Arbeitslosengeld - pauschaler Abzug 21% Sozialversicherung - wie wird das verwendet?

7 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Nach deinem Beitrag v. 08.06.10 - 12.14 Uhr versteh' ich deine Auffassung jetzt besser. Du bist also der Auffassung, dass du mit den 21% Pauschalabzug an deinem Krankenkassenbeitrag beteiligt bist und folglich dein KK-Beitrag nicht nach § 251 SGB V in voller Höhe von einem Dritten getragen wird. Das klingt zwar logisch und nachvollziehbar allerdings heißt es in Abs. 4a) eindeutig "Die Bundesagentur für Arbeit (BA) trägt die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld und Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch (=SGB III)". Nachdem das SGB V ausschließlich die Krankenversicherung regelt, sind damit auch ausschließlich die Beiträge zur Krankenkasse gemeint. Das hat aber nichts mit deinem Anspruch und der Berechnung deines AlG zu tun. Anspruch und Berechnung der Höhe deines AlG richten sich ausschließlich nach dem SGB III (§ 133 SGB III). Aufgrund des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz- GKV-WSG) ergaben sich zum 01.01.2009 auch Änderungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Die wichtigsten Auswirkungen auf Bezieher von Arbeitslosengeld sind: "Die Beiträge für Arbeitslosengeld-Bezieher hat wie bisher die BA zu tragen (§ 251 Abs. 4a SGB V)." Und neu: "Die Beiträge für Bezieher von Arbeitslosengeld sind ab 2009 gemäß § 252 Abs 2 SGB V für Leistungszeiträume ab dem 01.01.2009 von der BA an den Gesundheitsfonds zu zahlen, der beim Bundesversicherungsamt (BVA) eingerichtet ist. Der Gesundheitsfonds leitet die dort eingehenden Beiträge nach bestimmten Verteilkriterien an die Krankenkassen weiter." Zusammengefasst bleibt damit, dass bei der Berechnung der Höhe deiner AlG-Leistung zwar 21% pauschal von deinem Bemessungsentgelt abgezogen werden, andererseits jedoch die Beiträge zur Krankenversicherung allein von der BA in den Gesundheitsfond eingezahlt werden. Wenn sich deine Krankenkasse in ihrer Satzung auf den § 251 Abs. 4a SGB V beruft, hast du m.E. schlechte Karten für eine Beitragsrückzahlung. Sorry

pinunsenknauser 
Fragesteller
 10.06.2010, 08:48

...grummel.... ja, menno, okay. Das klingt sehr überzeugend (mist! bl@de KK). Vielen Dank für die ausführliche und verständliche Erleuchtung im SGB. Ach ja, der bl@den KK zahl ich das noch heim. Okay, der Sieger steht fest - noch ein mal recht herzlichen Dank an alle für die Antworten.

Deine Fragen sind klar. Das was du unter Hintergrund schreibst, ist nicht nachvollziehbar und nicht logisch.

Du erhält Arbeitslosengeld nach deinem bisherigen Verdienst.

Ich will es vereinfacht ausdrücken. Außer diesem Geld zahlt das Arbeitsamt für dich Beiträge zur Sozialversicherung, OHNE dass bei dir ein ABZUG erfolgt. Es ist eine zusätzliche Leistung und wird folglich in VOLLER Höhe von DRITTEN bezahlt.

Alles andere wurde schon beantwortet. Der Hintergrund des Streits mit deiner Krankenkasse ist nicht nachvollziehbar. Gleich wer die Beiträge zahlt, die Höhe der Leistungen deiner krankenkasse, also Sachleistungen oder Geldleistungen, ändern sich nicht. Was soll also der Streit um NICHTS.

