Naja, weswegen sollte man deinen Arbeitsvertrag verlängern, wenn du deinem Arbeitgeber gesundheitlich nicht zur Verfügung stehst?

Aus Sicht des Arbeitgebers ist doch verständlich, dass man erst mal abwartet, wie du dich erholst.

Konzentrier dich auf deine Reha und wenn du wieder fit wirst, kannst du dich ja erkundigen, ob du dort wieder anfangen kannst.

Eventuell lässt der Arbeitgeber sogar zu, dass zum Ende deiner Arbeitsunfähigkeit eine Arbeits- und Belastungserprobung dort im Betrieb durchgeführt wird. Für deren Dauer wärst du noch arbeitsunfähig und würdest Verletztengeld von der Berufsgenossenschaft bekommen. So könntest du dich langsam wieder an deine ursprüngliche Tätigkeit herantasten und wenn der Arbeitgeber sieht, dass du zurecht kommst, stellt man dich vielleicht wieder ein.

Alles Gute.

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Hallo,

folgende Fallgestaltungen sind denkbar:

  • Du stürzt infolge deiner vorherigen Verletzung bei der Arbeit.

Im Unfallversicherungsrecht ist es so, dass deine versicherte Tätigkeit (Tätigkeiten, die in einem Zusammenhang mit deiner Beschäftigung stehen) die sogenannte rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall gewesen sein muss. Stürzt du infolge der Folgen deines vorherigen privaten Unfalls, etwa aufgrund einer mit dem privaten Unfall zusammenhängenden Gangunsicherheit, so war deine eigentliche versicherte Tätigkeit nicht die rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall. Dann ist das gesamte Ereignis nicht als Arbeitsunfall anzuerkennen. Ähnlich ist es, wenn dir bei der Arbeit aufgrund einer Vorerkrankung schwindelig wird und du deswegen stürzt. Der gesamte Arbeitsunfall wird dann abgelehnt.

  • Du stürzt infolge deiner versicherten Tätigkeit, also deiner Arbeit und die Folgen deines privaten Unfalls spielten hierbei nur eine untergeordnete Rolle.

Etwas an deiner zuvor bereits bestehenden Verletzung verschlimmert sich. Dann wird der Arbeitsunfall grundsätzlich anerkannt. Die Berufsgenossenschaft entschädigt allerdings nur den sogenannten "Verschlimmerungsanteil" zwischen dem jetzt neu eingetretenen Schaden und deiner vorher bereits bestehenden Verletzung. Was genau dieser Verschlimmerungsanteil ist, ist ganz individuell zu bestimmen.

Es kann sich um eine "vorübergehende Verschlimmerung" handeln. Beispielsweise wirst du durch diesen Sturz bis zur Operation wieder arbeitsunfähig. Ursächlich für die Arbeitsunfähigkeit bis zur Operation ist der Arbeitsunfall, also würde die Berufsgenossenschaft bis zur OP ggf. Verletztengeld für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zahlen (falls der Arbeitgeber nicht Entgeltfortzahlung leisten muss). Die Berufsgenossenschaft würde auch alle Behandlungen zahlen, die aufgrund des erneuten Sturzes (zusätzlich) anfallen. Ab dem OP-Datum kann es sein, dass der vorherige Zustand (also so wie es auch ohne den zusätzlichen Sturz gelaufen wäre) wiederhergestellt ist. Dann ist die Berufsgenossenschaft raus, denn sie musste nur für die zwischenzeitlich eingetretene Verschlimmerung aufkommen.

Ein anderer Fall ist jener der "richtungsweisenden/dauerhaften Verschlimmerung". Beispielsweise verschlimmert sich die vorherige Verletzung durch den neuen Arbeitsunfall so, dass die Funktion des Knies nie wieder so gut wiederhergestellt werden kann wie ohne den Arbeitsunfall zu erwarten gewesen wäre. Dann leistet die Berufsgenossenschaft dauerhaft den Verschlimmerungsanteil zwischen dem Schaden, der vorher schon erwartbar gewesen ist und der dauerhaft eingetretenen Verschlimmerung. So kommen beispielsweise auch Rentenzahlungen in Betracht, wenn deine Erwerbsfähigkeit durch die Verschlimmerung dauerhaft (mindestens 26 Wochen) um wenigstens 20 % gemindert ist.

