Ablöse für Küche bezahlt - Spülmaschine kaputt

7 Antworten

Das müsst Ihr nicht so hinnehmen! Das ist schließlich ein versteckter Mangel (bei den Lampen eher nicht, aber bei der Spüli).

http://www.it-recht-kanzlei.de/gewaehrleistung-garantie-ausschluss-privatverkauf-ebay.html

2.1 Mängelansprüche (Gewährleistung)Die gesetzlichen Mängelansprüche werden oft immer noch trotz des seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Schuldrechts fälschlich Gewährleistungsansprüche genannt. Das neue Recht kennt aber keine Gewährleistung mehr, sondern gibt dem Käufer im Falle der mangelhaften Lieferung die in § 437 BGB aufgeführten Mängelansprüche. Hiernach kann der Käufer

Nacherfüllung verlangen, bei wesentlichen Mängeln nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung (zwei Versuche) oder, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert, vom Vertrag zurücktreten, oder nach der fehlgeschlagenen Nacherfüllung den Kaufpreis mindern, bei Verschulden des Verkäufers Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die Mängelansprüche verjähren in der Regel gem. § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in zwei Jahren nach der Lieferung, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen. Dann verjähren die Ansprüche nach der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich erst in drei Jahren nach Kenntnis des Mangel spätestens aber in 10 Jahren ab Entstehung des Mangels.

Er hat euch also wohlwissend an der Nase herumgeführt - schlicht also betrogen oder böswillig hintergangen. Ich würde mit dem Kaufvertrag zum Mieterverein latschen oder mir einen Termin beim auf Mietrecht spezialisierten Anwalt holen und dort ein Informationsgespräch führen, was oft nicht viel, gelegentlich sogar gar nichts kostet. Der saubere Herr hat euch ausgebootet und rein rechtlich geht das einfach nicht, weil er sich eure Gutgläubigkeit bzw. das Vertrauen zunutze gemacht hat. Auch beim Kauf eines Gebrauchtfahrzeugs geht es nicht, grobe Mängel nicht zu nennen. Dass die Spülmaschine nicht funktioniert, ist eben ein grober Mangel.

Der Preis für eine 9 Jahre ALTE und GEBRAUCHTE Einbauküche erscheint mir übrigens sehr hoch.

tinafritz1992  11.04.2013, 10:22

Es ist der Vormieter, nicht der Vermieter. Da wird der Mieterverein nichts machen.

IRENEBOA  11.04.2013, 10:24

Oh ja, alle Mängel solltet ihr übrigens fotografieren, archivieren und SCHRIFTLICH melden. Verlasst euch nicht darauf, dass man sich irgendwann an einen von euch mündlich gemeldeten Mangel erinnert ...

IRENEBOA  11.04.2013, 10:30
@IRENEBOA

Was ich nicht verstehe: Warum hättet ihr die Wohnung nicht bekommen, wenn ihr euch nicht zur Ablösung der Küche entschlossen hätte, wenn es sich ddoch um den VORmieter handelt, nicht den VERmieter. Dem Vermieter ist das in der Regel doch schnuppe - der will die Miete und fertig, egal, ob ein Vermieter mal eine Einbauküche reingebaut hat oder nicht.

eric99 
Fragesteller
 11.04.2013, 10:32
@IRENEBOA

Es handelt sich um eine Wohnung in München. Der Vormieter hat den Nachmieter gesucht. Und aus 180 Bewerbern denjenigen vorgeschlagen, der ihnen am besten gepasst hat. Hätten wir uns nicht auf diese weitaus überhöhte Ablöse eingelassen (die Küchenkästchen sind teilweise abgeschlagen) wären wir nie vorgeschlagen worden.

quinti  19.04.2013, 13:15
@eric99

ja,dann würde ich sagen : da es München ist -der Wohnraum Teuer und knapp ist so habt ihr in einem Sauren verdorbenen Apfel gebissen . euch bleibt somit nichts anders übrig als auch so zu verfahren wenn ihr ausziehen sollt.

Lieber eric99,

derzeit recherchiere ich für die WDR-Servicezeit zum Thema Abstandszahlungen. Wir stehen in Kontakt mit einer Fachanwältin, die sagt, dass man nur den 1,5 fachen Wert des aktuellen Möbelwertes verlangen darf. Den überbezahlten BEtrag kann man binnen einer Verjährungsfrist eigentlich zurückverlangen.

Ich würde mich freuen, wenn wir uns mal über deine Erfahrungen austauschen könnten.

Meine Mailadresse christina.klaas@meworks.tv

Liebe Grüße

Christina

Ja, habt ihr! Nach EU-Recht sind auch Privatverkäufer zur Gewährleistung verpflichtet.

Dem Verkäufer war der Mangel bei Vertragsschluss bekannt

Wenn der Verkäufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt und ihn dem Käufer nicht mitteilt, könnte ein arglistiges Verschweigen im Sinne des § 444 BGB vorliegen, das den Gewährleistungsausschluss ebenso unwirksam macht.

aus: http://www.akk-kanzlei.de/2011/06/privatverkauf-und-ausschluss-der-sachmaengelhaftung/