Anzeige gegen unbekannt zurückziehen weil es sich um Familienangehörigen handelt?

3 Antworten

§ 247 StGB:

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

Wenn du also keinen Strafantrag stellst (oder einen ggf. bereits gestellten Strafantrag zurückziehst), wird das Verfahren eingestellt werden.

Hallo yosh2235,

im Bezug auf Deine Frage gelten folgende Gesetze:

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§ 247 StGB - Haus- und Familiendiebstahl

Ist durch einen Diebstahl oder eine Unterschlagung ein Angehöriger, der Vormund oder der Betreuer verletzt oder lebt der Verletzte mit dem Täter in häuslicher Gemeinschaft, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt.

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und

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§ 52 StPO - Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt

  • 1. der Verlobte des Beschuldigten oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
  • 2. der Ehegatte des Beschuldigten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
  • 2a. der Lebenspartner des Beschuldigten, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
  • 3. wer mit dem Beschuldigten in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war.

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Du kannst also zur Polizei gehen und angeben,

  • dass sich der Diebstahl aufgeklärt und es sich bei dem Täter um ein Familienmitglied handelt und
  • dass Du den nach § 247 StGB erforderlichen Strafantrag nicht stellst und keine Strafverfolgung wünscht und
  • dass Du keine Angaben zum Täter/Familienangehörigen machst und Dich dabei auf den § 52 StPO berufst.

Schöne Grüße
TheGrow

yosh2235 
Fragesteller
 19.04.2018, 08:40

Dankeschön! Muss ich dann angeben wer genau der Täter war?

TheGrow  19.04.2018, 08:44
@yosh2235

Nein, denn als Angehöriger hast Du gem. § 52 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht

Hättest auch selbst mal googeln können:

Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch § 242 StGB als Antragsdelikt zu qualifizieren. Dies ergibt sich aus § 248a StGB. Danach ist ein Diebstahl nur auf Antrag verfolgbar, sofern es sich bei dem entwendeten Gegenstand um einen solchen geringen Wertes handelt.

Nach überwiegender Auffassung liegt ein Diebstahl geringwertiger Sachen dann vor, wenn das Diebesgut einen Wert von 50 Euro nicht übersteigt.

AntonAntonsen  18.04.2018, 20:19

Hättest auch auf die Frage bezogen googeln können:

Der FS fragt, ob sich etwas ändert, weil es sich beim Täter um ein Familienmitglied handelt. Und da kommt § 247 StGB ins Spiel.

Abgesehen davon ist § 248a StGB (im Gegensatz zu § 247 StGB) kein absolutes, sondern ein relatives Antragsdelikt, so dass es auch ohne Strafantrag zu einer weiteren Verfolgung aufgrund öffentlichen Interesses kommen kann.

Zu guter Letzt wäre es schön gewesen, wenn du dein Zitat gekennzeichnet und die Quelle angegeben hättest.

https://www.anwalt.org/242-stgb/

TheGrow  18.04.2018, 20:22
@AntonAntonsen

LOL, Du bist in Deinen Antworten heute immer eine Minute schneller als ich :-)

AntonAntonsen  18.04.2018, 20:26
@TheGrow

Naja, du hast etwas mehr Text geschrieben als ich, also haben wir wahrscheinlich trotzdem zeitgleich angefangen zu antworten ;-)

Aber trotzdem schön, dass wir in unseren Antworten fast immer übereinstimmen.

TheGrow  18.04.2018, 20:20
Hättest auch selbst mal googeln können:

Schöne Antwort, nur leider im Fall der Frage nicht zutreffend. Zutreffend ist der § 247 StGB, nach der die Tat gegen einen Angehörigen unabhängig von der Schadenssumme nur auf Antrag verfolgt wird