In deinem konkreten Fall ist beispielsweise bei Bänderrissen immer damit zu rechnen, dass dein Kniegelenk im Laufe der Jahre stärker verschleißt. Die Frage ist dann immer: Wäre der Verschleiß ohnehin aufgrund deines Privatunfalls eingetreten oder ist der Verschleiß durch den neu hinzugetretenen Arbeitsunfall (rechtlich wesentlich) verursacht worden.

  • Ein Arbeitsunfall (siehe zweiter Punkt) ereignet sich und du verletzt dir eine Körperstelle, die nichts mit der vorherigen Verletzung zu tun hat.

Der Arbeitsunfall wird "ganz normal" als solcher entschädigt.

Offizielle Quellen: Siehe z.B. hier (Broschüre/Information der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) für Gutachter, S. 21, Abschnitt 1.6 Verschlimmerung) oder hier (Merkblatt der DGUV für Ärzte mit Hinweisen zur Kausalität in der gesetzlichen Unfallversicherung).

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Die anderen Antworten sind teilweise sehr irreführend.

Warst du mit der Verletzung beim D-Arzt? Dann ist das Ereignis bereits elektronisch an die BG übermittelt worden. Bei solch kleinen Bagatellverletzungen besteht in der Regel kein weiterer Handlungsbedarf.

Hast du noch konkrete Beschwerden? Falls ja, kannst du das Ereignis sonst - wenn du auf Nummer sicher gehen willst - immer noch nachmelden. Wenn du keine Beschwerden mehr hast, macht eine weitere Meldung nicht mehr viel Sinn.

Ein Ereignis ist übrigens seitens des Arbeitgebers (nicht deinerseits!) meldepflichtig, wenn es zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit oder zum Tod geführt hat (§ 193 Absatz 1 Siebtes Sozialgesetzbuch). Also lass dich hier von niemandem verrückt machen. Kleine Ereignisse sollten beim Arbeitgeber ins Verbandbuch eingetragen werden (führt der Arbeitgeber digital oder in Papierform mit heraustrennbaren Seiten).

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Ja. Geh wieder zum D-Arzt. Am besten wieder zu dem, der dich damals auch behandelt hat. Alternativ ruf mal bei der BG an und lass dir die Behandlungsberichte vom letzten Mal zuschicken. Bring diese dem D-Arzt mit, damit er weiß, welche Verletzung es beim letzten Mal war. Das hilft ihm bei der Diagnostik und bei der Klärung der Frage, ob deine Beschwerden noch im Zusammenhang mit dem damaligen Unfall stehen.

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Hallo,

wenn du es drauf anlegst:

Die BG hat 6 Monate nach deinem Antrag auf einen Bescheid/Verwaltungsakt Zeit.

Nach Ablauf dieser 6 Monate hast du die Möglichkeit, eine sogenannte Untätigkeitsklage vor deinem zuständigen Sozialgericht einzureichen.

Geregelt ist das in § 88 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz:

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

Wenn du dich bei der BG meldest und einen Bescheid verlangst, solltest du eigentlich auch zeitnah einen erhalten.

Falls das nicht der Fall ist: Schriftlichen Antrag stellen, Frist setzen, 6 Monate abwarten.

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Hallo,

das ist sehr davon abhängig, ob durch weitere EAP/Therapie noch Besserung zu erwarten ist oder nicht.

Wenn du jetzt erst mit der EAP angefangen hast, kann es noch einige Zeit dauern, bis eine Besserung eintritt. 4x2 Wochen EAP sind bei einer solchen Verletzung zum Beispiel gar nicht so unüblich.

Manchmal gibt es Verklebungen oder ähnliche Komplikationen im Knie. Dann könnte man dich auch noch mal operieren.

Es bleibt also leider anstrengend für dich.

Je nachdem, was du beruflich wieder machen können musst, muss die Funktion deines Knies ja auch noch besser werden.

Eine Umschulung oder ähnliches macht man nur, wenn sich durch medizinische Maßnahmen (Reha etc.) sich nichts mehr bessern lässt, du in deinen alten Beruf nicht zurückgekehrt bist und in der Regel nur dann, wenn du einen Ausbildungsberuf hattest.

