Ägypter nach DE?

4 Antworten

Genau diese Einladung können doch Deine Eltern schicken.

Und dann gibt es noch den Weg über die deutsche Botschaft bzw. ein Konsulat. Da gibt es z. B. ein "Schengenvisum", damit kann man bis zu drei Monate in einem der Schengenstaaten bleiben.

Es wird aber wohl unterschieden zwischen "Besuchervisum" und "Touristenvisum". Siehe deshalb die Seite der deutschen Botschaft: https://kairo.diplo.de/eg-de/service/05-VisaEinreise

Am einfachsten ist das Visum zu bekommen, wenn er eine Pauschalreise bucht und bei der Visumbeantragung nachweist, dass er alle Reiseleistungen bereits bezahlt hat (also Flug, Unterkunft, Verpflegung u.s.w.). Die Reisedauer sollte sich dann aber auch im fuer solche Reisen ueblichen Rahmen halten (2 bis max. 3 Wochen).

Hallo, hast du dich beim auswärtigem Amt auf der website mal informiert?

Hat Sie einen Visa Antrag schon abgeschickt?


Jenny534 
Fragesteller
 13.08.2019, 19:05

Ja aber die wahrscheinlich, dass das Ergebnis positiv ist ist sehr gering. Sie ist auch nicht unbedingt reich halt durchschnittlich

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Flieger2020  13.08.2019, 19:11
@Jenny534

Also, wenn Sie nur zu besuch kommt und die Absicht hat den Schengen-Raum wieder nach 90 Tagen zu verlassen, kommt es ja erstmal nicht auf den Kontostand drauf an. Visagebühren findest du hier.

Laut Auswärtigem Amt:

Bearbeitungsdauer
Im Regelfall benötigen die Auslandsvertretungen zwischen zwei und zehn Arbeitstagen, um über einen Antrag für ein Visum für einen kurzfristigen Aufenthalt zu entscheiden. Bei einem Antrag für ein Visum, das zu einem längerfristigen Aufenthalt oder zur Arbeitsaufnahme berechtigt, muss mit einer mehrmonatigen Bearbeitungszeit gerechnet werden.
Während der Hauptreisezeiten können Wartezeiten auftreten, bis der Antrag bei der Auslandsvertretung gestellt werden kann. Ist zur Einreise nach Deutschland ein Visum erforderlich, sollte der Antrag deshalb rechtzeitig gestellt werden.

Außerdem gibt es noch folgendes:

Voraussetzung für die Erteilung von kurzfristigen Visa (Schengen-Visa)
Seit dem 5. April 2010 bildet die Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex) die in sämtlichen Schengen-Staaten unmittelbar geltende europarechtliche Grundlage für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Schengen-Gebiet oder für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Gebiet von höchstens 90 Tagen je 180 Tagen.
Der Visakodex normiert die Visumerteilungs­voraussetzungen, deren Vorliegen im Rahmen des Visumverfahrens von der Auslandsvertretung geprüft werden müssen. Die zuständige Auslandsvertretung entscheidet über die Visumerteilung im Rahmen einer Ermessensentscheidung, in die sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalles einfließen.
Ein Anspruch auf Erteilung eines Schengen-Visums besteht nicht.
Das Vorliegen folgender Visumerteilungsvoraussetzungen muss von der Auslandsvertretung bei jedem einzelnen Visumantragsteller positiv festgestellt werden:
Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Reisezwecks in Deutschland
Finanzierung der Lebenshaltungs- und Reisekosten aus eigenem Vermögen bzw. Einkommen
Bereitschaft des Visuminhabers, vor Gültigkeitsablauf des Visums wieder aus dem Schengen-Raum auszureisen,
Vorlage einer für den gesamten Schengen-Raum und für die gesamte Aufenthaltsdauer gültigen Reisekrankenversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 30.000 Euro.
Ist der Nachweis einer eigenen Finanzierung nicht möglich, kann die Finanzierung durch Abgabe einer förmlichen Verpflichtungserklärung gemäß §§ 66, 68 des Aufenthaltsgesetzes durch eine dritte Person nachgewiesen werden. Zuständig zur Entgegennahme einer solchen Erklärung ist in der Regel die Ausländerbehörde am Wohnort des sich Verpflichtenden.
Versicherungen der RS Reiseschutz Versicherungs AG bzw. der Reiseschutz S.A. werden für die Beantragung eines Schengen-Visums ab sofort nicht mehr akzeptiert.
Personen, deren Einreise in den Schengen-Raum die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung in den Schengen-Staaten gefährden würde oder die eine oder mehrere der oben genannten Erteilungsvoraussetzungen nicht erfüllen, können kein Visum erhalten.
Im Falle der Ablehnung eines Visumantrags werden dem Antragsteller die für die Ablehnung maßgeblichen Gründe mitgeteilt. Gegen die Entscheidung der Auslandsvertretung steht jedem Antragsteller der Rechtsweg offen.

Weitere Informationen findest du hier.

Du meintest du seist Minderjährig und könntest deswegen keine Einladung verschicken. Brauch Sie denn eine Einladung? Ist die Person welche in den Schengen-Raum einreisen soll auch Minderjährig?

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weibliche Ägypter hätten's ja als Cleopatra versuchen können .... aber männliche ?