Anzeige möglich?
Durch eine Kommunikation mit nennen wir sie Julia, (eine Bekannte aus meiner Vergangenheit) kamen wir auf das Thema Story. Wir haben uns nicht wirklich im Guten getrennt, jedoch hatte sie aber eine extreme Abhängigkeit zu meinem Kind, was gleich noch Thema sein wird. Der Freund von Julia, nennen wir ihn Max erzählte Julia über snapchat, was sich so in meiner story befinden würde. Julia schickte mir dann ein Screenshot von dem Chat bzw eine Aufnahme zum einmal anschauen des Chats von ihr und Max um mir zu zeigen, was er denn so schreibt und was er in meiner story gesehen hat. Grund ist: Julia denkt ich würde die Storys nur für sie machen. Bis hier hin, einfach nur Kindergarten, jedoch hat sie im Chat bei der Aufnahme ein bisschen zu weit hoch geschrollt und dort kamen Videos und Fotos von meinem Kind hervor. Max und Julia, haben Fotos von meinem Kind gescreenhotet und jeweils dem anderen geschickt. Der Chat auf snapchat besteht hauptsächlich aus Fotos von meinem Kind, die in meiner WhatsApp Story waren. Erlaubnis diese zu screenshoten oder weiterzuleiten bekamen sie nicht von mir, da wir auch so an sich nichts mehr zutun hatten und nur durch ein kurzes Gespräch bezüglich des Denkens das alles nur für Julia und auf Julia bezogen ist alles heraus kam.
3 Antworten
Eine strafrechtliche Relevanz könnte vorliegen, ich würde es von einem Anwalt prüfen lassen und bei Unklarheiten gerne deine örtliche Polizei aufsuchen
Wenn du nicht möchtest dass Leute Zugriff auf die Bilder deines Kindes haben, würde ich dir vorschlagen sie nicht für alle Welt sichtbar in deiner Story zu veröffentlichen.
Und ja, der WhatsApp Status zählt dazu.
Zählt Familie, Vater des Kindes, beste Freundin und dieser Bekannte also als „alle Welt“ für dich, ja?😉
§ 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Das Anfertigen, Speichern oder Weiterleiten von Bild- oder Videoaufnahmen eines Kindes ohne die Zustimmung der sorgeberechtigten Person(en) kann unter § 201a Abs. 1 StGB fallen. Dies gilt insbesondere, wenn diese Aufnahmen in einem höchstpersönlichen Lebensbereich (wie etwa zu Hause, beim Spielen etc.) entstanden sind. Das Anfertigen oder Weiterleiten solcher Aufnahmen kann strafbar sein, insbesondere wenn sie ohne Einwilligung erfolgten und dem Kind dadurch ein Nachteil entsteht oder entstehen kann.
§ 22 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild
Nach § 22 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Für minderjährige Kinder ist die Einwilligung der sorgeberechtigten Person(en) erforderlich. Eine Weitergabe an Dritte (wie im Fall von Julia und Max durch Screenshots und Weiterleitung über Snapchat) ist ohne diese Einwilligung rechtswidrig.
§ 823 BGB – Schadensersatz wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung
Das unbefugte Speichern, Weiterleiten oder Verbreiten von Bildern kann auch eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. In einem solchen Fall kann gemäß § 823 Abs. 1 BGB ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden. Hierzu zählt auch ein Anspruch auf Unterlassung und ggf. Löschung der unrechtmäßig verbreiteten Inhalte.
Zusammenfassung:
Wenn Julia und Max Fotos oder Videos deines Kindes aus deiner Story ohne deine ausdrückliche Einwilligung gescreenshotet, gespeichert und weitergeleitet haben, könnte dies sowohl strafrechtlich (§ 201a StGB) als auch zivilrechtlich (§ 823 BGB, § 22 KunstUrhG) relevant sein. Du hast das Recht, gegen diese Handlungen vorzugehen – sowohl durch Anzeige bei der Polizei als auch zivilrechtlich mit einer Abmahnung oder Unterlassungsklage.
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