Wenn du deine alte Tätigkeit nicht mehr machen kannst, versucht man sonst zunächst, dich auf dem Arbeitsmarkt unter Berücksichtigung deiner restlichen Leistungsfähigkeit zu vermitteln oder dich durch zunächst einfache Maßnahmen so weit zu qualifizieren, dass du einen Job annehmen kannst.

Wenn du nicht mehr in deinem alten Beruf arbeitsfähig wirst und voraussichtlich auch keine Umschulung ansteht, erhältst du längstens für 78 Wochen (etwa 1 ½ Jahre) Verletztengeld. Nach Ablauf des Verletztengeldes würde die BG die Zahlung einer Rente prüfen.

Bei verbliebenen Funktionseinschränkungen des Knies kannst du allenfalls mit einer MdE von 20 % - 30 % rechnen. Je nachdem, wie hoch dein Jahresarbeitsverdienst ist (Brutto-Arbeitsentgelt und -einkommen im Jahr vor dem Monat des Arbeitsunfalls) kommen da nur einige hundert Euro an Rente bei rum.

Du bist allerdings zur Mitwirkung verpflichtet. Sofern sich der Zustand durch weitere Therapien (exklusive operative Eingriffe) noch bessern lässt, musst du auch mitarbeiten. Ansonsten kann man Ansprüche (wie z.B. Rentenansprüche) (teilweise) versagen oder Leistungen entziehen.

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Hallo,

in Deutschland ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt, dass Arbeitgeber im Falle einer Arbeitsunfähigkeit das Gehalt für 6 Wochen weiterzahlen müssen. Das gilt unabhängig vom Grund der Erkrankung, ist also bei einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit genau so wie bei einer ganz normalen Erkrankung oder einem Privatunfall.

Aber: Diese Pflicht zur Entgeltfortzahlung entsteht aber erst, wenn du 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt bist. Diese 4 Wochen sind bei dir noch nicht erreicht. Für diese Fälle ist geregelt, dass dann zunächst der Kostenträger Krankengeld oder - im Falle eines Arbeitsunfalls - Verletztengeld leistet. Wenn du nicht gekündigt wirst und länger arbeitsunfähig bist, entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung trotz Arbeitsunfähigkeit nach vier Wochen. Dann wird z.B. erst Verletztengeld gezahlt (macht die Krankenkasse im Auftrag der BG), dann Entgeltfortzahlung für 6 Wochen und dann wieder Verletztengeld.

Also: Wende dich zunächst an deine Krankenkasse und reiche deine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dort ein. Sollte die Krankenkasse irgendein Problem haben, wendet sie sich direkt an die BG. Im Notfall rufst du bei deiner BG an. Du wirst eine Ansprechperson dort für deinen Fall haben. Diese kann mit dir deinen Fall besprechen und Probleme lösen.

Achtung: Wenn du nur geringfügig beschäftigt bist, benötigt die Krankenkasse einen Auftrag von deiner BG zur Verletztengeldzahlung. Wende dich dann bitte so früh wie möglich an deine BG.

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Anspruch auf eine Verletztenrente hast du, wenn deine Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche nach dem Arbeitsunfall hinaus (also etwa über ein halbes Jahr) um 20% oder mehr gemindert ist. Man spricht in der gesetzlichen Unfallversicherung von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE).

Wenn du mehrere Versicherungsfälle hattest, reichen auch 2 x 10% aus zwei Versicherungsfällen, um einen Rentenanspruch zu begründen.

Die Rente beginnt jedoch frühestens ab dem Tag nach Wegfall des Verletztengeldes. Wenn du also noch arbeitsunfähig bist und Verletztengeld bekommst, gibt es nicht gleichzeitig eine Verletztenrente.

Der D-Arzt informiert die BG zum Abschluss der Arbeitsunfähigkeit darüber, ob eine MdE voraussichtlich verbleibt und wie hoch diese in etwa ist.

Die BG macht dann entweder:

  • Gar nichts, weil der Arzt schreibt, dass keine MdE vorliegt. Dann informiert sie dich in der Regel auch nicht. Wenn du einen Bescheid haben willst, musst du bei der BG um diesen dann bitten.
  • Sie leitet eine Begutachtung ein und stellt dir hierfür schriftlich drei Gutachter zur Auswahl. Du gehst zur Begutachtung und hinterher erhältst du einen Bescheid.
  • Sie stellt eine Rente aufgrund von Erfahrungswerten fest. Bei bestimmten Schäden ist die MdE auch ohne Begutachtung bestimmbar.
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Ja, das ist richtig. Die Arbeitsleistung an dem Tag muss dann noch von deinem Arbeitgeber vergütet werden.

