss der Außenbänder und die Überdehnung der Innenbänder, die Ursache des behaupteten Dauerschadens wären, unstreitig nicht durch einen Sturz (Aufprall auf den Boden, vgl. dazu BGH VersR 2011, 1135, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 12/14) zugezogen hat, sondern während der Bewegung, liegt ein bedingungsgemäßer Unfall nur vor, wenn das Umknicken des Fußes auf ein von außen kommendes Ereignis zurückgeführt werden kann.

Denn allein die körperliche Fehlbewegung, die zum Umknicken des Fußes geführt hat, reicht – obwohl in Bezug auf das Umknicken nicht willensgesteuert – für die Erfüllung des Unfallbegriffs nicht aus (BGH VersR 2009, 492 – 495, zitiert nach juris, dort Rdz. 11; OLG Düsseldorf NVersZ 1999, 524 – 525, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 10 f; OLG Frankfurt RuS 2009, 32, zitiert nach juris, dort Ls. 1 und Rdz. 27; OLG München MDR 1998, 1479, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 13; OLG Hamm VersR 2008, 249 – 250, zitiert nach juris, dort Ls. und Rdz. 20 mit Anmerkung Kloth, jurisPR-VersR 4/2008, Anm. 4; ders, Anmerkung zum Urteil des LG Dortmund, jurisPR-VersR 09/2009 Anm. 4).

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expertsv  29.06.2021, 14:56
@schleudermaxe

Das von dir benannte Gesetz (VVG) tut hier nicht zur Sache. Es geht um Sozialrechtsprechung, maßgebend ist das Sozialgesetzbuch, in diesem Fall SGB VII. Ich habe dir ausreichend Kommentierung geschickt. Du bist weder willens, das zu lesen noch zu verstehen.

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