Abrechnungszeitraum richtig?

7 Antworten

Wie albatros schon schrieb, sind Abrechnungs- und Nutzungszeitraum zu unterscheiden.

Der Eigentümer oder die Eigentümergemeinschaft wollen immer kalenderjährliche Abrechnung. Das ist gut nachzuvollziehen, da es die Verwaltung erheblich erleichtern kann. Das Haus wurde im Juni 2019 zum ersten Mal bezogen. Somit ist klar, wenn das erste Kalenderjahr der Nutzung am 31.12.2019 endete, begann es genau 12 Monate vorher.

Jeder Bewohner hat jetzt vermutlich einen anderen Nutzungszeitraum. Abhängig davon, wann die Wohnung bezogen wurde. Die eine hat schon ab Juni, Ihr erst ab September, also 4 Monate und wieder andere vielleicht nur 2 Monate. Je nach dem.

Ich denke, die Antwort auf Deine Frage ist somit ganz konkret gegeben.

Aber Du musst aufpassen: In Deinem Mietvertrag hast Du vermutlich einen Verweis auf die Betriebskostenverordnung oder die Betriebskosten, die umgelegt werden, sind einzeln aufgelistet. Nur solche Kosten können also in der Betriebskostenabrechnung dabei sein. Und darunter gibt es welche, für die die Rechnung für 2019 vielleicht schon lange vor Eurem Einzug gestellt wurden.

Beispiel könnte sein die Wohngebäudeversicherung, die vielleicht schon Anfang 2019 abgeschossen und berechnet wurde für den Zeitraum Kalenderjahr 2019.

Oder es wurde Heizöl in größerer Menge eingekauft usw.

Auch solche Rechnungen müssen natürlich Berücksichtigung finden und periodengerecht auf alle Bewohner umgelegt werden. Wobei z. B. beim Heizöl nur die Menge abgerechnet werden kann, die tatsächlich im Jahr 2019 verbraucht wurde.

Die Betriebskostenabrechnung ist spätestens 1 Jahr nach Ende eines Abrechnungszeitraums zu stellen. Somit musste sie jetzt im Dezember zugestellt werden. Nun kann es tatsächlich sein, dass noch Rechnungen fehlen. Viele können es nicht sein, aber das Beispiel Grundsteuer ist leider sehr realistisch. Noch dazu in Zeiten von Corona. Wenn es die Stadtverwaltung nicht geschafft hat, die Grundsteuer für das Haus korrekt festzusetzen und vielleicht im kommenden Jahr auch für 2019 noch nachgefordert wird, müsst Ihr diese noch anteilig für 2019 zahlen, auch wenn sie jetzt noch nicht in der Abrechnung enthalten war. Das erlaubt das Gesetz ausdrücklich.

Du reklamierst die hohen Heizkosten:

Ihr hattet einen einigermaßen warmen Monat und ab Oktober 3 kalte Monate. Selbst, wenn die Heizung erst ab November lief, so lief sie doch auf Hochtouren. (Ich weiß es sehr gut, weil der ganze November 2019 schon lausig kalt war.)

In den kalten Monaten von ca. Oktober bis März, also rund 6 Monate liegen die Heizkosten erfahrungsgemäß sehr hoch, während sie in den warmen Monaten fast gar nicht gebraucht wird. Man zahlt dennoch die gleiche Rate im voraus und spart somit in der warmen Zeit für die kalten Monate an. Wenn man in ein Haus also erst im Herbst einzieht, hat man überwiegend kalte Monate, für die nicht viel "angespart" werden konnte.

Gerade im ersten Jahr lohnt es sich, alle der Abrechnung zu Grunde liegenden Belege genau zu prüfen. Prüfen, ob auch alles wirklich umlagefähig ist und ob die Umlageschlüssel korrekt angewandt wurden. Natürlich auch ob exakt periodengerecht aufgeteilt wurde.