Der Anspruch auf Verletztengeld besteht dann ab Tag nach dem Unfall. In der Regel kommt das Verletztengeld dann aber noch nicht zur Auszahlung, weil dein Arbeitgeber dein Entgelt noch für 6 Wochen fortzahlen muss. Die Entgeltfortzahlung wird nämlich auf das Verletztengeld angerechnet.

Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber beginnt in deinem Fall am Tag nach dem Undall.

Würdest du die Arbeit noch gar nicht begonnen haben, würde die Entgeltfortzahlung bereits mit dem Unfalltag beginnen.

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Hallo,

ich hatte dir vor mehreren Monaten die Frage schon einmal ausführlich beantwortet. Welche andere Auskunft erhoffst du dir jetzt?

Die reine Empfehlung eines Psychiaters reicht nicht aus, ebensowenig die Empfehlung eines Therapeuten. Zu den einzelnen Spezialfällen (Blindenhund etc.) siehe mein letzte Auskunft.

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Hallo,

ja, grundsätzlich schon. Allerdings müssen nicht alle Gesundheitsschäden, die der Arzt dann findet, auch auf das Ereignis zurückzuführen sein.

Versichert sind nur diejenigen Gesundheitsschäden, die tatsächlich kausal und rechtlich wesentlich auf den jeweilen Unfall zurückgeführt werden können.

Wenn man bei dir jetzt einen Verschleiß der Wirbelsäule oder Bandscheibenvorfall feststellt, muss der nichts mit dem Ereignis zu tun haben.

Zur Erstbehandlung kannst du zum D-Arzt gehen. Du musst aber damit rechnen, dass alles weitere nicht zwingend Unfallfolge ist.

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Das Gutachten gibt die Berufsgenossenschaft in Auftrag. Du musst dir keinen Gutachter selber suchen, die Berufsgenossenschaft schlägt dir drei Gutachter vor. Du kannst auch einen eigenen Gutachter vorschlagen, musst du aber nicht.

Die Unfallrente kannst du formlos beantragen. Es reicht ein Schreiben / eine E-Mail an die BG oder du meldest dich online im Serviceportal der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen an und nutzt die Antragsmöglichkeit dort.

Hier ist der Direktlink für Rentenanträge:

https://serviceportal-uv.dguv.de/mapping/leistung?leistung=OZG-170

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Hallo,

nach einem Arbeitsunfall werden die verbliebenen Funktionseinschränkungen in einem Prozentwert (Minderung der Erwerbsfähigkeit, MdE) ausgedrückt.

Anspruch auf eine Rente bei der BG hättest du, wenn mindestens eine MdE von 20 % verbleibt (durch einen oder mehrere Versicherungsfälle).

Selbst der unfallbedingte Verlust des kleinen Fingers im Grundgelenk würde nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von allenfalls 10 % begründen (Quelle).

Dementsprechend würdest du wahrscheinlich keinen Anspruch auf eine weitere finanzielle Entschädigung haben. Du kannst aber natürlich bei der BG um eine Entscheidung über den Rentenanspruch bitten.

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Hallo,

die Frage wird dir keiner so leicht beantworten können.

Grundsätzlich muss bei Arbeitsunfällen immer rechtlich beurteilt werden, ob das Ereignis nicht nur überhaupt eine - sondern die „rechtlich wesentliche“ - Ursache für den Gesundheitsschaden gewesen ist.

Bei Rupturen des SL-Bandes ist diese Beurteilung nicht so einfach. MRT-Untersuchungen und zum Beispiel eine operative Arthroskopie des Handgelenkes werden Auskunft darüber geben, ob und welche Faktoren eher für eine traumatische, also unfallbedingte, Entstehung sprechen und welche eher für einen anlagebedingten Schaden.

Hierbei kann man sich anschauen, ob es schon verschleißbedingte Veränderungen gibt, ob es frische Einblutungen gibt und ein Arzt oder Gutachter kann später beurteilen, ob der Ereignisablauf überhaupt geeignet ist, eine Ruptur des SL-Bandes zu verursachen.

