Anrede in Bewerbungsschreiben ( Doktortitel )
Hallo,
ich verfasse im Moment ein Bewerbungsschreiben und weiß gerade nicht so recht, wie ich den Arbeitgeber, welcher als Herr Dr. "Max Mustermann" angegeben ist, in dieser ansprechen soll.
" Sehr geehrter Herr Dr. Mustermann " oder " Sehr geehrter Herr Mustermann " ? Oder doch eine völlig andere Anrede?
Freue mich über Hinweise!
Viele Grüße
6 Antworten

Natürlich das erste. Er hat zwar kein Recht darauf, mit dem Doktortitel angesprochen zu werden, aber der Respekt und die Höflichkeit gebietet es. Gerade bei einem Bewerbungsschreiben.

es könnte aber auch sein, dass eine Bewerbung deswegen im Papierkorb landet, weil der Ansprechpartner sich nicht gewürdigt fühlt.

Eben genau das meine ich ja. Also auf jeden Fall draufschreiben.

Also wenn jemand für die zwei Buchstaben ein Unmenge Zeit (oder eine Unmenge Geld) investiert hat, sollte man sie auch erwähnen!

Selbstverständlich das 1. Beispiel.


Du glaubst doch nicht, daß ich den DIN Kram durchlese. Was DU schreibst ist mir egal. Es ist üblich und höflich, den Inhaber eines Doktorgrades mit Herr/Frau Dr. +Nachname anzusprechen.

Hallo @Deichgoettin, guten Abend! Hattest Du heute einen schlechten Tag?
Bisher habe ich Deine fachlichen Antworten eigentlich immer geschätzt, auch wenn sie an der einen oder anderen Stelle einmal in leichter Form zu korrigieren waren.
Mit Deiner obigen, unsachlichen Antwort qualifizierst Du Dich jedoch leider selbst ab... schade !!

Sehr geehrter Herr Dr, XXXXXXX---------------wie du es vorhast.
VG pw

Im ersten Kontakt würde ich ihm den Doktortitel nicht verweigern - da steckt schließlich viel Arbeit und Herzblut im Dr. Also s. g. Herr Dr. M.
Auszug aus Wikipedia: Doktor
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Doktorgrad kein Bestandteil des bürgerlich-rechtlichen Namens wie etwa ehemalige Adelstitel oder Adelsbezeichnungen, sondern nur ein Namenszusatz (der „Doktor“ ist ein akademischer Grad, kein „Titel“). Dies wird auch vom verwaltungsrechtlichen Schrifttum so gesehen. Da der „Doktor“ also kein Namensbestandteil, sondern nur ein Namenszusatz ist, kann auch aus § 12 BGB (Namensrecht) nicht abgeleitet werden, dass die Nennung des „vollen Namens“ auch die Nennung des „Doktors“ umfassen müsse. Die Rechtsprechung hat jedoch verdeutlicht, dass der Arbeitgeber den akademischen Grad des Arbeitnehmers grundsätzlich so zu respektieren hat, wie er sich aus der Promotionsurkunde ergibt. Fragen der Höflichkeit sind von all dem nicht berührt.