Arbeitsplanänderung ankündigung?
Hallo!
Ich arbeite im Lebensmitteleinzehlhandel, und vorgangenen Samstag wurde eine Arbeitsplanänderung für heute, Mittwoch vorgenommen. Diese Planänderung schob mich aus meiner Frühschicht in eine spätere Schicht. Ich habe mich geweigert nach hause zu gehen, da ich die Änderung für den heutigen Tag nicht gesehen habe.
Ich bin geblieben, und habe gearbeitet, bis der Chef zu mir gekommen ist und verlangt hat das ich bis zum Ende der neuen Schicht arbeite. Auch dies habe ich verweigert, und habe vorgeschlagen die Differenz der beiden Schichten nicht auf der Arbeit zu verbringen. Der Chef hat zugestimmt. Trotzdem bin ich sehr wütend über dieses Verhalten. Wäre ich im Recht gewesen? Ich möchte das Problem im Nachhinein noch klären, am besten zu meinen Gunsten.
MfG
4 Antworten
Ein einmal erstellter Dienstplan ist für Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich. Mit der Aufstellung und Bekanntgabe des Dienstplans hat der Arbeitgeber sein diesbezügliches Weisungsrecht verbraucht.
Eine eigenmächtige Änderung ist ihm dann nur noch erlaubt, wenn sie durch ein unvorhersehbares Ereignis - z.B. einen konkreten Notfall - erforderlich wird (alleine "Personalmangel" ist ein solcher Notfall aber nicht)!
Außerdem ist er (von außergewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen abgesehen) für die Änderung von der Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer abhängig und muss sie - in analoger Anwendung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes TzBfG § 12 "Arbeit auf Abruf" Abs. 2 - mit einem Vorlauf von mindestens 4 Tagen, ohne den Ankündigungs- und Arbeitstag, bekanntgeben; ohne diese Bedingungen bist Du nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet (putzfee1 hat in ihrer Antwort bereits ein passendes Belegzitat geliefert).
Von daher (unter den genannten Voraussetzungen) warst Du berechtigt, dem geänderten Dienstplan nicht nachzukommen
Nein!
Wie ich bereits schrieb: Der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeit zählen nicht dazu.
Die Mitteilung für einen geänderten Arbeitseinsatz am Mittwoch hätte spätestens am vorherigen Freitag erfolgen müssen.
Beispiel aus einem Arbeitsrechtskommentar:
Ist der geplante Arbeitstag ein Mittwoch, Donnerstag oder Freitag, so muss der Abruf spätestens am Freitag der Vorwoche erfolgen.
(Peter Wedde [Hrsg.]: Arbeitsrecht - Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 2. Auflage, Bund-Verlag GmbH, Frankfurt/Main 2010, Seite 1.348, Rd-Nr 16 zu TzBfG § 12)
Generell gilt: Einen einmal aufgestellten Dienstplan darf der Chef nicht ohne konkrete Notlage umwerfen, denn der Arbeitgeber muss auf das Privatleben der Angestellten Rücksicht nehmen. Dies bedeutet: Ohne ein unvorhersehbares Ereignis und eine angemessene Ankündigungsfrist müssen diese keine Umstellungen hinnehmen. Laut eines aktuellen Urteils des Arbeitsgerichts Berlin sind dies in der Regel vier Tage (Az. 28Ca 10243/12).
Dein Arbeitgeber hat also den Dienstplan rechtzeitig geändert und ist daher im Recht. Da hast du wohl schlechte Karten.
Dein Arbeitgeber hat also den Dienstplan rechtzeitig geändert und ist daher im Recht.
Nein! "Rechtzeitig geändert" reicht nicht - und im Recht ist der Arbeitgeber nicht!
Abgesehen von dem "unvorhersehbaren Ereignis" (also z.B. einem Notfall):
Wenn der Arbeitgeber einen Dienstplan veröffentlicht/ausgehängt hat, hat er sein diesbezügliches Weisungsrecht verbraucht, auch wenn er die Änderung rechtzeitig ankündigt.
Er darf ihn dann nur noch mit Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer ändern.
Die positive Bewertung (wegen des Zitates) habe ich vor dem Lesen des letzten Abschnitts gegeben - und ist darum ein "Versehen"!
Ergänzung:
Dein Arbeitgeber hat also den Dienstplan rechtzeitig geändert
Auch das ist nicht richtig.
Für eine Arbeit am Mittwoch hätte die Information spätestens am vorherigen Freitag erfolgen müssen!
Die Frist für eine begründete Planänderung wäre ausreichend gewesen, wenn man dich Samstag informiert hätte. Einfach eine Eintragung in einem Plan zu ändern reicht dafür nicht aus. Insofern wärest du im recht gewesen.
Ansonsten passieren Fehler aber überall mal. Ein gewissen gegenseitige Kulanz ist da meist hilfreich.
Der Plan wurde samstags geändert, aber ich habe bei meiner Recherche gelesen, dass der Tag der Änderung nicht zu den 4 tagen dazuzählt
Ja, stimmt, verzählt. Ansonsten ist ein Arbeitsverhältnis aber auch durchaus ein geben und Nehmen. Wenn so etwas nicht andauernd vorkommt, halte ich Rechthaberei immer noch für unangebracht.
Dankeschön. In diesem Fall ist es leider ein ständiges Geben meinerseits.
Dann kann ich dich verstehen und würde wohl ähnlich demonstrativ handeln.
Wenn die Arbeitsplanänderung einen triftigen Grund hat, dann muss man auch als Arbeitnehmer heute flexibel sein.
Das sehe ich genauso! LG
Man muss gar nichts. Zudem weißt du gar nichts über den Grund.
Wir beide kennen den Grund nicht, warum habe ich wohl geschrieben:
"Wenn die Arbeitsplanänderung einen triftigen Grund hat"
Auch dann muss man gar nichts bei dem kurzen Zeitraum.
Ab wann zählt man diese Tage? Der Arbeitsplan wurde samstags geändert. Zählt der Samstag mit zu den 4 tagen?