Dein Arbeitgeber hat in dieser Diskussion kein Wort mitzureden. Die rechtliche Beurteilung des Arbeitsunfalls und seiner Folgen erfolgt durch die Berufsgenossenschaft. Du musst dir da nicht reinreden lassen vom Arbeitgeber und kannst sicher sein, dass die BG die Sache prüfen wird.

Sollte sich später herausstellen, dass die SL-Bandruptur keine Unfallfolge ist, wird die BG sich die entstandenen Kosten von deiner Krankenkasse erstatten lassen und deinem Arbeitgeber entstehen auch keine Nachteile. Dein Arbeitgeber kann sich sicher sein, dass da genug geprüft wird.

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Hallo,

du kannst und solltest das auf jeden Fall mal durch die BG prüfen lassen. Wie immer kannst du das dort formlos beantragen oder du besprichst die Situation mit deiner Ansprechperson bei der BG (Sachbearbeitung/Reha-Management). Ein Anruf reicht oder eine formlose E-Mail, dass man mal prüfen möge, ob du einen Anspruch auf Pflegegeld hast. Du kannst die von dir genannten Unterstützungstätigkeiten da beispielhaft anführen.

Das kostet dich wenig Zeit und mehr als einen Ablehnungsbescheid kann ja nicht passieren.

Nach deinen Schilderung könntest du durchaus einen Anspruch auf Pflegegeld haben. Das Fahren zum Arzt oder zu anderen Terminen gehört zum Pflegebedarf dazu, auch z.B. das Absichern auf der Treppe usw.

Man wird dir wahrscheinlich einen Pflegefachberater rausschicken, der sich die Situation ansieht und einen Bericht oder ein Gutachten für die BG schreibt. Eventuell greift die BG aber auch (zusätzlich) auf Erfahrungswerte zurück.

Du solltest einen Pflegegrad zusätzlich auch bei der Pflegekasse beantragen und/oder die BG darüber in Kenntnis setzen, dass sie die Pflegekasse über ihre Entscheidung informieren soll. Es gibt auch Konstellationen, in denen die BG (noch) nicht leistet, er aber trotzdem einen Anspruch auf z.B. Pflegegrad 1 bei der Pflegekasse hat. Auch hier gilt: Einfach machen.

Wenn die BG leisten würde, bekämest du von der Pflegekasse zwar kein Pflegegeld ausgezahlt, hättest aber andere Vorteile:

Bei der Pflegekasse würdest du als Pflegeperson eingetragen werden und man würde aus der Pflegetätigkeit auch Beiträge zur Rentenversicherung abführen. Hinweis der Deutschen Rentenversicherung dazu:

Sie müssen eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegen. Die Pflege muss dabei mindestens 10 Stunden, verteilt auf wenigstens zwei Tage pro Woche, ausgeübt werden. Zusätzlich dürfen Sie nebenbei nicht mehr als 30 Stunden arbeiten.

Für viele pflegende Angehörige lohnt sich das. Du wärst dann bei pflegerischen Tätigkeiten auch gesetzlich unfallversichert.

Darf ich fragen, wie hoch die MdE ist? Nach deiner Schilderung dürfte es sich um ein Schädel-Hirn-Trauma handeln mit nicht gerade geringen Folgen.

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Hallo,

es ist ein Wegeunfall.

Wenn du noch in der Probezeit bist, musst du immer damit rechnen, dass man dir kündigt.

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Hallo,

1.) Wie lange wird eine Rente auf unbestimmte Zeit von der BG gezahlt?

Rente auf unbestimmte Zeit bedeutet nicht, dass diese unbegrenzt gezahlt wird oder der Anspruch nie endet. Die Rente auf unbestimmte Zeit kann nur nicht - entgegen der vorläufigen Entschädigung in den ersten drei Jahren nach dem Versicherungsfall - ständig geändert werden. Die Rente kann zu deinen Ungunsten erst ein Jahr nach der letzten Feststellung wieder geändert werden. Das ist das sogenannte Schutzjahr.

2.) bedeutet „auf unbestimmte Zeit“ eine dauerrente?

Die Begriffe werden gleichbedeutend verwendet. Wie oben beschrieben, heißt das jedoch nicht, dass die Rente endlos gezahlt wird und nie wieder entzogen werden kann.

3.) ist es richtig das ich nach 1 Jahr immer zur Neubegutachtung gehen muss?