Rechtbeistand für Sozialversicherung in Rente

pinunsenknauser 
Fragesteller
 08.06.2010, 12:28

hallo & danke für den Beitrag. Also... ich erhalte KEIN A-losengeld nach meinem bisherigen Verdienst. Anhand meinem bisherigen Verdienst, wird ein täglicher Durchschnitt ermittelt. Davon werden diverse Abzüge (u.a. 21% Sozi-Versicherung) gemacht. Diesen Betrag mal 30 Tage genommen und davon wiederum mir pauschal nur 60% Ausgezahlt. 60% Leistungsentgelt sind NICHT mal 60% von meinem bisherigen Verdienst!!!!!!!!! Zudem hatte ich als Arbeitnehmer ja auch über Jahre A-losenversicherung eingezahlt. Das ist jetzt letztenendes das Geld, was mir das A-Amt wieder "zurückzahlt" oder für mich an Beiträge zahlt.Der Beitrag also, von dem Du sagst, er wird in VOLLER Höhe von einem Dritten bezahlt (ohene Abzüge bei mir???) ist mein Geld, das ich vorher an diesem Gezahlt haben. Mir ist klar dass das nicht 1:1 erfolgt. Dieses Bemessungsentgelt mag ja rechtlich, wie rechnerisch fiktiv sein, jedoch ergibt sich daraus mein tatsächlicher Anspruch NACH Abzug. OHNE Abzug wäre mein Anspruch ja tatsächlich Höher. Also finanziere ich diesen Abzug. Betreffen "Streit um NICHTS" lies meine Antwort oben.

Antwort für Frage 1: SGB III § 133 Abs. 1 Leistungsentgelt - Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind 1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des Bemessungsentgelts. Antwort für Frage 2: Verwendung für Leistungen der Sozialversicherung, das sind Leistungen der Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung. Frage 3 beantwortet sich bereits durch Frage 2 - die Aufteilung erfolgt prozentual im Verhältnis zu den allgemeinen Beitragssätzen der einzelnen Vesicherungszweige. Meine allgemeine Auffassung zu diesen Fragen: Ich finde es gut, dass die Bundesregierung an den Sozialleistungen künftig sparen will. Mein erster Vorschlag wäre: Anwalts- und Kostenpflicht auch vor den Sozialgerichten. Dadurch könnten derart unsinnige Rechtsstreitigkeiten und damit auch Kosten, die die Allgemeinhait belasten, wesentlich vermindert werden. Wie wunderbar ist doch derzeit die schöne, bequeme soziale Hängematte in Deutschland. Jeder will nur noch Leistungen kassieren, ohne einen Beitrag dafür zu zahlen - den sollen dann immer die anderen aufbringen.

Genau kannst Du das lesen in den §§ 129 bis 133 SGB III

Das dir ausbezahlte Alg1 ist bereits das durch die gesetzlichen Abzüge verringerte Entgelt.

Das Bemessungsentgelt steht Dir nicht zu, sondern wird nur zur Berechnung der entsprechenden Abzüger herangezogen.

Vom Autor der Frage selbst - Erklärung zum Hintergrund: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Ich streite mich eigentlich nicht mit meiner KK wegen dem Beitrag. Meine KK ist eine, die allen Mitgliedern im Jahr 100 EUR (=25 € pro Quartal) Prämie zurückzahlt. Ausgenommen sind laut Satzung jedoch die Mitglieder, deren Beitrag komplett von einem Dritten nach § 251 SGB V getragen wird. Es geht hier also auch nicht um Nichts - sondern für mich um 75 €. Beneidenswert sind diejenigen, für die das nichts ist (besonders wenn man Arbeitslos war/ist). Deswegen werde ich aber bestimmt keine Gerichte bemühen. Aber meiner KK will ich das auch nicht schenken. Ich war & bin die ganze Zeit dort Mitglied und nach wie vor der Meinung, dass der Beitrag nicht komplett von einem Dritten getragen wurde. Bevor ich A-los wurde, habe ich auch A-losenversicherung bezahlt - sonst hätte ich ja kein A-losen Geld bekommen. Somit ist das, was das A-Amt für mich an Beitrag an die KK gezahlt hat, letztenendes mein Geld, das ich vorher an das A-Amt bezahlt habe. Hinzu kämen die 21% die vom Bemessungsentgelt abgezogen werden. Dieses Bemessungsentgelt mag zwar nicht mein Anspruch sein, entspricht aber meinem Anspruch nach Abzug dieser 21%. Somit finanziere ich als A-loser diese Beiträge. Mein tatsächliches A-losengeld wäre ja höher/mehr, wenn nicht diese 21% abgezogen würden. Vielleicht ist jetzt meine eigentliche Frage verständlicher. Wenn die Satzung aber so klar und unwidersprechlich formuliert ist, lass ich es sein. Nur stört mich eben das Wort "komplett" in dieser Satzung. Vielen Dank noch an alle für eure Antworten! :°)