Das Recht dazu habt Ihr. Lasst Euch entweder Kopien der Belege schicken (kostenpflichtig) oder vereinbart einen Termin zur Belegeinsichtnahme bei der Hausverwaltung. Wenn Ihr Euch nicht so gut auskennt, sucht jemand, der erfahren ist.

Woher ich das weiß:eigene Erfahrung
Jojolenchen88 
Fragesteller
 30.12.2020, 16:59

Vielen Dank für die umfangreiche Erklärung. Anbei noch zur Erklärung, Es ist eindeutig zu erkennen, daß hier wahllos Beträge umgelegt wurden um die Fristwahrung zu erreichen und ich hoffe, daß das auch dazu führt, daß diese Abrechnung deshalb schon erledigt ist.

Auuch wurde das Haus 2017 erbaut und im Jahr 2018 sind gewerbliche Räume vermietet worden. Wer glaubt daran, daß ein Grundsteuerbeschluß im Dezember 2019 immer noch nicht vorliegt. Alle gewerblichen Umlagen wurde auf die Mieter umgelegt.

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bwhoch2  30.12.2020, 17:01
@Jojolenchen88

Na gut! Die Frist wurde erst einmal gewahrt. Schön für den Vermieter und Du als Mieter solltest zahlen, was Du an Kosten (mit-)verursacht hast.

Wenn es nun Zweifel an der Richtigkeit gibt, kann man dagegen angehen. Belege einsehen, Korrekturen verlangen, nachgelegte Korrekturen seitens der HV prüfen und am Ende wieder Geld zurück verlangen, das man evtl. zu viel bezahlt hat. Wo ist das Problem? Als Mieter hat man es doch ganz einfach, zu viel bezahltes wieder zurück zu bekommen.

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Du musst unterscheiden: Abrechnungszeitraum 1.1. bis 31.12., Nutzungszeitraum wäre die tatsächliche Zeit, in der der Mietvertag innert desAbrechnungszeitraumes in Kraft getreten ist. Das wäre in deinem Fall der 1.6. bis 31.12.19.

Wie du hier auf 1.6. bis 31. Juli kommst, erschließt sich mir nicht. Wäre auch formell unwirksam, da nicht über mehr als 12 Monate abzurechnen ist, das sind ja 14 Monate. Die Abrechnung wäre deshalb formell unwirksam und aus diesem Grund zurückzuweisen.

Bitte was bekommst Du nicht?

Nun ist aber gut!

Schaue auch in meine Antworten zu Deiner letzten Frage.

Du hast doch die Dich betreffende Abrechnung ab Einzug bekommen?

Was fehlt Deinem Ding zwischen den Ohren?

Woher ich das weiß:Berufserfahrung

Das siehst Du falsch!

Den Abrechnungszeitraum legt der Vermieter fest, nicht die Mieter.

Euer Vermieter hat sich für den 1.1. - 31.12. entschieden, fertig.

Ihr tragt die Kosten anteilig für euren Nutzungszeitraum.

Abrechnungszeitraum Juni bis Juli wären übrigens 13 Monate, somit unzulässig.

Mieter durften ab diesem Zeitpunkt einziehen.

Die einen Im Juni, andere erst im August, September oder Oktober zum Beispiel.

Nach deiner Auffassung müßte dann der VM für jeden Mieter einen anderen Abrechnungszeitraum wählen.

Das ist rechtlich nicht möglich.

Was stört dich denn so an dem Abrechnungszeitraum 1.1. - 31.12.?

Ein Abrechnungszeitraum wird immer für das Kalenderjahr erstellt. Da das gesamte Haus wohl nicht vor Juni bezogen wurde, werden automatisch die Werte ab Juni eingegeben. Schaue auf die Angaben in deiner Nebenkostenabrechnung. Wir können sie nicht bewerten, weil wir sie nicht sehen. Du hast ansonten das Recht, die Orginale beim Aussteller einzusehen