Jein. Die BG entscheidet - in der Regel auf Grundlage des letzten Gutachtens - ob und wann eine gutachterliche Nachuntersuchung erforderlich ist. In manchen Fällen finden gar keine Nachuntersuchungen statt, weil keine Besserung zu erwarten ist. Das ist, wie so oft, vom Einzelfall abhängig.

4.) kann die BG meine Rente streichen?

Ja, wenn sie auf Grundlage vorliegender Befunde eine Besserung der Verhältnisse nachweisen kann. Kommt bei einer Begutachtung raus, dass sich die MdE um mehr als nur 5 % gebessert hat, kann sie die Rente herabsetzen oder streichen, sollte gar kein Rentenanspruch mehr bestehen. Die Änderung muss allerdings länger als 3 Monate andauern.

5.) viele sagen Ja, und viele sagen Nein?!

Das Gesetz sagt ja. Was andere sagen, ist nicht so relevant…

6.) einige sagen, nach dem Datum des Unfallstags, nach 3 Jahren, muss die BG die Rente für immer zahlen? Lebenslang?

Spätestens drei Jahre nach dem Versicherungsfall wird die Rente per gesetzlicher Frist zur „Rente auf unbestimmte Zeit“. Siehe meine Erläuterungen oben. Das bedeutet nicht, dass die Rente immer oder lebenslang gezahlt wird!

7.) oder gilt das Datum ab den Zeitpunkt wo die erst mit BG Rente angefangen haben?

Das gilt drei Jahre nach dem Versicherungsfall.

Die maßgeblichen Vorschriften sind:

  • § 62 SGB VII - Rente als vorläufige Entschädigung
  • § 73 SGB VII - Änderungen und Ende von Renten
  • § 74 SGB VII - Ausnahmeregelungen für die Änderung von Renten
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Hallo,

nein, der Befund wird nicht an den Arbeitgeber übermittelt.

Der Arbeitgeber hat auch kein Recht auf Akteneinsicht bei der Berufsgenossenschaft.

Es handelt sich um höchst vertrauliche Sozialdaten. Deren Übermittlung ist grundsätzlich unzulässig bzw. die Berufsgenossenschaft benötigt eine konkrete gesetzliche Legitimierung, in welchen Fällen an wen Daten übermittelt werden dürfen.

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Hallo,

das ist eine sehr individuelle Entscheidung.

Blindenhunde gelten als „Hilfsmittel“. Wenn bei Erblindung ein Blindenhund erforderlich ist, ist das so, wie wenn bei einer Gehbehinderung ein Rollstuhl erforderlich ist.

Der von dir beschriebene Hund wäre eine Leistung zur sozialen Teilhabe und kein Hilfsmittel wie ein Blindenhund. Der Spitzenverband der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, die DGUV, hat einen Handlungsleitfaden für solche Leistungen entwickelt. Sie geht dort auch auf die von dir beschriebene Anschaffung von Hunden ein:

In besonderen Fallkonstellationen können speziell ausgebildete Assistenzhunde die Teilhabe gezielt unterstützen. Als Hilfsmittel anerkannt ist nur der Blindenhund bei anerkannter Blindheit (§ 13 Bundesversorgungsgesetz BVG, § 31 SGB VII).
Jedoch können z. B. sog. PTBS-Hunde Menschen mit verbliebenen Symptomen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) oder Angststörungen, u. a. nach einem Überfallereignis, dabei helfen, wieder selbstständig ohne anderweitige Begleitung am sozialen Leben teilzunehmen. Eine Förderung im Rahmen der sozialen Teilhabe kommt dann in Betracht, wenn der Bedarf nachgewiesen, d. h. der Einsatz eines Hundes erfolgsversprechend ist und die Möglichkeiten der Heilbehandlung (z. B. Psychotherapie) zuvor ausgeschöpft wurden bzw. nicht den gewünschten Erfolg hatten. In diesen Fällen kommt die Übernahme von Ausbildungs- und Trainingskosten für den Hund bzw. Anschaffungskosten eines speziell ausgebildeten Hundes im Rahmen der sozialen Teilhabe in Betracht. Eine anteilige Bezuschussung von Unterhaltskosten bzw. Krankheitskosten in Form einer pauschalen Beteiligung in Anlehnung an die Regelung für Blindenführhunde (§ 14 BVG, § 2 Abs. 2 HilfsmittelVO) ist möglich, vor allem in Härtefällen.

Der Grundsatz bei Leistungen zur sozialen Teilhabe ist, dass ein spezieller Bedarf besteht und es versicherungsfallbedingte Mehrkosten gibt, die ausgeglichen werden können.

In dem von dir beschriebenen Fall müsste man individuell prüfen, ob und wie eine Kostenbeteiligung möglich ist und ob die Anschaffung eines Hundes wirklich eine geeignete Lösung ist. Die Schwerbehinderung GdB 100 sagt pauschal erst mal nichts über den konkreten sozialen Teilhabebedarf aus. Daraus lässt sich pauschal kein Anspruch herleiten.

Am besten nimmt man Kontakt zum Rehamanager oder zur Rehamanagerin des Unfallversicherungsträgers Kontakt auf und beschreibt den Bedarf.

Ich verlinke dir hier den von mir zitierten Leitfaden der DGUV, dort kannst du weiteres nachlesen, wenn du magst. Mein Zitat stammt von den Seiten 14 und 15.

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Hallo,

eine Ermittlungszeit von vier Jahren ist wirklich ungewöhnlich lange.

Die Anerkennung einer Berufskrankheit lohnt sich, weil sie zu sämtlichen Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung berechtigt. Dazu gehören Geldleistungen und je nach Berufskrankheit zum Beispiel Pflegegeld, Rentenleistungen, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (z.B. Umschulung oder Unterstützung bei einem erforderlichen Arbeitgeberwechsel) und so weiter.

Bei einer herkömmlichen Erkrankung wären für diese Sachen die Krankenkasse und der Rentenversicherungsträger zuständig. Bei der Berufsgenossenschaft gibt es mehr Leistungen, höhere Leistungen und alles „aus einer Hand“.

Bei der Ermittlung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, muss die Berufsgenossenschaft alle Arbeitgeber herausfinden, diese anschreiben und über die jeweils für die Arbeitgeber zuständigen Berufsgenossenschaften klären lassen, ob dort eine sogenannte „gefährdende Tätigkeit“ ausgeübt worden ist.

Wenn man eine sehr langes Arbeitsleben hinter sich hat und dementsprechend vielleicht auch sehr viele Arbeitgeber hatte, kann das für die BG sehr aufwendig sein.

Viele Arbeitgeber gibt es in der ursprünglichen Form heute gar nicht mehr, Unternehmen sind vielleicht in anderen Unternehmen aufgegangen und dementsprechend ist es für die BG kompliziert, an die erforderlichen Daten zu gelangen.

Jeder Arbeitgeber wird - sofern noch vorhanden - einzeln angeschrieben und muss Auskunft über die ausgeübten Tätigkeiten geben. Wenn alles vollständig vorliegt, werden die sogenannten Präventionsdienste der Unfallversicherungsträger beauftragt, Stellungnahmen zu schreiben. Hierfür nehmen sie Kontakt mit deiner Mutter auf und befragen sie zu den konkret ausgeübten Tätigkeiten. Sie schreiben dann Stellungnahmen, ob es sich um Tätigkeiten gehandelt hat, welche die Berufskrankheit ausgelöst haben können.

Weiter wird es kompliziert, wenn es darum geht, welche Berufsgenossenschaft überhaupt federführend ermittelt und also auch am Ende über das Vorliegen einer Berufskrankheit entscheidet. In den meisten Fällen ist diejenige Berufsgenossenschaft dafür zuständig, in deren Zuständigkeit die letzte gefährdende Tätigkeit ausgeübt worden ist. Es kann sein, dass die Zuständigkeit im laufenden Verfahren also wechselt! Dann muss sich der/die Sachbearbeiterin der nächsten zuständigen Berufsgenossenschaft wieder neu in die komplette Akte einarbeiten.

Ist geklärt, welche Gefährdung insgesamt im Erwerbsleben vorgelegen hat, muss ein medizinischer Gutachter ein Gutachten schreiben, ob diese Gefährdungen ursächlich für das Entstehen der Erkrankung sind oder ob es andere Ursachen dafür gibt.

Wie du siehst, kann es sehr kompliziert sein, eine Berufskrankheit zu ermitteln. Es kann aber auch viel schneller gehen. Ist sehr vom individuellen Fall abhängig und erfordert sehr gut organisierte Sachbearbeiter.

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